Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden und der stetig steigenden Vorgaben des Gesetzgebers zur Sanktionierung kartellrechtswidrigen Verhaltens, sollten Unternehmen, hier insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), wissen, welche Grenzen das Kartellrecht setzt. Das Bundeskartellamt, wie auch die europäischen Kartellbehörden, untersuchen vermehrt Branchen, deren Struktur mittelständisch geprägt ist. Nicht zuletzt durch die Kronzeugenregelung, wird die Arbeit der Kartellbehörden erleichtert.
Hinzu kommt, dass Unternehmen nunmehr in eigener Verantwortung überprüfen müssen, ob ihr Verhalten noch im Einklang mit kartellrechtlichen Regelungen steht. Eine Vorabprüfung durch die Kartellämter ist entfallen. Die Gefahr, durch Mitbewerber indirekt oder direkt durch die Kartellbehörden in den Fokus von Untersuchungen zu geraten ist dadurch deutlich gestiegen.
Die Folgen einer erst gar nicht erkannten oder einer falsch bewerteten kartellrechtlichen Folge eines Verhaltens führt in der Regel über erhebliche Bußgelder bis hin zu persönlichen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in zivilrechtlicher oder gar strafrechtlicher Weise.
Damit es erst gar nicht zu einer irgendwie gearteten Verantwortlichkeit für kartellrechtswidrige Verhaltensweisen kommt, beraten und vertreten wir unsere Mandanten auf allen Anwendungsgebieten des deutschen und europäischen Kartellrechts. Wir vertreten unsere Mandanten sowohl vor dem Bundeskartellamt (ggfs. Landeskartellamt) als auch der EU-Kommission als europäische Hüterin des Kartellrechts sowie den Kartellgerichten. Im Überblick beraten in wir unter anderem in Folgenden Bereichen:
- Bußgeldverfahren
- Kooperationsvereinbarungen
- Prüfung und Gestaltung von Lizenzverträgen
- Prüfung und Gestaltung von Vertriebsverträgen
- Staatliche Beihilfen
- Untersagungsverfahren
- Vergaberecht
- Vertragsgestaltung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten

Carsten Neuhaus

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