Streitwert bei Verfahren wegen der Verletzung von Impressums- und Belehrungspflichten
Streitwerte in Wettbewerbssstreitigkeiten sind eigentlich ein Thema für sich, aber aufgrund der Soll-Vorschrift des $12 I UWG insbesondere für Abmahnungen und die dadurch entstehenden Anwaltskosten entscheidend. Bislang wurden bei Verstößen gegen Impressums- und Belehrungspflichten unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für derartige Wettbewerbsverstöße angenommen.
Eine Entscheidung des OLG Celle liefert als Ergebnis einen Streitwert von 3.000 € und – das macht die Entscheidung interessant – liefert dafür auch eine tragbare Begründung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene dem Schutze der Verbraucher und würde die Mitarbeiter nur gering beeinträchtigen einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Der entscheidende Satz in der Begründung dürfte dabei der folgende sein
Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erscheint dem Senat zunächst nur als bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen.
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen und die Argumentation ist ebenso schlagend, wenn nicht sogar noch mehr zutreffend, für Verletzungen von Impressumspflichten, denn seien wir einmal ehrlich: Wieviele Leute schauen wirklich in ein Impressum, stellen einen Verstoß fest und gehen dann zu einem anderen Onlineshop?
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