RVG Problem: Nr. 3500 VV RVG und Kostenwiderspruch
Mangels eines RVG Kommentares stehe ich gerade vor einem Problem.
Gilt Nr. 3500 VV RVG mit der Aussage „Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind“ auch für einen Kostenwiderspruch nach einstweiliger Verfügung oder ist ein Kostenwiderspruch eine normale 1,3er Gebühr? Rein vom Text ist doch ein Widerspruch weder eine Beschwerde noch eine Erinnerung oder?
Kann mir ein hilfreicher Kollege und/oder Leser dieses Blogs eventuell weiterhelfen? Gerne auch per Email.
Danke schon einmal.
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