Landgericht München: Keine Störerhaftung für Internetwerbung auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten

Das Landgericht München hat entschieden, dass eine Störerhaftung für einen Anbieter von Internetwerbung nicht in Betracht kommt, wenn diese Werbung auf Seiten angezeigt wird, die überwiegend urheberrechtswidrige Inhalte haben.

Die Inhaberin von Urheberrechten für einen Dokumentarfilm fand eben diesen auf einer Seite illegal als Stream angeboten. Gleich daneben befand sich ein Werbebanner der Beklagten. Auf die Abmahnung der Klägerin lies die Beklagte den Werbebanner entfernen, wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, begehrte die Klägerin die gerichtliche Entscheidung und unterlag mit ihrem Antrag.

Das Landgericht München entschied, dass eine keine Grundlage für ein Verbot gäbe, denn als Störer könne zwar grundsätzlich nur derjenige auf auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Die Haftung setze aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die die Beklagte nicht verletzte habe.

Im vorliegenden Fall sei es als zu weitgehend anzusehen, die Störerhaftung auf die Beklagte auszudehnen, selbst wenn ein irgendwie gearteter unterstützender Effekt vorliege. Nach Ansicht des Gerichts sei es weltfremd anzunehmen, dass die Beklagte trotz Kenntnis die Möglichkeit gehabt habe, die die Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Da die Internetplattform nicht auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Bertreiber der Webseite einzuwirken. Eine Drohung, die Video-Pattform zukünftig zu boykottieren, sollte die Rechtsverstöße anhalten, sei daher weder durchsetzbar noch wirkungsvoll.

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