Fehlende Angabe der Anschrift der Aufsichtsbehörde im Impressum ist nur Bagatellverstoß

Die fehlende Angabe der Anschrift der Aufsichtsbehörde nach $ 6 Nr. 5 TDG stellt nach Ansicht des Amtsgerichtes Bonn nur ein Bagetellverstoß i.S. von $ 3 UWG dar. Eine gegen einen solchen Fehler gerichtete Abmahnung ist unberechtigt und führe daher zum Ersatz der zu eigenen Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Durch die reine Angabe der Aufsichtsbehörde eines Dienstleistern sei der Verplfichtung genüge getan und der Sinn von $ 6 Nr. 5 TDG erfüllt. Die genaue Anschrift der Aufsichtsbehörde könne sehr schnell selber herausgefunden werden.

Auch wenn die andersweitige Literaturmeinung und Rechtsprechnung wohl noch eine Haftung ablehnen würde, geht dieses Urteil ein wenig d’acord mit dem Landgericht Düsseldorf. Im Sinne der Verhinderung von Massenabmahnung basierend auf Bagatellverstößen ist die Entscheidung aber meiner Meinung nach begrüßenswert.

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