Straßen-Fotos
Urteil des LG Köln vom 13.Januar 2010 (28 O 578/09):
1. Wer im Netz Fotos von Straßenzügen mit Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte oder Architektur verbindet, kann sich auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen.
2. Losgelöst davon ist eine Verwendung des Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung der insoweit vorrangigen Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zulässig.
Im vorliegenden Fall ging es um www.bilderbuch-koeln.de, wobei die Fotos von diversen Nutzern stammen.
Leitsatz:
Durch die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht noch steht nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu.
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