Das öffentliche Recht regelt als Teil der Rechtsordnung zum einen das Verhältnis des Bürgers zum Staat und zum anderen das Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander.
Das Gegenstück zum öffentlichen Recht bildet das Zivilrecht oder auch Privatrecht, welches die Beziehungen bzw. das Verhältnis Privater untereinander regelt.
Das öffentliche Recht besteht insbesondere aus dem Staatsrecht (Verfassung, Grundgesetz, Staatsorganisationsrecht), dem Verwaltungsrecht, dem Strafrecht und dem Prozessrecht. Das Prozessrecht wiederum setzt sich unter anderem aus dem Zivilprozessrecht, dem Strafprozessrecht und dem Verwaltungsprozessrecht zusammen.
Im Gegensatz zum Privatrecht, legt der Saat im öffentlichen Recht als Träger hoheitlicher Gewalt dem Bürger einseitig Rechte und Pflichten auf. Grundlage des Privatrechts hingegen sind übereinstimmende Vereinbarung der Parteien.
Damit kommt für das öffentliche Recht das Prinzip des Über- und Unterordnungsverhältnis zum Ausdruck. Die im öffentlichen Recht geregelten Normen basieren auf diesem Über- und Unterordnungsverhältnis im Verhältnis des Staates gegenüber den Bürgern.
Allerdings muss nicht jede Handlung des Staates öffentlicher rechtlicher Natur sein. Für den Fall, dass sich der Staat im Rahmen seines Handelns auf eine Gleichordnungsebene zum Bürger begibt, ist sein Handeln privatrechtlich und unterliegt den Regeln des Privatrechts. Dies gilt etwa regelmäßig dann, wenn der Staat wirtschaftlich tätig wird (privatrechtliche Versorgungsgesellschaften).
Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist bedeutsam für die Anwendbarkeit gesetzlicher Regelungen. So kann sich die Frage stellen, ob der Rechtsweg im Einzelfall zu den ordentlichen Gerichten (Privatrecht) oder zu den Verwaltungsgerichten statthaft ist. Außerdem gelten Grundrechte grundsätzlich nur im Verhältnis zum Staat unmittelbar. Auch die Art der Vollstreckungsmaßnahmen unterscheiden sich im öffentlichen und privaten Recht. Ferner kann es zur Staatshaftung nur im öffentlich rechtlichen Rechtsverhältnis kommen.

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