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Sofortüberweisung als zumutbares Zahlungsmittel

Das Landgericht Frankfurt hat die inzwischen recht bekannte Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ als nicht als zumutbares Zahlungsmittel zugelassen. Das führt für Anbieter von beispielsweise Onlineshops oder Onlinediensten dazu, dass es wettbewerbswidrig wäre, wenn „Sofortüberweisung“ die einzige Zahlungsmethode ist, die ohne zusätzliche Gebühren angeboten wird.

§ 312 IV BGB verpflichtet den Onlinehandel, Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Diese Voraussetzungen erfülle die „Sofortüberweisung“ allerdings nicht. Im Rahmen dieser Zahlungsart müsse der Kunde in eine vertragliche Beziehung mit einem Dritten treten, seine Kontozugangsdaten mitteilen und zum Abruf von Kontodaten sogar einwilligen. Problematisch sei dabei die grundsätzliche Überlegung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten unter Sicherheitsbedenken bekannt geben zu müssen.

Die Entscheidung macht „Sofortüberweisung“ nicht unzulässig oder ähnliches, sie führt jedoch dazu, dass Verbrauchern eine alternative kostenlose Zahlungsoption angeboten werden muss, beispielsweise Bankeinzug oder Vorkasse.

Haben sie auch Probleme mit Ihrem Onlineshop? Rechtsfragen rund um den Onlinehandel or Dienste im Internet? Marian Härtel uns sein Team steht gerne zunächst unverbindlich zur Verfügung. 

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Achtung Bauernfänger – Gewerbetreibende und Kleinstunternehmer, aufgepasst!

Der Trick hat sich leider immer wieder bewährt: Unerfahrenen Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen werden verschiedene Dienstleistungen, meist im Bereich Werbung und Marketing, an der Haustür oder über so genannte Fernkommunikationsmittel (Telefon, SMS, E-Mail, Internet etc.) angeboten. Wenn dann die Dienstleistung nicht in der gewünschten Form erfolgt oder den angepriesenen Mehrwert tatsächlich gar nicht erreicht, wird der Vertrag durch den Unternehmer einfach widerrufen, so wie man das privat auch schon mehrfach getan hat. Doch dann kommt der überraschende Haken an der Sache, denn widerrufen kann man einen Haustür- oder Fernabsatzvertrag nur, wenn man ihn als Verbraucher abgeschlossen hat. Dies ist aber bei Werbung oder Marketing für den Betrieb bzw. das Kleinstunternehmen gerade nicht der Fall. Der geschlossene Vertrag bleibt insoweit erst einmal gültig. In der Regel ist es auch nahezu unmöglich dem Dienstleister nachzuweisen, dass er überhaupt nicht tätig geworden ist bzw. dass dessen Tätigkeitsumfang und die entsprechende Vergütung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Darüber hinaus werden Vertragsziele („mit uns sind Sie bei Google einer der ersten Treffer für die von Ihnen gewählten Stichworte“) von betrügerischen Anbietern immer nur mündlich zugesichert, damit diese im Falle eines Rechtsstreits vom Unternehmer in der Regel ebenfalls nachgewiesen werden können. So bleibt vielen Gewerbetreibenden und Kleinstunternehmen nur in den sauren Apfel zu beißen, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und die bis dahin entstandenen Kosten abzuschreiben.

Eine dieser dubiosen Online Marketing Firmen mit dem unscheinbaren Namen „Schmidt“ (Inhaber ist ein gewisser Zdzislaw Latko, auf Briefköpfen gerne auch mal als Latko Schmidt bezeichnet) hat die Masche mittlerweile noch perfider ausgefeilt, um von ihrem unseriösen Geschäftsgebaren abzulenken. So werden von der Firma Schmidt (auch bekannt unter dem Namen „Schmidt-GW“ bzw. ehemals „Schmidt-Googlepartner“), relativ kurze Vertragslaufzeiten von 6 Monaten angeboten, um die Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen ein wenig zu locken. Wer dann in diesen 6 Monaten unzufrieden ist, der freut sich, dass er wenigstens schnell wieder raus ist aus dem unsäglichen Vertrag. Doch dann kommt die böse Überraschung. Laut den vermeintlichen AGB der Firma Schmidt, die dem Unternehmer bei Vertragsschluss nicht einmal vorgelegt worden sind, verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 6 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt worden ist (aber auch bei rechtzeitig verschickten Kündigungen wird gerne einfach mal deren Zugang vereitelt). Wer sich weigert zu zahlen, der wird insbesondere auf zwei Urteile hingewiesen:

  • OLG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2004, Az.: 1 U 68/03, wonach AGB gegenüber einem Unternehmen auch dann wirksam Vertragsbestandteil werden können, wenn diese bei Vertragsschluss nicht vorliegen
  • BGH, Urt. v. 15. April 2010, Az.: Xa ZR 89/09, wonach Verlängerungsklauseln in AGB inhaltlich nicht gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen.

Damit lassen sich anscheinend genügend Betroffene einschüchtern und zur Zahlung bewegen, so dass diese Geschäftspraxis rentabel bleibt. Denn tatsächlich führen beide der eben zitierten Entscheidungen überhaupt zur Wirksamkeit der angeblichen Verlängerungsklausel im hiesigen Fall. So weist das OLG Bremen in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass für die wirksame Einbeziehung der AGB diese zwar nicht praktisch vorliegen, aber zumindest theoretisch abrufbar sein müssen. Wer sich den Internetauftritt der Firma Schmidt jedoch ansieht, wird feststellen, dass dort überhaupt keine AGB abgerufen werden können (unter der Bezeichnung Schmidt-Googlepartner wurde hingegen auf eine angebliche Internetseite verwiesen, die gar nicht existierte). Und auch der BGH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass er im dortigen Rechtsstreit nur eine inhaltliche Prüfung der Verlängerungsklausel vornehmen durfte, weil der dortige Kläger ein Verbraucherschutzbund und kein direkt betroffener Verbraucher war. Neben dem konkreten Inhalt einer Verlängerungsklausel kommt es für deren Wirksamkeit aber auch auf die genaue Verwendung an und hier hat der BGH schon am 1. Juni 1989 (Az.: X ZR 78/88) festgestellt, dass Verlängerungsklauseln, die nicht in unmittelbarer Nähe zur festvereinbarten Vertragslaufzeit genannt werden, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB (damals § 3 AGBG) auch gegenüber Unternehmern (!) als überraschend und damit unwirksam anzusehen sind. Im Ergebnis schauen Firmen wie die hier nur beispielhaft genannte Firma Schmidt, rechtlich gesehen in die Röhre. Tatsächlich aber scheinen zu wenige Betroffene ihr Recht zu kennen und zahlen lieber als sich zu wehren.

Sollten auch Sie Opfer einer solch dubiosen Firma geworden sein, zögern Sie nicht sich schnellstmöglich rechtlichen Beistand zu holen, damit solche Geschäftspraktiken nicht länger lohnend sind. Gerne stehen auch wir Ihnen bei solchen Angelegenheiten tatkräftig zur Seite.

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Wenn Richter anscheinend das erste Semester an der Uni verpennt haben

Nicht umsonst gibt es wohl den Spruch „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“, aber hin und wieder kann man nur noch den Kopf schütteln bei manchen Gerichtsentscheidungen, die selbst auf dem ersten Blick vollkommen unlogisch und juristisch komplett nicht zu halten sind.

Man stelle sich folgendes Szenario vor:

Ein Entwickler programmiert eine Erweiterung für eine Software. Um diese Erweiterung auf Kompatibilität zu testen, hat dieser Entwickler in der Vergangenheit natürlich auch eine Lizenz für die Software im Einzelhandel erworben. Der Entwickler der Software mag nun jedoch die Erweiterung nicht und ist der Meinung, dass seine Software durch die Addon-Entwicklung gewerblich genutzt wurde, was der Hersteller der Erweiterung angeblich nicht durfte.

Er nimmt daher den Entwickler der Erweiterung (die im Übrigen in keiner Weise die Originalsoftware veränderte) wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch. Schon dieses Rechtsproblem ist an sich schwierig zu beantworten, denn beim Kauf im Ladengeschäft gibt es keinerlei Hinweis, dass die Software nicht gewerblich genutzt werden dürfe und andere mögliche Urheberrechtsverletzungen, wie Dekompilierung etc. liegen nicht vor.

Nun ist der Entwickler der Software immer noch nicht zufrieden und nimmt den Entwickler des Addons auch noch aus Vertrag in Anspruch. Ein Glück, dass dieser dabei auf das Landgericht Zwickau trifft, dem Logik fremd zu sein scheint.

Das Landgericht Zwickau entscheidet nun gegen den Entwickler des Addons mit folgender Begründung:

Die AGB, die der Entwickler der Originalsoftware verwendet, seien nicht ordnungsgemäß eingebunden, da diese beim Kauf im Ladengeschäft nicht vorgelegen haben und nachträglich, bei Registrierung des Produktes, nicht mehr hätten vereinbart werden können.

Da das Landgericht Zwickau nun aber anscheinend mit der Konsequenz aus dieser korrekten Interpretation der Rechtslage derart unzufrieden war, dachte es sich wohl, doch einmal eine Argumentation zu entwickeln, die gleich in mehrfacher Art und Weise unlogisch und rechtlich unhaltbar ist

Im Prinzip sämtliche Regelungen, die der Entwickler der Originalsoftware in seinen AGB habe, wie beispielsweise die Nutzung nur zu privaten Zwecken oder das Verbot der Herstellung und Nutzung von Erweiterungen, würden sich bereits allein aus dem Kaufvertrag der Software im Ladengeschäft ergeben.

Und das wohlgemerkt, obwohl, nach eigener Aussage des Gerichtes, keinerlei wirksame „Verschriftlichung“ eines Vertrages gibt. Alleine dieser Umstand ist schon höchstbedenklich und unter Gesichtspunkten wie Empfängerhorizont und Willen der Vertragsparteien nur schwer zu halten. Aber das Landgericht Zwickau hört damit nicht auf. Aus dieser „erfundenen“ Tatsache, die wohlgemerkt nie irgendeine Partei vorgetragen hat, wird auch noch eine völlig absurde Rechtsfolge gezogen

Das Landgericht Zwickau ist nämlich nun der Meinung, das sich aus seiner Annahme ergeben würde, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, der Entwickler der Erweiterung dagegen verstoßen habe und dieser daher jetzt seine Software nicht mehr herstellen dürfe.

Um das noch einmal zu rekapitulieren. Das Landgericht Zwickau meint, dass ein Vertrag zwischen zwei Personen geschlossen wurde, obwohl deren Willenserklärungen absolut unterschiedlich sind. Die eine Partei will eine möglicherweise gewerbliche Handlung, die andere eine nur private Handlung. Die eine Partei möchte seine Addons an der Software testen, die andere Partei möchte es nicht.

Obwohl nun also zwei nicht übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, ist das Landgericht Zwickau der Meinung, dass nicht etwa ein sogenannter Dissens (sei er nun offen ,versteckt oder eine weitere Variante) vorliegt und somit halt kein Vertragsschluss stattgefunden hat bzw. die nicht vereinbarten Regelungen nicht gelten, sondern eben doch ein Vertrag geschlossen wurde. Der Entwickler der Addon-Software habe also freiwillig einen Vertrag geschlossen, seine eigenen Addons nicht herzustellen und danach, indem er die doch Addons herstellt, gegen diesen Vertrag verstoßen. Eine absurde Vorstellung, um es gelinde zu sagen.

Aber das Landgericht Zwickau ist noch nicht fertig. Aufgrund des Verstoßes gegen den Vertrag, für den der Addonentwickler natürlich nie eine Willenserklärung abgegeben hat, wird nicht etwa im Wege einer Feststellungsklage festgestellt, dass kein Vertrag vorhanden war und er somit, eventuell wegen unrechtmäßiger Nutzung, schadensersatzpflichtig wäre, nein, ihm wird ein Unterlassungsgebot für seine eigene Software aufgebrummt, ein Unterlassungsgebot, welches eventuell aus Wettbewerbsrecht, nur sehr schwer vorstellbar aus Urheberrecht, aber doch sicher nicht aus einem Vertrag, den die eine Partei nicht wollte, hergeleitet werden kann.

Man glaubt, dass das Landgericht Zwickau nun aufgehört hat, abwegige Entscheidungen zu treffen? Weit gefehlt. Um den Auskunftsanspruch, den es wenn, nur aus Urheberrecht gibt, aus Vertrag zu konstruieren, obwohl dieser weder in den unwirksamen AGB noch im Gesetzt steht, ist das Gericht der Meinung, dieser könnte sich aus § 242 BGB, also aus Treu und Glauben, ergeben.

Ich muss anscheinend im ersten Semester an der Universität nicht aufgepasst haben, denn diese Urteilt widerspricht so dermaßen allem was ich über das Entstehen von Verträgen und Vertragsrecht als solches gelernt haben, dass es mir kalt den Rücken runter läuft, wie solche Urteile in Deutschland gefällt werden können.

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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und Schreibtisch

Fremdsprachige AGB sind unzumutbar

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und SchreibtischDie Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen den amerikanischen Instant-Messaging-Dienst WhatsApp ein Urteil erstritten, der es WhatsApp untersagt gegenüber deutschen Verbrauchern Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in englischer Sprache zu verwenden.

AGB werden gemäß dem deutschen Recht nur dann gegenüber dem anderen Vertragsteil wirksam, wenn sie in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB setzt dabei voraus, dass der andere Vertragsteil auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde und deren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Letzteres ist laut dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 (Az.: 15 O 44/13) nicht der Fall, wenn die AGB nur in englischer Sprache aufgerufen werden können. Es sei laut Gericht nicht davon auszugehen, dass Verbraucher in Deutschland AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne weiteres Verstehen.

Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig, so dass WhatsApp noch die Möglichkeit besitzt, gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vorzugehen.

In Anbetracht der Tatsache, dass Englisch noch die im Internet gängigste Fremdsprache ist, dürften sämtliche anderen Fremdsprachen das gleiche Problem haben. Daher sollten insbesondere Anbieter, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, dringend darauf achten, gegenüber deutschen Verbrauchern auch deutschsprachige AGB zu verwenden. Andernfalls kämen die geschlossenen Verträge ohne den Inhalt der AGB zustande. Abzuraten ist dabei von einer bloßen Übersetzung der fremdsprachigen AGB, denn zum einen stimmen die rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder für der derartige Vertragsklauselwerke häufig nicht überein, zum anderen werden Klauseln unwirksam, wenn Sie bei einer fehlerhaften Übersetzung unverständlich oder nicht eindeutig wiedergegeben werden.

European Union flags over sky background

EU-Verbraucherrichtlinie 83/2011

European Union flags over sky backgroundHinter diesem kryptischen Namen verbergen sich sehr gewaltige Umwälzungen des Verbraucherschutzrechtes im Rahmen des Online-Handels. Diese treten bereits am 13. Juni 2014 deutschlandweit in Kraft. Online-Shops sollten diese Änderung der Rechtslage sehr ernst nehmen. Zum einen weil auch ihnen neue Möglichkeiten z.B. bei den Rücksendekosten von Waren eröffnet werden, zum anderen weil der neuen Rechtsordnung widersprechende Vereinbarungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einen Wettbewerbsverstoß darstellen würden, den Mitbewerber auf Kosten des verletzenden Online-Händlers abmahnen können. Es ist an dieser Stelle leider auch nicht auszuschließen, dass einzelne Anbieter diese Gesetzesänderung sogar gezielt für eine neuerliche Abmahnwelle nutzen werden. Im Einzelnen sind dabei folgende Änderungen zu beachten:

1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Die Musterwiderrufsbelehrung wird an die gesetzlichen Neuerungen angepasst. Dabei werden insbesondere eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen sowie die Möglichkeit des ausdrücklichen aber formlosen Widerrufs eingeführt. Gleichzeitig muss der Händler aber ein Widerrufsformular für seine Kunden bereit halten. Auch dafür wird vom Gesetzgeber ein entsprechendes Muster bereitgestellt.

Eine besondere Neuerung gibt sich hier zusätzlich für die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Download oder Streaming von Software, Ebooks, Videos oder Musik sowie das Anbieten von Apps oder Onlinespielen). Hierbei kann zukünftig mit dem Verbraucher ein Erlöschen des Widerrufsrechts ab Beginn der „Lieferung“ bzw. des Downloads vereinbart werden. Allerdings ist auf die genaue Formulierung sowie Platzierung der Vereinbarung zu achten.

2. Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Anders als bisher, können im Online-Handel zukünftig die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs vollständig auf den Kunden übertragen werden, wenn er den Kunden innerhalb der Widerrufsbelehrung darüber informiert. Hinzu kommt, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises solange verweigern kann bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat.

3. Rückgaberecht wird gestrichen

Die bisher in § 356 BGB eingeräumte Möglichkeit des Händlers gegenüber Verbrauchern anstelle des Widerrufsrechts ein bloßes Rückgaberecht einzuräumen, wird ersatzlos gestrichen. Ein Rückgaberecht kann aber zusätzlich zum Widerrufsrecht und deutlich von diesem abgegrenzt zusätzlich vereinbart werden.

4. Neue Informationspflichten

Im Online-Handel müssen zukünftig weitere Informationen, teilweise auch im Impressum, bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere

a) eine Telefonnummer, wobei es sich dabei nicht mehr um eine kostenpflichtige Hotline handeln darf,
b) eine Angabe über den genauen Liefertermin, wobei Ca.-Angaben in begrenztem Maße zulässig sind,
c) eine Belehrung über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, welche bisher erst mit der Lieferung der Ware erfolgen musste,
d) gegebenenfalls Informationen über die genauen Bedingungen einer vom Händler gewährten Garantie und
e) Angaben über mögliche Lieferbeschränkungen sowie die akzeptierten Zahlungsmittel.

5. Zahlungsmittel

Zuschläge für bestimmte Zahlungsmittel dürfen nur noch dann erhoben werden, wenn daneben eine gängige und zumutbare unentgeltliche Alternative angeboten wird und müssen den tatsächlichen Mehrkosten des Händlers für die gewählte Zahlungsmethode entsprechen.

6. Vertragsbestätigung

Der Online-Händler muss den Vertrag gegenüber dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware schriftlich bestätigen. Dazu zählt aber neben einer schriftlichen Bestätigung auf Papier auch eine digitale, speicher- und druckbare Datei, sofern der Verbraucher dem zugestimmt hat.

Sollten auch Sie Ihren Online-Shop an die neuen Regelungen anpassen müssen, zögern sie nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen. Fehler an dieser Stelle können, wie Eingangs schon erwähnt, teure Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Shooter, Anti-Cheat Software und potentielle Cheatsoftware

In letzter Zeit gab es einigen Ärger ob des Versuches einiger Anbieter von Action-Spielen (im Jargon auch „Shooter“ genannt), die sich hauptsächlich wegen des Multiplayermodus verkaufen, Anti-Cheat Maßnahmen durchzusetzen. Häufig bauen Hersteller dabei Drittsoftware ein, die sogenannte „Cheater“ automatisch filtern sollen. Leider schlagen solche Softwarekomponenten auch einmal quer und sperren die rechtmäßig erworbenen Spiele unverhofft und oft auch unberechtigt.

Dies ist in aller Regel mit deutschem Recht nicht vereinbar und zwar insbesondere auch nicht, wenn potentielle Software, die beispielsweise zum „Cheaten“ im Einzelspielermodus verwendet werden könnte, nur auf dem PC vorhanden ist, während des Spielens im Multiplayermodus aber nicht benutzt wird. Die rein latente Gefahr, diese Software nutzen zu können, berechtigt die Anbieter in aller Regel nicht zur Sperrung der Nutzung eines Multiplayermodus und somit zur Einschränkung der Nutzbarkeit des rechtmäßig erworbenen Spieles.

In einem solchen Fall kommt es nicht einmal auf die, im Detail komplizierten, Fragen der Einbindung von AGB oder der Anwendbarkeit von EuGH-Rechtsprechung an, mit der wir uns in den letzten Jahren regelmäßig auseinandersetzen müssen. Ein Anspruch zur Freischaltung von entbrechenden Zugängen gegen die Anbieter ist in solchen Fällen oft gegeben, meist dürften Anbieter jedoch nur auf Anwaltsschreiben reagieren.

Landgericht Berlin erklärt Teile der World of Warcraft AGB für unzulässig

Blizzard gelangt mit der Gestaltung der eigenen AGB zu World of Warcraft und dem Battle.net weiter unter Druck. So hat der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem neuen Verfahren vor dem Landgericht Berlin erstritten, dass zahlreiche Klauseln zur Sperrung von Accounts bei Zahlungsverzug der Nutzer oder Rückbuchungen von Kreditkarten unwirksam sind.

Das entsprechende Urteil kann man <a href=“http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Blizzard_LG_Berlin_15_O_300_12.pdf“>hier</a> nachlesen.

Derartige, sowie acht weitere Klauseln in den Nutzungsbedingungen,  sind unzulässig.

Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, kritisierte der vzbv und bestätigten jetzt die Richter.

Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.

Unzulässig ist laut dem Gericht auch eine Klausel, mit der sich Blizzard das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses „nützlich“ erscheine.

Auch vor dem Landgericht Hamburg hat unsere Kanzlei ein weiteres Verfahren gegen Blizzard u.a. bezüglich der wirksamen Einbindung von deren AGB geführt. Das Urteil dazu, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, wird Anfang März erwartet und wir werden dazu berichten ob AGB von Blizzard überhaupt wirksam in World of Warcraft-Nutzungsverträge eingebunden wurden/werden.

Es gilt auch weiterhin, sowohl die Einbindung von AGB in Onlinespielen, als auch deren Ausgestaltung, kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Anbieter von Onlinespielen und von weiteren Onlinediensten, sollten auf jedenfalls anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, bevor diese, nach dem Start eines Unternehmens oder einer Geschäftsidee in juristische Fallen laufen. Wir sind dazu gerne behilflich.

Ebay und Datenschutzklauseln

Ebay, der Tummelplatz für Ramschverkäufer und Schnäpchenjäger, aber auch für Abmahnanwälte. Heute bin ich im Blog von Kollege Exner auf ein Urteil gestoßen, das einen interessanten Ausspruch zu Datenschutz enthält.

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008 sei die Klausel

[…]in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.[…]

unzulässig und abmahnbar. Vorsicht also damit, wie man mit Kundendaten umgeht!

AGBs für Fernabsatzverträge von Spielkonsolen und Zubehör bei Quelle auf dem Prüfstand

Die Kollegen von Jur-Blog.de verweisen heute auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Frankfurt, in dem die AGBs von Quelle betreffend den Fernabsatz von Spielekonsolen und dessen Zubehör „auseinandergenommen“ und vielerseits bemängelt werden. Neben Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden vor allen die Preisangaben ohne Umsatzsteuer als unzulässig angesehen bzw. bemängelt. Demnach ist die Angabe der Umsatzsteuer bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen bekannter Maßen ein Verstoß gegen die preisangabenrechtliche ($ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, der in der Regel jedoch keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von $ 3 UWG darstellt. Anders sah das OLG Frankfurt dies bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten.

Das OLG hielt daher die landgerichtliche Verfügung, wonach es Quelle untersagt sei, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und bestätigte somit einen Verstoß gegen $ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit $ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV.

Es führt dazu aus:

Bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern ist nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu $ 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus $ 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Wird bei Internetangeboten – wie in dem vorliegenden Fall – neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch $ 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 – I ZR 143/04 – GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 – Versandkosten). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie žAllgemeine Geschäftsbedingungen oder žService nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).

Daraus folgt, dass auch der Internetauftritt der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den Link žAGB erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht. Es fehlt daher – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – eine žthematische Verknüpfung zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.

bb) Aus den gleichen Gründen genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den Anforderungen des $ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt und ist – wie die Information zur Umsatzsteuer – von dort nur über den Link žAGB erreichbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf der nachfolgenden Seite žKundendaten im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wird: žAGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB¦. Denn diese Informationen erhält der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die Berechnung der žVersandspesen im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite žLieferservice genannt werden.

cc) Die beanstandeten Preisangaben verstoßen auch gegen $ 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschriften der Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von $ 4 Nr. 11 UWG zu regeln (BGH, Urt. v. 15.01.2004 – I ZR 180/01 – GRUR 2004, 435, 436 – Frühlingsflüge; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., $ 11 Rd 11.142 m.w.Nachw.). (¦)

dd) Allerdings sieht der Senat – insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts – lediglich in dem unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen ($ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne von $ 3 UWG zu beeinträchtigen.

Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne des $ 4 Nr. 11 UWG begründet nicht notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer. (¦) Bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem Sinne anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt. v. 05.07.2001 – I ZR 104/99 – GRUR 2001, 1166, 1169 – Flugfernpreise). Dies ist hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten anzunehmen.

Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, we die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen – wie etwa der Beklagten – sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie – wie im vorliegenden Fall – ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.

Entsprechend der BGH Rechtsprechung urteilt es desweiteren:

Für den fehlenden Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält, gilt dies nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Versandkostenentscheidung ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. Umstände, die diese Annahme des Bundesgerichtshofs grundsätzlich oder in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Spielkonsole in Frage stellen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht.

Das vollständige Urteil findet man bei Interesse hier.

Preisangaben in AGB verstoßen gegen die PAngV und sind daher unlauter

Bislang gab es zu der Frage, ob Preisangaben in AGB einen Vebraucher verpflichten können oder ob es mangels einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (zu denen auch die Gegenleistung, also der Preis, gehört) überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, nur ein Urteil des Amtsgericht München. Dementsprechend unsicher ist bislang die Rechtslage gewesen, auch wenn sich Juristen über das Ergebnis einig waren und der Rat immer dahin gehen konnte, auf vermeintlich unerwartete Rechnungen nicht zu reagieren.

Nun hat sich das Landgericht Hanau zu der Frage geäußert. Demnach muß ein Vebraucher nicht davon ausgehen, Angaben zur Entgeltpflicht in AGB suchen zu müssen. Im Rahmen einer Unterlassungsklage gegen einen Anbieter von IQ-Dienstleistungen stellt das Landgericht Hanau dabei auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung fest. So führt das Gericht aus


Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des $ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei kann zwar dem Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer žhindurch klickt“ oder scrollt.

Dies führt das Gericht weiter detailliert aus und kommt somit zu einem Unlauterkeitsverstoß nach dem UWG.

Ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn – da der Instanzenzug nach dem UWG beim Landgericht beginnt – erst einmal nur ein erstinstanzliches Urteil. Das Verfahren befindet sich inzwischen in der Berufung beim OLG Frankfurt a.M.