Online-Handelsplattform trifft Prüfungspflicht für rechtswidrige Inhalte erst nach Kenntnisnahme

Ein schier endloses Thema im Bereich des Internet-Recht ist inzwischen die Frage ob und vor allem wann man für fremde, rechtswidrige Inhalte haftet. Auf RechtMedial wurde das Thema schon in einigen Konstellationen angesprochen, jetzt folgt eine weitere Entscheidung des Landgericht Düsseldorf zu einer Handelsplatform, wenn auch nicht zu Ebay, die die bisherige BGH Rechtsprechung insbesondere auch für B2B Plattformen bestätigt.

Auf eine Abmahnung hin, löschte die Handelsplattform das streitbefangene Angebot betreffend 11 Paar Schuhe, lehnt jedoch die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung ab.

Sie war der Meinung, bei den gerügten Angeboten habe es sich nicht um eigene Produkte oder Informationen gehandelt, sondern um Inhalte, die sie für Dritte gespeichert habe. Sie halte lediglich für Dritte eine technische Plattform bereit. Sie ist daher der Ansicht, sie könne weder Täter noch Teilnehmer einer Markenverletzung sein. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da sie nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Informationen zu überprüfen.

Sie erhob daraufhin Feststellungsklage und verlangte die Erstattung der Kosten ihrer Rechtsverteidigung.

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation an und erklärte die Abmahnung der Rechtsinhaberin als unzulässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entsprechend $ 823 II BGB. Der Rechteinhaberin stand danach im Zeitpunkt der Abmahnung jedenfalls kein Unterlassungsanspruch gem. $ 14 II Nr. 1, V MarkenG zu, da ihr weder die Eigenschaft einer Täterin oder Teilnehmerin noch einer Störerin zukam.

Entsprechend der aktuellen BGH Rechtsprechung kommt eine Störerhaftung daher erst in Betracht, wenn der Anbieter der technischen Plattform positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter ihrer Internetdomain erhält. Der Umstand, dass bei Ebay, zu der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, nicht nur gewerbliche, sondern auch private Anbieter Angebote einstellen können, hingegen im vorliegenden Fall nur gewerblich tätige Mitglieder agieren, begründet laut dem Landgericht Düsseldorf keinen Unterscheid, der die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung hindert.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechnung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen, weist aber auf die Ausnahme hin, dass dem Betreiber eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, falls ein gleichartiger Verstoß in der Vergangenheit bereits einmal erfolgte.

1 Antwort

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  1. […] wohl noch eine Haftung ablehnen würde, geht dieses Urteil ein wenig d’acord mit dem Landgericht Düsseldorf. Im Sinne der Verhinderung Massenabmahnung basierend auf Bagatellverstößen ist die Entscheidung […]

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