Filesharing – Kinder können u.U. haften
Bei einem aktuellen Fall am Landgericht Bielefeld bestätigt sich wieder einmal, dass eine sichere Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, ein Problem gelöst werden konnte. Im vorliegenden Fall hat ein 12 Jährigen ein Filesharingdelikt begangen. Die Rechteinhaber mahnten daraufhin den Vater des 12 Jährigen als Anschlussinhaber ab. Dieser gab keine Unterlassungserklärung ab, worauf es zunächst zum Verfahren vor dem Landgericht Berlin kam, welche zu Gunsten des Vaters entschieden wurde, da dieser den Sohn als Verantwortlichen angab und wohl auch glaubhaft darlegen konnte, den Sohn über Filesharing belehrt zu haben.
Daraufhin mahnten die Rechteinhaber den Sohn ab. Auch dieser gab keine Unterlassungserklärung ab, da er der Auffassung war, mit 12 Jahren noch nicht deliktfähig gewesen zu sein. Dem erteilte das Landgericht Bielefeld eine Absage:
Einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagtes stehen dabei zunächst nicht die Vorschriften der §§ 276 Abs.1 52 iVm. 828 Abs.3 BGB entgegen. Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 fest, dass dieser bei Begehung der Verletzungshandlung im Sinne des $ 828 Abs.3 BGB deliktsfähig gewesen ist.
Auch wenn der Rechtsweg noch offen ist und wohl auch genutzt wird, zeigt sich, dass vorschnelles Eingeständnis, gerade in Filesharing-Sachen eventuell alles andere als hilfreich ist. Die Rechtsprechung zur Frage wie weit die sogenannte sekundäre Auskunftspflicht des Anschlussinhabers geht, hat sich in den letzten Jahren nämlich massiv zu Gunsten der Anschlussinhaber gewandelt.
Quelle: Tönsbergrecht
Beitragsbild: Stephan Schindelin / pixelio.de
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