Ebay vs. Rolex – 1:0

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat schon im Februar entschieden, dass Ebay nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, wenn es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen kommt-

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 entschieden, dass Ebay als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung von Rolex zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen Ebay verneint. Rolex habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die Ebay hätte verhindern müssen. Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwenden. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

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