Checkbox bei AGB-Bestätigung oder „kein Häkchen, (k)ein Problem?“
Wer sich heutzutage auf einer Internetseite registrieren möchte, sei es zum Kaufen, Spielen, Kommunizieren o.ä., wird dabei regelmäßig mit den Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) des jeweiligen Betreibers der Internetseite konfrontiert. AGB, gerne auch als Nutzungsbedingungen bezeichnet, sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. In ihnen können neben dem eigentlichen Vertrag zusätzliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien vereinbart werden. Diese Rechte und Pflichten begründen dann den gleichen Anspruch wie auch der Vertrag selbst bzgl. der vereinbarten Leistung, z.B. Übereignung der Kaufsache bzw. Zahlung eines Kaufpreises, obwohl AGB einseitig durch den Verwender auferlegt werden.
In der Realität bedeutet dies aber, dass sich die Verwender in den seltensten Fällen in seinen AGB zusätzliche Pflichten auferlegen, sondern sich vielmehr weitere Rechte gegenüber dem Vertragspartner einräumen (das berühmte „Kleingedruckte“).
Damit niemand mehr ohne weiteres durch die AGB eines anderen hinters Licht geführt wird, gibt es im deutschen Zivilrecht sechs zum Teil sehr lange Paragrafen, die §§ 305 ff. BGB, wie AGB formell ausgestaltet sein müssen und welche Materie durch sie überhaupt geregelt werden darf. Ein wichtiger Punkt bei der Verwendung von AGB ist dabei die wirksame Einbindung in den Vertrag. Sollte diese fehlen, entfalten die AGB gegenüber dem anderen Vertragsteil keine rechtliche Wirkung.
Nun scheint es im Internet die Meinung zu geben, AGB werden dann wirksam eingebunden, wenn der andere Vertragsteil in die AGB ebenso wie in den Vertrag einwilligt. Daher gibt es überall kleine Kästchen versehen mit Schriftzügen wie:
„Hiermit…
…willige ich in die AGB ein“,
…nehme ich die AGB an“,
…bestätige ich die AGB gelesen zu haben“
und vieles mehr.
Bevor an dieser Stelle kein Häkchen gesetzt wurde geht es in den meisten Fällen nicht weiter im Registrierungsprozess. Was aber, wenn ich durch einen technischen Fehler auch ohne ein Häkchen die Registrierung abgeschlossen wird oder aber während der Registrierung überhaupt kein Kästchen zum Ankreuzen auftaucht? Sind dann die AGB automatisch nicht mit eingezogen?
1. Notwendigkeit der Einwilligung oder Kenntnisnahme
Das Gesetz schreibt in § 305 Abs. 2 BGB ganz klar vor, dass für die wirksame Einbeziehung der AGB der Verwender gegenüber dem anderen Vertragsteil bei Vertragsschluss auf die AGB hinweisen und diese ihm in zumutbarer Weise wahrnehmbar machen muss. Einer tatsächlichen Kenntnisnahme oder gar einer diesbezüglichen Einwilligung bedarf es daher nicht. Dies widerspräche sogar dem Charakter der AGB. Denn diese sind nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig bestimmt worden, so dass es einer entsprechenden Willensbetätigung durch den anderen Vertragspartner nicht bedarf.
Damit reicht es vollkommen aus, wenn der Verwender vor Vertragsabschluss auf seine AGB hinweist, z.B. durch das Setzen eines deutlich hervorgehobenen Links innerhalb des Registrierungsvorgangs, um die AGB wirksam einzubeziehen. Schließt der andere Teil anschließend den Vertrag ab, ohne die AGB zu lesen oder noch einmal ausdrücklich anzunehmen, so sind diese trotzdem Vertragsbestandteil geworden.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass im Zweifelsfall die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB durch den jeweiligen Verwender bewiesen werden muss. Kann der Verwender einer AGB diesen Nachweis nicht führen, droht ihm in einem Rechtsstreit, dass die Gerichte die Annahme der AGB als Vertragsbestandteil ablehnen werden. Bei einer Protokollierung des Registriervorgangs inklusive des aktiven Zustimmens zur AGB mittels z.B. Opt-in-Variante auf dem Server des Website-Betreibers, wie es heutzutage üblich ist, hat der Verwender später einen sicheren Beweis für die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Im Grunde stimmen also Millionen Internetnutzer täglich nicht den AGB zu oder nehmen sie zur Kenntnis, sie bestätigen durch ihr Häkchen vielmehr, „ich hätte die AGB zu Kenntnis nehmen können“. Wer sie dann aber trotz der Möglichkeit nicht auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist am Ende selber schuld.
2. Fazit
Grundsätzlich genügt es daher den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verwender in deutlicher Weise auf seine AGB hinweist und im Rahmen dieses Hinweises seinen Kunden den Inhalt der AGB, etwa durch einen Link mit dem Begriff „AGB“, zur Verfügung stellt. Ein fehlendes Häkchen an dieser Stelle führt deshalb nicht bereits zur Nichtanwendbarkeit der AGB und kann auch nicht durch Mitbewerber im Rahmen des unlauteren Wettbewerbes abgemahnt werden.
Für die Verwender von AGB ohne ausdrückliche Zustimmung ist es lediglich wichtig, die notwendige Möglichkeit der Kenntnisnahme später im Zweifelsfall nachweisen zu können. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzer vor dem Abschluss des Vertrages deutlich auf die AGB hingewiesen werden müssen und diese die AGB, z.B. durch einen Link, auch zur Kenntnis nehmen können.
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