Die WLAN-Haftung ist da!
Am Donnerstag war es endlich so weit: das lang erwartete Urteil des BGH zur WLAN-Haftung wurde gesprochen. Das Ergebnis: ein privater Anschlussinhaber muss sein Funknetzwerk sichern; tut er dies nicht und wird der Anschluss missbraucht, so kann er abgemahnt und auf Kosten in Höhe von € 100,- in Anspruch genommen werden. Schadensersatz kann daneben nicht geltend gemacht werden.
Der zugrundeliegende Fall (Az. 1 ZR 121/08) drehte sich darum, ob der beklagte Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen eines unbekannt gebliebenen Dritten haften muss. Dieser hatte den Anschluss über das Funknetzwerk des Beklagten genutzt, um via Filesharing Musik aus dem Internet herunterzuladen.
Für die Rechteinhaber steht nun fest: sie können gegen Anschlussinhaber vorgehen, auch wenn diese nicht selbst die Rechtsverletzung begangen haben.
Für die Anschlussinhaber ist allerdings das Risiko übersichtlicher geworden: statt regelmäßig € 1.000,- (Schadensersatz und Abmahnkosten) kommt jetzt nur noch ein Zehntel dieses Betrags auf sie zu.
In wieweit die WLAN-Haftung auch auf andere Fälle anwendbar ist, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist diese Möglichkeit jetzt jedoch in allen Fällen mit WLAN-Bezug zu bedenken.
Ausdrücklich ausgenommen hat der BGH die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf Fälle, die gewerbliche Internetanbieter (z. B. Internetcafés) betreffen. Für diese gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich der Sicherung ihrer Anschlüsse. Wie genau ein Internetcafé seine Kunden überwachen soll ließ der BGH jedoch offen.
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hatte eine vollumfängliche Verantwortlichkeit des Beklagten angenommen, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte.
Die Höhe der Abmahnkosten ist in § 97a UrhG für Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,- begrenzt. Beim Filesharing wird zwar regelmäßig die Rechtsverletzung dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet, da die beim Herunterladen von Werken diese zugleich auch weltweit angeboten werden. Dem Anschlussinhaber wird jedoch nur das Unterlassen der Sicherung des Netzwerkes vorgeworfen, die nicht dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet wird. Dies gilt aber ebenfalls nicht für gewerbliche Internetanbieter.
Schadensersatzansprüche bestehen nicht, da diese die Störerhaftung überdehnen.
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