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Admin-C Haftung bei Vertipperdomains

Erst vor kurzem berichtete ich über dieses Urteil bzgl. der Haftung eines Admin-C bei Markenrechtsverletzungen.

Für den Bereich der Vertipper-Domains sieht das Landgericht Berlin die Sache allerdings anders und stellt den Admin-C auf eine Stufe mit dem Domaininhaber. Dabei erkannten die Richter nicht nur auf eine Mitstörereigenschaft, sondern sprachen sogar Schadensersatz zu. Das Handeln als Admin-C für eine Vielzahl von Domains sahen das Landgericht als fahrlässig an und distanziert sich damit auch argumentativ recht deutlich vom Landgericht Düsseldorf und bürdet diesem Prüfungspflichten auf.

Langsam wird es wohl wirklich einmal Zeit für ein paar mehr höhergerichtliche Urteile….

Keine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen – selbst bei Kenntnis!

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.02.2009 (I-20 U 1/08) entschieden, dass ein Admin-C nicht für Markenrechtsverletzungen haftet, die auf der Webpräsenz der Domain begangen werden. Da der Admin-C nur für das Verhältnis zwischen der DENIC und dem Domaininhaber zuständig sei, könne sich eine Haftung gegenüber Dritten aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen.

Auch der Umstand, ob der Domaininahber seinen Sitz im In- oder im Ausland habe und ob der Admin-C von der Verletzung Kenntnis habe, spiele für die Bewertung und Einstufung des Admin-C keine Rolle. Aus seiner Stellung ergebe sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.

Die Frage der Störerhaftung ist allerdings heftig umstritten. Noch am 27.01.2009 hat das Landgericht Stuttgart (41 O 101/08 KfH) entschieden, dass ein Admin-C als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen hafte. Ähnlich entschieden 2006 das Kammergericht in Berlin (10 W 27/05), das OLG Koblenz (8 U 1842/00) und der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg (7 U 137/06), während das Landgericht Düsseldorf in guter Gesellschaft ist mit dem OLG München (29 U 5819/99), dem OLG Stuttgart (2 W 27/03) und dem 5. Zivilsenat des OLG Hamburg (5 U 43/03). Eine Entscheidung des BGH ist also langsam einmal fällig.