AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und Schreibtisch

Fremdsprachige AGB sind unzumutbar

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Dokument und Füller und SchreibtischDie Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen den amerikanischen Instant-Messaging-Dienst WhatsApp ein Urteil erstritten, der es WhatsApp untersagt gegenüber deutschen Verbrauchern Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in englischer Sprache zu verwenden.

AGB werden gemäß dem deutschen Recht nur dann gegenüber dem anderen Vertragsteil wirksam, wenn sie in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB setzt dabei voraus, dass der andere Vertragsteil auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde und deren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Letzteres ist laut dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 (Az.: 15 O 44/13) nicht der Fall, wenn die AGB nur in englischer Sprache aufgerufen werden können. Es sei laut Gericht nicht davon auszugehen, dass Verbraucher in Deutschland AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne weiteres Verstehen.

Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig, so dass WhatsApp noch die Möglichkeit besitzt, gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vorzugehen.

In Anbetracht der Tatsache, dass Englisch noch die im Internet gängigste Fremdsprache ist, dürften sämtliche anderen Fremdsprachen das gleiche Problem haben. Daher sollten insbesondere Anbieter, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, dringend darauf achten, gegenüber deutschen Verbrauchern auch deutschsprachige AGB zu verwenden. Andernfalls kämen die geschlossenen Verträge ohne den Inhalt der AGB zustande. Abzuraten ist dabei von einer bloßen Übersetzung der fremdsprachigen AGB, denn zum einen stimmen die rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder für der derartige Vertragsklauselwerke häufig nicht überein, zum anderen werden Klauseln unwirksam, wenn Sie bei einer fehlerhaften Übersetzung unverständlich oder nicht eindeutig wiedergegeben werden.

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