Muss Mama wissen und haften, wenn Sohnemann illegal Downloads tätigt?
Gute Frage, nächste Frage mag man sagen, denn geklärt ist die Sitation leider noch nicht. Momentan scheinen die Gerichte munter unterschiedlich zu entscheiden. Da hilft auch die Reform des Urhebergesetzes nicht, denn es geht um Fragen der Haftung und Kenntniss und nicht darum, ob der Download nun illegal ist.
Ein neues Urteil dazu erreicht uns vom OLG Frankfurt, dessen Leitsätze besorgte Eltern aufatmen lassen könnte:
1.Die Pflicht, die Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
2.Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen, wie enge Familienangehörige (Kinder), bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
3. Eine Instruktionspflicht dahingehend, dass mit einem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber seinen volljährigen Familienangehörigen nicht.
Man mag aufatmen, denn die sogenannte Störerhaftung ist damit zumindestens einmal präziser gefaßt und entspricht nicht nur ein wenig mehr den tatsächlichen Lebensumständen in deutschen Elternhäusern, sondern wurde vom OLG Frankfurt auch im juristischen Kern korrekt behandelt, indem es ausführt:
Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Anderenfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben.
Dabei bringt diese Entscheidung natürlich wirklich Neues bezüglich der generellen Haftung für illegale Musikdownloads und befreit desgleichen nicht volljährige Kinder im Haushalt, die sich dann gegebenenfalls selber aus dem Sumpf ihrer vergangenen Handlungen werden ziehen müssen. Zudem bleibt es natürlich bei einer Rechtsunsicherheit, denn andere beispielsweise das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.06.2006, bei der Frage zur Haftung für ein offenes W-LAN, noch anders entschieden.
Es bleibt also abzuwarten, wann sich zukünftig ein anderes Oberlandesgericht gezwungen sieht, Rechtseinheit ein Deutschland herzustellen, und die Frage so endlich vom BGH entschieden werden kann.
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