Landgericht Hamburg: Quellen-Telekommunikationsüberwachung unzulässig
Wie die Kollegen vom Beck-Blog berichten hat das Landgericht Hamburg bereits von 8 Monaten entschieden, dass die die Verwendung eines Trojaners zur Überwachnung der Telekommunikation unzulässig sei. Ein solches Verhalten greife greife in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Eine Annexkompetenz zu $ 100a StPO komme nicht in Frage. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte zuvor in einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eine Telefüberwachung genehmigt bekommen.
Das Urteil kollidiert aber mit den Bundesverfassungsgerichtsurteil über die Onlinedurchsuchung, in dem dieses klarstelle dass Art. 10 GG alleiniger Maßstab für die Überwachung von Daten aus einem laufenden Kommunikationsvorgang sei und somit Art. 13 GG nicht eingreife. Auch hat der Emittlungsrichter des BGH sowie das Amtsgericht München bereits gegenteilig entschieden und den Einsatz von Trojanern gebilligt.
Die weitere Entwicklung bleibt also spannend.
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