Filesharing und „Halzband-Urteil“
Mit Erstaunen musste ich feststellen, dass verschiedene Anwaltskanzleien, die Internetuser aufgrund von Urheberrechtsverletzungen bezüglich Filesharing abmahnen, sich wiederholt auf das Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06 („Halzband-Urteil“)berufen.
Dort hatte der BGH entschieden, dass, wenn der Beklagte die Nutzung seines Ebay-Accounts durch einen Dritten duldet oder seine Daten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt, sich so behandeln lassen muss, als ob er selbst als Täter gehandelt hätte.
Ich kann mir nicht erklären, wie die Kollegen auf einen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und der Begründung einer Filesharing-Abmahnung kommen.
Meiner Ansicht nach steht die sog. „Halzband-Entscheidung“ in keinem Zusammenhang mit der Begründbarkeit einer Filesharing-Abmahnung. Bei einem Ebay-Account geht es um einen engen, personenbezogenen Zugang, bei Filesharing ist zu beachten, dass der Internetzugang gewöhnlich mehreren zur Verfügung steht.
Oder soll man ständig seinen Internetanschluss überwachen müssen?
Wohl oder übel müssen Filesharing-Abmahnungen anderweitig begründet werden, um eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses begründen zu können.
Dem kann ich mich nur anschließen. Eine Filesharing-Abmahnung für einen Ebay-Account herauszuschicken ist vollkommen unnötig. Da sind nur übermotivierte Anwälte am Werk, die hoffen, das Post vom Anwalt Eindruck beim Empfänger erzeugt und dieser sich nicht wehrt.
so sehe ich das auch. beim „halzband“ ging es im übrigen u.a. auch um eine verletzung des markenrechts. für das gebiet filesharing dürfte sich das nicht auswirken.
Nun ja, diese Unterschiede sind schon richtig. Allerdings geht es im Rahmen der „Störerhaftung“ um die Haftung eines lediglich „mittelbar Beteiligten“ für die unmittelbare Verletzungshandlung eines Drittern. In diesem Zusammenhang ist für die Haftung u.a. die Eröffnung einer Gefahrenquelle und die Verletzung einer spezifischen Pflicht erforderlich. In beiden Fällen geht es um die Verletzung einer solchen Pflicht. Ob diese Pflichtverletzung eine Haftungsbegründende ist oder sein sollte steht auf einem anderen Blatt. VG