Nutzungsbedingungen von Diablo III teilweise nicht wirksam eingebunden

Das Landgericht Hamburg hat in einer letzte Woche entschiedenen Sache festgestellt, dass Blizzard beim Verkauf von Box-Versionen des Spieles Diablo III im Einzelhandel keine wirksame Einbindung der Nutzungsbedingungen gelingt. Nach Auffassung des Gerichts, das anders als in vorherigen Verfahren hier eine Einordnung der Nutzungsbedingungen als Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unproblematisch annimmt, sind die Erfordernisse des § 305 II Nr. 2 BGB nicht erfüllt. Der Kauf kommt somit nach § 306 BGB ohne die Nutzungsbedingungen zustande.

Leider war das Landgericht Hamburg nicht mutig genug, seine Überlegungen konsequent bis zum Ende durchzuziehen. Vielmehr nahm das Landgericht mittels einer mehr als fragwürdigen Konstruktion eine nachträgliche Einbindung der AGB an, die unserer Meinung nicht nur klar gegen EuGH-Vorgaben verstößt, sondern auch mit der Rechtsprechung des BGH (Happy-Digits Entscheidung) kollidiert.

Immerhin erteilt das Landgericht der Ansicht von Blizzard, dass es sich bei ihrem Battle.net Account um einen zweiten Vertrag handeln würde, eine sehr klare Absage. Das Landgericht geht hier konform mit der EuGH Rechtsprechung, dass der Erwerb eines Computerprogrammes und der Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes darstellen.

Unverständlich bleibt jedoch, wie das Landgericht mit der Annahme der AGB bei der Installation des Spiels eine nachträgliche Vertragsänderung annehmen kann und daher die AGB als nachträglich wirksam einbezogen einordnet. Denn der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass einer schlichten Verwendung des Produktes keinerlei Erklärungswirkung innewohnt, d.h. eine Vertragsänderung durch die bloße Nutzung des Produktes ausscheidet. Das aktive Anklicken der Schaltfläche ist aber gerade eine solche Verwendungshandlung, weil das Spiel ohne die Bestätigung überhaupt nicht genutzt werden kann, so dass es auch hier an der Erklärungswirkung fehlt.

Dieser Gedankensprung, dass die Verwendung einer Teilnehmerkarte nach Ansicht des BGH keine Erklärungswirkung hat, die alternativlose Bestätigung von AGB nach Ansicht des Landgericht Hamburg jedoch schon, macht, auch ob der Kürze der Begründung im Vergleich zu dem restlichen Urteil den Eindruck, als ob man sich schlicht nicht getraut hat, den konsequenten Schritt zu gehen und die Hersteller von Software beim Verkauf im Ladengeschäft dazu zu zwingen, AGB vor dem Kauf bereit zu stellen, so wie es bei allen anderen Produkten der Fall ist.

Diese Fragestellung wird nun das Hanseatische Oberlandesgericht beschäftigen. Mal wieder ist das Landgericht Hamburg jedoch einen Schritt weiter gegangen und von seinen vorherigen Meinungen abgekommen. Man kann schon froh sein, dass sich die Kammer dieses mal nicht auf die noch viel fragwürdigere Rechtsmeinung, die betreffenden Blizzard AGB wären Spielregeln und somit überhaupt nicht überprüfbar, zurückgezogen hat.

Wir halten unsere Leser auf dem Laufenden.

*Update*

Wir haben das Urteil, geschwärzt, unter folgenden Link zur Verfügung gestellt.

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