Leistungsort bei sonstigen Leistungen, Umsatzsteuer und die Spielebranche

Einige aktuelle Verfahren beschäftigen uns gerade und betreffen die Frage, wo der Leistungsort bzgl. des Umsatzsteuergesetzes ist, wenn Unternehmen aus Drittländern, sonstigen Leistungen an Endverbraucher in Deutschland erbringen.

Im Ergebnis ist nach § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG iVm. § 3a Nr.5 Leistungsort sodann in Deutschland. Ein ausländisches Unternehmen, das also Leistungen in Onlinespielen an Endverbraucher in Deutschland erbringt, ist in Deutschland steuerpflichtig (da insbesondere auch die Kleinunternehmerreglung NICHT gilt), mit samt aller Anmeldepflichten, Pflichten zur Darstellung der Steuernummer im Impressum der Spiele, Störerhaftung eventueller Hoster dieser Spiele in Deutschland, Abmahnrisiko und vieles mehr. Kontaktaufnahmen sowohl mit der Berliner Senatsverwaltung, dem Bundeszentralamt für Steuern und erste von uns erwirkte einstweilige Verfügungen bestätigen die besagte Rechtsauffassung.

Im Endeffekt eigentlich eine faire Tatsache, denn jeder sollte die gleichen Steuern zahlen und somit fairer Wettbewerb vorliegen, die sehr international agierende Onlinespielebranche dürfte sich dieser Tatsache aber wohl nicht bewusst sein und weitere Abmahnung von Anbietern aus Deutschland nur eine Frage der Zeit sein. Das Thema wird uns wohl in nächster Zeit mehr beschäftigen.

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