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Filesharing – mit drei Verfahren erneut beim BGH

In der letzten Zeit hat sich bei der schier unendlichen Zahl an Filesharing-Abmahnungen – und neuerdings auch Klagen – viel, vor allem für Abgemahnte und vermeintliche Verletzter getan. Zumindest wird bei den meisten Gerichten nicht mehr so viel angenommen und vor allem Ausführungen der Abmahner als vermeintlich richtig angenommen.

Am Donnerstag dem 11. Juni wird es vor dem BGH mündliche Termine zu drei weiteren Verfahren geben.

In I ZR 75/14 wird der Abgemahnte immerhin auf au den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

In der Sache I ZR 7/14 geht es um eine Sache aus dem Jahr 2007, eine Zeit, in der Ermittlungen der potentiellen Täterschaft noch durch die Staatsanwaltschaft erfolgten.

Der Internetanschluss wurde von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben.

Die Klägerinnen ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben abmahnen. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Täterschaft der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen.

Schließlich geht es bei I ZR 19/14 um Folgendes. Nach den Recherchen eines Ermittlungsdienstes der Klägerinnen wurden am 19. August 2007 über eine IP-Adresse 5.080 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren benannte der Internetprovider als Inhaber der IP-Adresse eine Person, die in einem Buchstaben von dem Familiennamen des Beklagten abwich und ansonsten mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Anschrift übereinstimmte.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab und wies die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurück.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten.

Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

Haben Sie auch Probleme mit einer Filesharing-Abmahnung? Marian Härtel und sein Team haben inzwischen umfangreiche Erfahrung in dem Bereich gesammelt und stehen Ihnen gerne zunächst unverbindlich zur Verfügung.

Beitragsbild: Q.pictures / pixelio

 

2 Antworten
  1. Matze H.
    Matze H. says:

    „Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt“ … ja klar. Vermutlich eher einen Anwalt gehabt, der alle Urteile kennt, deren Inhalte man auf eine Abmahnung hin einfach mal behauptet. Nach dem WLAN-Urteil vom BGH hatten plötzlich alle User WLAN. Nach dem Ehegaten-Urteil des BGH hatten alle Abgemahnte WLAN und einen Ehegatten. Später hatten dann alle Abgemahnten zusätzlich noch Kinder, die seit ihrer Geburt täglich belehrt wurden und Mitbewohner in einer WG; die mitsamt ihrer Ehegatten und belehrten Kinder das hochgesicherte WLAN nutzten.
    Wenn sich die Abgemahnten-Lobby dann als „Retter“ feiert und sich hämisch freut, dass Klagen abgewiesen werden (natürlich wird selten berichtet, wenn solche Klagen auch gewonnen werden), dann hat das so sein Gschmäckle.
    1. Ja: Ich stehe auf Seiten der Abmahner :-)
    2. Ja: Natürlich gibt es auf Seiten der Abgemahnten tatsächlich Unschuldige
    3. Ja: Natürlich gibt es auf Seiten der Abmahner und Abmahneranwälte und Softwareanbieter „schwarze Schafe“.

    Antworten
    • Marian Härtel
      Marian Härtel says:

      Na klar passen sich Argumente den Urteilen an. Aber seit immer mehr die Runde macht wie viel Geld man wirklich sparen kann, wenn man simple Powerleisten vor Fernseher etc nutzt, machen das wirklich immer mehr Leute.

      Antworten

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