Jesus macht Rechte am eigenen Bild geltend!

Oder so ähnlich jedenfalls. Auch wenn der Beitrag der Kollegen von Law-Blog.de schon vom Ostersonntag herrührt und damit eigentlich fast genauso in Leinen gehüllt werden sollte, wie der Protagonist des Beitrages selber, so hat ihn Kollege Simon Möller von Telemedicus ausgegraben und möchte ich ebenfalls ein wenig Weihrauch verbreiten, um die recht lustige Abhandlung zur Frage, ob das Aufhängen eines Jesusbildes nicht ein Problem mit $ 22 KUG (Kunsturhebergesetz) darstellen könnte, ein wenig auf den Altar der Witze aller Medienrechtler zu hiefen.

Schade, dass die Kollegen nicht noch ein wenig ausgeholt haben, aber die Frage, ob Jesus beispielsweise ein Bildnis der Zeitgeschichte nach $ 23 KUG ist oder ob 13 Mann und ein Leib Brot schon eine Versammlung sein könnten, waren ihnen dann wohl doch zu heiß. So nun aber genug geschwafelt, denn eigentlich ist es in Berlin auch um diese Zeit noch viel zu heiß, um etwas wirklich sinnvolles zu tippen!

[…] Andererseits – und jetzt wird der Fall komplex – ist Jesus bekanntermaßen am dritten Tag (der eigentlich nach juristischer Fristberechnung der zweite ist, $ 187 I BGB, aber zur Sicherheit haben wir ja Ostermontag) von den Toten auferstanden, was er später durchaus mit Körpereinsatz selbst dem ungläubigen Thomas nachwies. Zumindest in den 40 auf die Auferstehung folgenden Tagen wäre er also für Anfragen nach Einwilligungen greifbar gewesen. Dann ist er aufgefahren, was wir heute noch – dankenswerterweise immer brückentagsfähig – feiern. Das Auffahren ist – richtig interpretiert – wohl ganz das Gegenteil von Sterben: der Beginn ewigen Lebens, wenn auch irgendwo ganz anders und für Rückfragen nur mittelbar greifbar. […]

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