Erreichtbarkeit über Suchmachine nach Unterlassungserklärung kein erneuter Verstoß?

Nimmt jemand eine Webseite nach einem Verstoß faktisch offline, ist diese aber noch über Suchmachinen erreichbar, stellte sich bislang die Frage, ob dadurch eventuell eine Zuwiderhandlung gegen eine abgegeben Unterlassungserklärung vorlag. Diese Frage klärte jetzt das OLG Düsseldorf zumindestens ansatzweise. Demnach soll kein erneuter Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn die „abgeschaltete“ Seite nur über komplizierte Wege erreichbar ist. Dies soll danach auch gelten, wenn es sich nicht nur um den Cache der Suchmachine handele.

Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen ($ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies “ nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

Die Entscheidung ist jedoch nicht nur vom Inhalt her problematisch, denn entgegen dem Glauben des Gerichts, besuchen heutzutage die meisten Internetnutzer eine Webseite durch Verwendung einer Suchemachine wie Google, und nicht über die Startseite, zum anderen wurde die der Umstand, dass die Seite durch Verwendung eines passendes Keywortes bei Google auf Platz 18 von 28 gelistet war, nicht weiter ausgeführt, da dieser Umstand aus prozessrechtlichen Gegebenheiten eine Entscheidungsrelevanz erhielt.

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