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Adblock Plus auf dem Weg zum dritten positiven Urteil

Das Anbieter der Werbeblocker Software Eyeo scheint auch das dritte Verfahren in Deutschland gegen ein deutsches Unternehmen zu gewinnen. Nach dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht München scheint auch das Landgericht Köln die Meinung zu vertreten, dass die Software Adblock Plus nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße. Bei der Frage, ob Adblock Plus gegen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, oder Kartellrecht verstößt, sind sich die unteren Gerichte daher einig, es war aber auch kaum etwas anderes zu erwarten.

Der Axel Springer Verlag hat jedoch bereits angekündigt, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, wenn am 15. September ein für ihn negatives Urteil verkündet werden sollte. Es dürfte also früher oder später zu einer, juristisch, politisch und auch für  zahlreiche Unternehmen wirtschaftlich hoch interessanten Urteil des Bundesgerichtshofes kommen. Wir werden uns demnächst mit den möglichen Rechtsgrundlagen etwas genauer auf dem Blog befassen.

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Kein generelles Verbot von Werbeblockern

Das Landgericht München I hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen gegen die Anbieter eines Werbeblockers abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein, wohl den meisten bekanntes,  Software-Programm, das im Internet kostenlos heruntergeladen werden kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat jedoch mit zwei verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.

Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Probleme mit Wettbewerbern im Internet? Marian Härtel und sein Team können ihnen helfen und stehen zunächst einmal unverbindlich für Fragen zur Verfügung.

Beitragsbild: Rainer Sturm  / pixelio.de