Das Häkchen bei der Datenschutzerklärung oder „ohne Einwilligung, keine Daten?“
Wie bereits in unserem Artikel „Checkbox bei AGB“ berichtet wurde, kommt man heutzutage bei der Registrierung auf einer Internetseiten regelmäßig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB), in Kontakt. Darüber hinaus muss auch häufig in die Erklärung zum Datenschutz des jeweiligen Betreibers der Internetseite, dem Diensteanbieter, eingewilligt werden oder zumindest die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung bestätigt werden. Bevor an dieser Stelle kein Häkchen gesetzt wird geht es in den meisten Fällen nicht weiter im Registrierungsprozess. Was aber, wenn ich durch einen technischen Fehler auch ohne ein Häkchen die Registrierung abgeschlossen wird oder aber während der Registrierung überhaupt kein Kästchen zum Ankreuzen auftaucht? Begeht der jeweilige Betreiber der Internetseite dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn er trotzdem Daten des Nutzers erhebt?
1. Notwendigkeit der Einwilligung oder Kenntnisnahme
Anders als bei AGB gibt es im Datenschutz tatsächlich Fälle, in denen die Erhebung von persönlichen Daten nur mit der Einwilligung des Betroffenen erlaubt ist. Dies ist aber gemäß § 12 Abs. TMG nur in bestimmten Bereichen notwendig, soweit eine Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten nicht bereits durch gesetzliche Vorschriften erlaubt ist. Zur einwilligungsfreien Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten gehören u.a. gemäß § 28 Abs. 1 BDSG alle Daten, die zur Erfüllung des Geschäftszwecks notwendig sind. Diese Daten dürfen auch ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben werden, soweit dies ebenfalls zur Erfüllung des Geschäftszwecks notwendig ist. Lediglich eine Nutzung für Werbung ist ohne Einwilligung nur im Rahmen des § 7 Abs. 3 UWG möglich, wenn eigene ähnliche Produkte beworben werden und der Kunde bei Erhebung der Daten und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Allerdings ist der Betroffene gemäß § 13 Abs. 1 TMG auch bei der einwilligungsfreien Erhebung von Daten dazu verpflichtet den Betroffenen über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung zu unterrichten.
Auch hier genügt es tatsächlich, wenn der Betroffene auf den Umfang der Datenerhebung durch einen hervorgehobenen Link innerhalb des Registrierungsvorgangs hingewiesen wird. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist dann Aufgabe des Erklärungsempfängers, also des Betroffenen. Selbst bei der Verwendung zur Werbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG genügt auch hier der bloße Hinweis auf das Widerrufsrecht, d.h. ein Link zum Widerrufstext. Ob der Betroffene den jeweiligen Text liest ist für die wirksame Unterrichtung unerheblich. Selbst wenn der Betroffene hinterher also nachweisen kann, die entsprechenden Links nie betätigt zu haben, liegt insoweit keine Ordnungswidrigkeit durch die Erhebung der Daten oder deren Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG vor.
Lediglich der Handel mit Daten ist ein Rechtsgeschäft, zu dem stets beide Seiten ihre Zustimmung erteilen müssen.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass im Zweifelsfall die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung durch den Diensteanbieter bewiesen werden muss, sonst könnte ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorliegen, was zu einem empfindlichen Bußgeld führen kann. Bei einer Protokollierung des Registriervorgangs inklusive des aktiven Zustimmens zur Datenschutzerklärung mittels z.B. Opt-in-Variante auf dem Server des Website-Betreibers, wie es heutzutage üblich ist, hat der Diensteanbieter später einen sicheren Beweis für die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Im Grunde stimmen also Millionen Internetnutzer täglich nicht der Datenschutzerklärung zu, sie bestätigen durch ihr Häkchen vielmehr, „ich bin über die Datenschutzerklärung unterrichtet worden“. Wer sich die Datenschutzerklärung dann nicht ansieht und sich nicht über sein Widerrufsrecht informiert, kann dies dann nicht mehr dem Diensteanbieter vorwerfen.
2. Fazit
Grundsätzlich genügt es daher den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Diensteanbieter in deutlicher Weise auf die Datenschutzerklärung hinweist und im Rahmen dieses Hinweises seinen Kunden den Innhalt der Datenschutzerklärung, etwa durch einen Link mit dem Begriff „Datenschutzerklärung“, zur Verfügung stellt. Ein fehlendes Häkchen an dieser Stelle führt deshalb nicht bereits zu einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und kann auch nicht durch Mitbewerber im Rahmen des unlauteren Wettbewerbes abgemahnt werden.
Wer zukünftig die Datenschutzerklärung ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen verwenden möchte, muss lediglich im Zweifelsfall die notwendige Möglichkeit der Kenntnisnahme nachweisen zu können. Dabei ist im Rahmen der Datenschutzerklärung zu beachten, dass ausschließlich solche Daten erhoben und verwendet werden, die zur Erfüllung des Geschäftszwecks notwendig sind. Ansonsten stellt dies eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.
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