Nicht jede Werbeeinblendung führt zur kommerziellen Nutzung einer Webseite

Ein höchst umstrittenes Thema im Internet ist die Frage, wann eine Webseite kommerziell betrieben wird und der Betreiber dieser Seite daher insbesondere die Regelungen des Markengesetzes beachten muss, die – anders als im Urheberrecht – nur im beim Handeln im geschäftlichen Verkehr ($ 14 MarkenG) ihre Rechtsfolgen entfalten.

In der Vergangenheit kristallisierte sich jedoch heraus, dass auch Werbung auf der Seite, die über große Werbenetzwerke eingebunden werden, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal „geschäftlicher Verkehr“ angenommen wurde. Die Argumentation baute vor allem darauf auf, dass dadurch die Kosten für den Webserver gedeckt werden würden. So z.b. das Landgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 – Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 – 06 O 212/01)

Nun hat das Landgericht München anders entschieden und führt dabei aus:

Der Umstand, dass unter den Internetadressen kommerzieller Veranstalter naturgemäß Eigenwerbung hinterlegt ist, ändert allein noch nichts an einer neutralen, redaktionellen Information und gibt keinen Hinweis auf die gezielte Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit.

Richtig ist dann wohl auch das, was Medien – Internet und Recht daraus macht, nämlich aus dem Grund, dass für das Landgericht München nicht die Werbung also solche, sondern der Gesamteindruck des Internetauftritts zählt:

Der Umstand, dass unter den Internetadressen kommerzieller Veranstalter naturgemäß Eigenwerbung hinterlegt ist, ändert allein noch nichts an einer neutralen, redaktionellen Information und gibt keinen Hinweis auf die gezielte Förderung fremder geschäftlicher Tätigkeit.

Das Landgericht München führt dazu nämlich aus

Auf eine solche Zielrichtung kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte innerhalb des von ihm eingebundenen, vom Anbieter www.wetter.de zur Verfügung gestellten, Wetter- Buttons die Existenz einer kleinen, mit einem link auf die Seite www.rtlhandyfun.de verknüpften, Werbefläche
in Kauf nahm, durch die die kostenlose Nutzung dieses Dienstes finanziert wird.

Es bleibt aber abzuwarten, ob sich dazu auch höhere Instanzen einmal äußern werden, denn bislang ist dieses Urteil sehr einsam und es bleibt anzuraten, das Markenrecht in jedem Fall zu beachten!

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  1. […] Zwecken kopiert werden. Allerdings schön, dass auf wir zum späten abend noch den Dreh zu einer Meldung von heute Nachmittag finden […]

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