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Elektronischer Handel

Ebay: Änderungen von Auktionen nur selten möglich

Das Amtsgericht Dieburg hat entschieden, dass ein Anbieter eine Ebay Auktion den Inhalt nur noch ändert darf, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Wenn ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert wird, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietenden und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein Auto zum Verkauf angeboten, simpel und nur mit eine Beschreibung des KFZ. Kurz vor Auktionsende  wurde jedoch ein Passus eingefügt, wonach kein Platz vorhanden wäre, um das KFZ weiter stehen zu lassen. Deshalb müsse dieses nach Ende der Auktion innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden.  Erfolge dies nicht, müsste der Höchstbietende die Kosten für die anderweitige Unterbringung zahlen.

Der bisherige Höchstbietende wollte den Wagen wegen dieser Änderung nicht mehr nehmen und weigerte sich somit auch den Kaufpreis zu zahlen. Er verlor vor dem Amtsgericht Dieburg folgerichtig.

Zwar sehen die AGB von eBay eine Abänderung der Angebote nicht vor. Eine Änderung der Vertragsbedingungen war hier aber eine Rücknahme des ursprünglichen und Abgabe eines neuen Angebotes. Dann müsste die Klägerin dazu „gesetzlich berechtigt“ gewesen sein, § 9 Ziff. 11 Ebay-AGB. Eine Berechtigung zur einseitigen Abänderung eines Angebots sieht das Gesetz aber nicht vor. Folgerichtig musste der Höchstbietende den Kaufpreis zahlen (uns somit auch die Kosten für das Gerichtsverfahren), allerdings natürlich nicht die unberechtigt – zu spät – eingefügten Kosten für die anderweitige Unterbringung des KFZ.

Daher gilt: Genau prüfen, bevor bei eBay ein Angebot formuliert wird.

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