Neu auf Twitter: Linkhaftung

Dass für Twitter-Tweets hinsichtlich Link-Haftung nichts anderes gilt als für andere Veröffentlichungen im Internet hat nun das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt, worüber Herr Rechtsanwalt Henning Krieg auf seinem Blog berichtet. Es erließ eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer, der per Tweet Links veröffentlicht hatte, auf denen nach Angaben der Antragstellerin wahrheitswidrige Behauptungen über ein Unternehmen zu finden waren.

Das Urteil überrascht nicht wirklich – warum sollte bei Twitter etwas anderes gelten als im Rest des Internets? Auch hinsichtlich belästigender Werbung in Tweets wurde schon abgemahnt, wie Rechtsanwalt Krieg ebenfalls berichtet.

Es genügt mir allerdings als Anlass, wieder einmal über die Link-Haftung nachzudenken. Wenn ich meinem Kollegen sage, „geh‘ mal in die Kneipe neben an“ und er wird dort beleidigt, soll ich dann dafür auch haften? Unabhängig davon, ob ich von den Gepflogenheit dort weiss?

Oder sollte man nicht ein zusätzliches tatbestandliches Element für eine Haftung fordern, in der sich das sich-zu-eigen-Machen manifestiert? Denkbar wäre es, ein solches bei einem konkreten Bezug auf den rechtswidrigen Inhalt im Zusammenhang mit dem Link anzunehmen, bei wiederholtem Veröffentlichen des Links oder wenn sich das zu-eigen-Machen im konkreten Fall aus dem Kontext ergibt. Damit könnte man Problemen beikommen, die sich etwa dadurch ergeben, dass sich der Inhalt einer Seite nach deren Verlinken ändert. Und man würde dem durchschnittlichen Surfer nicht unterstellen, dass er zu wahrnehmungsbeschränkt ist um zu wissen, auf wessen Internetauftritt er sich gerade befindet.

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