Consumer-to-Consumer-Verkäufe übers Internet
Der BGH hat am 17.02.2010 folgendes entschieden:
Im Falle eines Kaufs unter Privaten sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von einem Dritten stammt.
Im konkreten Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Beklagte verkaufte ein Gebrauchtwagen, wobei sie ein von der Versicherung vorformuliertes Vertragsformular im telefonischen Einverständnis mit dem Kläger verwendete. Dieses hatte folgenden Inhalt:
„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.
Der Kläger behauptete, das Fahrzeug habe zuvor einen erheblichen Unfallschaden gehabt, und hatte erfolglos in den ersten beiden Instanzen eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises (4.600 EUR) in Höhe von 1.000 EUR geltend gemacht.
Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die Verkäuferin habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Die Vertragsbedingungen sind nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin einseitig gestellt worden, so dass trotz einer Verletzung des § 309 Nr. 7 BGB dieser nicht zur Anwendung kommt.
Begründet wurde dies damit, dass der Kläger frei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte war, und alternativ die Möglichkeit hatte, eigene durchsetzbare Textvorschläge in die Verhandlung einbringen zu können. Im konkreten Fall hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.
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