Google Bildersuche verstößt nicht gegen Urheberrecht
Endlich komme ich dazu, die Entscheidung des BGH vom vergangenen Donnerstag zu kommentieren:
Das Internet, wie wir es kennen, wird vorerst in Deutschland nicht verboten!
Etwas polemisch formuliert hätte das nämlich passieren können, wenn der BGH anders entschieden hätte. Meiner Meinung nach mutig und im Sinne der Informationsfreiheit hat der BGH jedoch im Veröffentlichen der Bilder durch die klagende Künstlerin ein Einverständnis mit deren öffentlicher Zugänglichmachung durch Google gesehen. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin sei hierfür nicht notwendig. Unter Umständen können Suchmaschinenbetreiber sogar in den Genuss der Haftungsprivilegien der Informationsdienstleister gem. RiL 2000/31/EG kommen, wenn die Bilder von Nichtberechtigten ins Netz gestellt wurden, so der BGH.
Zugegeben, auf den ersten Blick ist es etwas frech, dass Bilder automatisch gesucht, verkleinert, gespeichert und gelistet werden und ein Suchmaschinenbetreiber hiermit auch noch Geld verdient, ohne jemals mit den Rechteinhabern der Bilder in Kontakt getreten zu sein. Das Urteil überzeugt jedoch in praktischer Hinsicht. Die Überbewertung von individuellen Urheberrechten im Internet führt zu Einschränkungen von Suchmaschinen bis hin zu deren Verstümmelung. Das Internet als die größte Wissenssammlung, vielleicht sogar die wichtigste Erfindung der Menschheit ist aber nur nutzbar, wenn man sich dort auch zurechtfindet.
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