Internethändler: Details zu Aufklärungspflichten wegen der Verpackungsordnung
Die einen vertreten die Auffassung, dass Internethändler langsam genug gebeutelt sind, die anderen meinen, dass diese ‚mal nicht so jammern sollten, schließlich hätten sie aufgrund wesentlich geringerer Kosten gegenüber stationären Händlern einen riesigen Wettbewerbsvorteil. Wie dem auch sei, Internethändler müssen sich jetzt auch mit der neuen Verpackungsordnung auseinandersetzen, sich entscheiden, wie und vor allem welches Verpackungsmaterial eingesetzt wird und – mal wieder – den Kunden über seine neuen Rechte informieren.
Auch wenn man als Verbraucher bald einen halben Roman lesen muß, um über alle Rechte informiert zu werden, so sollte man als Onlinehändler die bittere Pille schlucken und bei dem Spielchen mitmachen. Schließlich ist ein fehlender Hinweis zur Rücknahmepflicht, wenn man nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen ist und und keine lizenzierte Verpackung nutzt, nicht nur wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, bei einem Verstoß droht zudem auch eine Ordnungswidrigkeit, die bei besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 50.000 Euro kosten kann.
Eine schöne Zusammenstellung was es alles zu beachten gibt und wie eine richte Formulierung der Informationspflicht aussieht, kann man hier nachlesen.
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