Landgericht Berlin erklärt Teile der World of Warcraft AGB für unzulässig
Blizzard gelangt mit der Gestaltung der eigenen AGB zu World of Warcraft und dem Battle.net weiter unter Druck. So hat der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem neuen Verfahren vor dem Landgericht Berlin erstritten, dass zahlreiche Klauseln zur Sperrung von Accounts bei Zahlungsverzug der Nutzer oder Rückbuchungen von Kreditkarten unwirksam sind.
Das entsprechende Urteil kann man <a href=“http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Blizzard_LG_Berlin_15_O_300_12.pdf“>hier</a> nachlesen.
Derartige, sowie acht weitere Klauseln in den Nutzungsbedingungen, sind unzulässig.
Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, kritisierte der vzbv und bestätigten jetzt die Richter.
Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.
Unzulässig ist laut dem Gericht auch eine Klausel, mit der sich Blizzard das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses „nützlich“ erscheine.
Auch vor dem Landgericht Hamburg hat unsere Kanzlei ein weiteres Verfahren gegen Blizzard u.a. bezüglich der wirksamen Einbindung von deren AGB geführt. Das Urteil dazu, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, wird Anfang März erwartet und wir werden dazu berichten ob AGB von Blizzard überhaupt wirksam in World of Warcraft-Nutzungsverträge eingebunden wurden/werden.
Es gilt auch weiterhin, sowohl die Einbindung von AGB in Onlinespielen, als auch deren Ausgestaltung, kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Anbieter von Onlinespielen und von weiteren Onlinediensten, sollten auf jedenfalls anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, bevor diese, nach dem Start eines Unternehmens oder einer Geschäftsidee in juristische Fallen laufen. Wir sind dazu gerne behilflich.
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