Einbindung von AGB bei Diablo III / Blizzard

Aktuell vertreten wir einen Mandanten in Fragen, ob Blizzard den Verkauf von Gold aus Diablo III verbieten kann. Eine entscheidende Frage dabei ist, ob die AGB für Diablo III bzw. für das Battle.net beim Kauf im Ladengeschäft wirksam in die Verträge zwischen Spielern und Blizzard eingebunden wurden. In einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, äußerte sich das Landgericht Hamburg dahingehend, dass es davon ausgeht, dass dies wohl nicht der Fall wäre, da die Hinweise auf die AGB zu klein wären und die AGB nicht, wie in § 305 BGB gefordert, zumutbar wahrnehmbar wären.

Eine derartige Entscheidung dürfte entscheidenden Einfluss auf zukünftige Geschäftspraktiken in der Computerspielbranche in Deutschland haben. Es bleibt jedoch noch abzuwarten, wie das Landgericht Hamburg über Anschlussfragen entscheidet, beispielsweise ob durch die „erzwungene“ Akzeptierung von AGB bei der Installation eine Einbindung stattfindet oder ob durch das Weiterspielen eine Vertragsänderung denkbar ist. Das Landgericht Hamburg hat hierzu Tendenzen erkennen lassen, sich aber noch nicht abschließend geäußert.

Unserer Meinung nach gibt es gewichtige Argumente, auch durch EU-Rechtsprechung, dass auch eine nachträgliche Einbindung/Vertragsänderung nicht möglich ist und Blizzard sich somit in vielen Fällen, insbesondere beim Goldverkauf/kauf, nicht auf ihre AGB stützen kann. Tendenzen dazu lässt auch das Landgericht Berlin erkennen.

Nach Bekanntgabe des Urteils aus Hamburg Anfang März werden wir einen größeren Artikel zu allen Details  und den sich daraus ergebenen Implikationen veröffentlichen.

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