Der Verkauf von Produktschlüsseln von Computerspiele („Keyselling“) verstößt gegen das Urheberrecht
Das Landgericht Berlin ist der Meinung, dass das sogenannte Keyselling gegen das Urheberrecht der Publisher verstößt und zwar unabhängig von der Frage, ob Keys nur einmal beispielsweise bei STEAM oder Origin einlösbar sind, da der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz jedenfalls dann keine Anwendung finde, wenn der „Keyseller“ eine vom Rechteinhaber verliehene Form aus physischem Datenträger und Produktschlüssel, eigenmächtig aufspaltet und nur den Produktschlüssel weitervertreibt.
Das Landgericht verneinte die Übertragbarkeit der „UsedSoft“-Entscheidung des EUGH auf den Fall des Vertriebs von Produktschlüsseln für Computerspiele insbesondere aufgrund der besonderen Verbindung von Computerspiele aus Computersoftware und Filmwerkbestandteilen.
Das inhaltlich und rechtlich durchaus fragwürdig begründete Urteil dürfte jedoch in der Branche Signalwirkung haben, da die unterliegende Partei nicht in Berufung ging und die tatsächliche Vereinbarung mit der „Usedsoft“-Entscheidung somit, zumindest nicht in diesem Fall, überprüft werden wird.
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