Gutachterbild darf nicht selbstverständlich in PKW-Verkaufsbörse übernommen werden

Was viele Verbraucher nicht wissen ist, dass noch lange nicht alle Rechte von einem Fotografen erworben werden, nur weil man diesen für das Erstellen der Bilder bereits bezahlt hat. Dies kann nicht nur bei persönlichen Fotos ein Problem werden, wenn diese nun massenweise für die eigene Firmenwebseite oder in Flirtportalen verwenden werden, sondern es taucht beispielsweise auch beim Verkauf des eigenen PKW auf, wenn man wie selbstverständlich bei einem Internetdienst ein Bild verwenden möchte, welches jedoch vorher ein Gutachter erstellt hat.

Über einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden und urteilte:

1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß $ 72 UrhG wie Lichtbildwerke geschützt.

[…]

3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt http://www¦.de , einer Restwertbörse, eingestellt, (¦). Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des $ 19a UrhG.

4. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.(¦) Das Gutachten selbst ist im Auftrag der Unfallgeschädigten erstattet worden. Ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos könnte daher nur bestehen, wenn der Antragsteller der Unfallgeschädigten als seiner Vertragspartnerin ein solches Recht eingeräumt hätte.

Das Gericht setzte sich weiterhin zutreffend mit dem sogenannten Zweckübertragungsgedanken auseinander und beschreibt die Einstellung des BGH dazu. Ein konkludentes Einräumen von besonderen Nutzungsrechten durch den Fotografen kann in den wenigsten Fällen angenommen werden. Gerade wenn es um die gewerbliche Verwendung von Fotos im Internet geht, sei jedem angeraten sich von dem erstellenden Fotografen schriftlich bestätigen zu lassen, für welche Verwendungszwecke er die Nutzungsrechte an den Fotos einräumt. Auf diese Weise umgeht man Probleme elegant.

Die detaillierte Begründung des Landgericht Hamburg findet man unter unter „weiterleisen“

Eine ausdrückliche Einräumung eines solchen Nutzungsrechts ist – unstreitig – nicht erfolgt. Eine dahingehende Willenserklärung kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch einem schlüssigen Verhalten des Antragstellers nicht entnommen werden. Das hier maßgebliche Verhalten des Antragstellers, aus dem eine schlüssige Rechtseinräumung für ein öffentliches Zugänglichmachen der Fotos zu folgern wäre, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin darin liegen, dass der Antragsteller ihr im Namen der Unfallgeschädigten das Gutachten mit den Lichtbildern gegen Bezahlung und in Kenntnis dessen überlassen hat, dass der Versicherer solche gutachterlichen Wertungen auch in Restwertbörsen wie autoonline überprüfen lässt und sich dazu Fotos aus den Gutachten bedient. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

Bei der Annahme der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten ist Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dazu gehört weiter, dass der Zweck des Vertrages die streitige Nutzungsbefugnis erfordert. (Block in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, Vorbemerkung vor $$ 31 ff, Rn 45 m.w.N.). Zutreffend wird damit maßgeblich auf die Zweckübertragungsregel des $ 31 Abs. 5 UrhG abgestellt.

Der Bundesgerichtshof hat zur Zweckübertragungsregel folgendes ausgeführt (GRUR 2002, 248, 251 – Spiegel – CD-ROM).

Der Zweckübertragungsgedanke, der in $ 31 V UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. BGHZ 131, 8 [ 12 ] = GRUR 1996, 121 = NJW 1995, 3252 = LM H. 2/1996 $ 2 UrhG Nr. 39 – Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 $ 31 UrhG Nr. 31 – Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH , GRUR 1979, 637 [ 638 f.] = NJW 1979, 2610 – White Christmas; E. Ulmer , Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl., S. 365; Schricker , $$ 31/32 UrhG Rdnr. 31). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird ( BGHZ 137, 387 [ 392 f.] = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 $ 31 UrhG Nr. 31 – Comic-Übersetzungen I).

Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob es sich bei der fraglichen Nutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt. Denn der Zweckübertragungsgedanke kommt gerade auch dann zum Zug, wenn es darum geht, die Grenzen des – sich ganz in einer Nutzungsart haltenden – Nutzungsrechts zu bestimmen (vgl. BGHZ 137, 387 [ 392 f.] = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 $ 31 UrhG Nr. 31 – Comic-Übersetzungen I, zur Frage der Zustimmung des Übersetzers zur Veranstaltung von Folgeauflagen).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht, Fotos aus dem Gutachten einzuscannen und in eine Internetbörse einzustellen, nicht übertragen worden.(¦) Das gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn die Verwendung solcher Fotos in Restwertbörsen seit Jahren üblich sein sollte und dies auch dem Antragsteller bekannt war. Im Ergebnis verlangt die Antragsgegnerin vom Antragsteller, dass eine solche Verwendung als selbstverständlich angesehen wird mit der Folge, dass der Antragsteller sich mit einem ausdrücklichen Vorbehalt gegen die Nutzung seiner Fotos in einer Internet-Restwertbörse hätte verwahren müssen. Damit wird sie jedoch der Grundregel im Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht gerecht, dass im Zweifel Rechte als nicht übertragen anzusehen sind unter Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Sonderfälle wie etwa in $ 69b UrhG für Software oder in den $$ 88 ff UrhG für Filme. Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor.

Der Antragsteller handelt hier auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die sich aus seiner Rechtsposition ergebenden Rechte auch geltend macht. Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos für ihn nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens noch Wert haben oder nicht. Wenn die Antragsgegnerin die Fotos in Restwertbörsen nutzen möchte, dann ist es ihre Sache, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen.

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