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Wenn Oberlandesgerichte sich beeilen und wohl sauer auf Ausreden von Anwälten sind

Genug musste ich in der Vergangenheit über Versäumnisse von Gerichten und überlangen Verfahrensdauern jammern und Mandanten unter selbigen leiden. Zum Glück scheint es aber noch Ausnahmen in Deutschland zu geben, die wohl bemüht sind, die Verfahrensdauern zu senken. Bisher kann ich mich an keinen gleichartigen Hinweis erinnern, wie den, der uns heute vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden erreichte.

Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin spätestens 6 Wochen nach Eingang der Berufungsbegründungsfrist durchzuführen. Dies bedingt, dass Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Erschwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich erachtet. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf „Arbeitsüberlastung“ ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen, etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bearbeiten sind.

Kudus an den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht. Ich wünschte mehr Gerichte würden sich dieser Maxime annehmen.

Richtigstellung eines verbreiteten Gerüchts

Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg hat in zwei durchaus fragwürdigen Entscheidungen einem unserer Mandanten die Verbreitung seiner Software verboten, welche es einem Spieler ermöglicht Handlungen in zwei der größten Online-Rollenspiele automatisch ausführen zu lassen. Dabei begründet das Gericht seine Entscheidung in einer Sache sogar damit, dass auf einzelne Klauseln der zum Spiel gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das deutsche AGB-Recht gar nicht anwendbar sei. Deswegen sei es unerheblich, ob diese Klauseln dem Spieler, im Regelfall einem Verbraucher, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt vorgelegt worden sind. Diese Vorstellung des Gerichts, dass ein Unternehmer nachträglich gegenüber dem Verbraucher Vertragsbedingungen einseitig rechtswirksam einführen kann, ist aber wohl kaum mit den hohen Standards des europäischen Verbraucherschutzes zu vereinbaren. Und noch gehört Deutschland, anders als das Herkunftsland des US-amerikanischen Prozessgegners, zur Europäischen Union.

 In beiden Fällen haben wir deshalb fristgerecht die Berufung eingelegt, so dass keines der beiden Urteile (LG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012, Az.: 312 O 322/12 und Urt. v. 23.05.2013, Az.: 312 O 390/11) bisher rechtskräftig geworden ist. Anderslautende Berichte, welche zuletzt in größeren Newslettern publiziert worden sind, sind daher grob falsch. Die Berufungssache gegen das Urteil aus dem Jahre 2012 läuft beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 3 U 125/12. Uns wurde aber bereits mitgeteilt, dass eine Bearbeitung der Sache, obwohl es sich eigentlich um ein vorläufiges Verfahren handelt, nicht vor dem 1. Quartal 2014 möglich ist.