Namensnennung im Internet

Das Landgericht München I hat im November 2009 seine einstweilige Verfügung vom 26. Mai 2009 aufrechterhalten. Mit dieser war es Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden war, verboten worden, eine Sozialarbeiterin des zuständigen Jugendamtes des Stadt Bamberg im Internet namentlich zu benennen.

Die Eltern hatten in einem auf einer Webseite verfügbar gemachten PDF-Dokument unter dem Titel „Mama weine nicht um mich“ einen Artikel veröffentlicht, indem sie die Entscheidung des Jugendamtes kritisierten, ihnen das Sorgerecht für ihren Sohn zu entziehen. In diesem Artikel wurde der Name der Sozialarbeiterin unter der Überschrift „Menschen, die eine Familie zerstörten“ genannt.

Die Eltern hatten behauptet, zur namentlichen Nennung der Sozialarbeiterin berechtigt zu sein. Dazu hatten sie sich auf ihr Persönlichkeitsrechte, den grundrechtlichen Schutz der Familie gem. Art. 6 GG, die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

Das Landgericht München I hingegen sah das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Sozialarbeiter als verletzt an.

Diese müsse nicht hinnehmen, in der Ausübung ihrer Aufgaben dadurch beeinträchtigt zu werden, dass sie durch „emotionale und möglicherweise nur unvollständig informierende Artikel im Internet“ auch in ihrem Privatleben einem „Rechtfertigungsdruck“ ausgesetzt würde.

Demgegenüber sah das Gericht kein berechtigtes Interesse der Eltern an einer Nennung des Namens der Sozialarbeiterin. Es stellte fest, dass es bei der Auseinandersetzung der Eltern mit dem Jugendamt der Stadt Bamberg nicht um die Person der Sozialarbeiterin ging. Damit hätten die Eltern auch kein Interesse an deren persönlicher Benennung. Das Gericht konnte nicht erkennen, inwieweit diese Nennung „der Aufarbeitung etwaiger persönlicher Probleme” der Eltern diene. Ein solches Interesse habe zudem hinter dem Interesse der Sozialarbeiterin an einer ungestörten Ausübung ihrer Aufgaben zurückzustehen. Die Eltern könnten schließlich auch ihre Kritik an der Entscheidung des Jugendamtes in gleicher Weise ohne namentliche Nennung der Sozialarbeiterin äußern.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Handlung der Eltern nicht dem Schutz der Familie gem. Art. 6 GG unterfällt. Denn die familienrechtliche Problematik war nur der Hintergrund und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zum Recht der Eltern auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG stellte das Gericht fest, dass dieses nur soweit geht, als nicht Rechte Dritter sowie die allgemeinen Gesetze verletzt werden.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht als verletzt an, da dieses durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz beschränkt wird.

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