Preisangaben in AGB verstoßen gegen die PAngV und sind daher unlauter

Bislang gab es zu der Frage, ob Preisangaben in AGB einen Vebraucher verpflichten können oder ob es mangels einer Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile (zu denen auch die Gegenleistung, also der Preis, gehört) überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, nur ein Urteil des Amtsgericht München. Dementsprechend unsicher ist bislang die Rechtslage gewesen, auch wenn sich Juristen über das Ergebnis einig waren und der Rat immer dahin gehen konnte, auf vermeintlich unerwartete Rechnungen nicht zu reagieren.

Nun hat sich das Landgericht Hanau zu der Frage geäußert. Demnach muß ein Vebraucher nicht davon ausgehen, Angaben zur Entgeltpflicht in AGB suchen zu müssen. Im Rahmen einer Unterlassungsklage gegen einen Anbieter von IQ-Dienstleistungen stellt das Landgericht Hanau dabei auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung fest. So führt das Gericht aus


Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des $ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei kann zwar dem Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer žhindurch klickt“ oder scrollt.

Dies führt das Gericht weiter detailliert aus und kommt somit zu einem Unlauterkeitsverstoß nach dem UWG.

Ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn – da der Instanzenzug nach dem UWG beim Landgericht beginnt – erst einmal nur ein erstinstanzliches Urteil. Das Verfahren befindet sich inzwischen in der Berufung beim OLG Frankfurt a.M.

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