Kerosinzuschlag muss bei Preisen für Flugreisen in den Preis einberechnet werden!
Die Tricks von Billigfluganbieter sind vielfältig und oftmals zahlt man durch versteckte Gebühren wie einem Kofferzuschlag, Landegebühren und vieles weiterem oft mehr, als wenn man einen regulären Flug gebucht hätte. Einer Unsitte wurde jetzt durch das OLG Düsseldorf ein Riegel vorgeschoben. Demnach muß der sogenannte Kerosinzuschlag in den Preis mit aufgenommen werden. Eine erleichternde Entscheidung, schließlich verlangt mein Taxifahrer auch nicht plötzlich noch einen Benzinzuschlag.
Eine Webseite eines Anbieter war demnach wie folgt gestaltet. Uunterhalb einer Kopfzeile im linken Bildschirmbereich waren Möglichkeiten zur Buchung einzelner Flüge vorgesehen, im mittleren Bereich mehrere übereinander angeordnete Angebote plakativ hervorgehoben und im rechten Bereich Hyperlinks zu verschiedenen Unterbereichen des Internetauftritts angeordnet. Streitgegenständlich ist die am 19.07.2006 in der mittleren Spalte beworbene Flugreise nach Korfu gewesen. Die Werbung bestand aus einem Foto, in dessen unteren Bereich der Text „Korfu Jetzt bis März 2007 buchbar!“ eingeblendet war. Darüber befand sich der Text „ab € 59,-*“, wobei die Preisangabe deutlich größer geschrieben war, als der übrige Text. Das „*“ befand sich in weißer Schrift in einem Bereich des Fotos, in dem ein weißes Gebäude abgebildet war. Am unteren Rand des Bildes befand sich ebenfalls in kleinerer, weißer Schrift vor hellem Hintergrund der Satz „* zzgl. derzeit 22,- € Kerosinzuschlag (Stand 24.05.2006)“.
Das Gericht erkannte darin einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung der Preisangabenverordnung.
Dazu das Gericht:
Die beanstandete Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstößt auch gegen die Vorschrift des $ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Endpreise sind nach der Legaldefinition des $ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dazu gehören bei einer Flugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 104/99 – Fernflugpreise Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166; BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 “ Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 24 = GRUR 2003, 889). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 104/99 “ Fernflugpreise, Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166 m.zahlr.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht es nicht, wenn die Beklagte mit einem Preis wirbt, dem noch ein Kerosinzuschlag hinzuzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Kerosinzuschlag entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein Entgelt für eine Leistung Dritter handelt, sondern um das Entgelt für die ureigenste Leistung der Beklagten, nämlich den Transport des Kunden von einem Flughafen zum anderen. Würde man in den Kerosinkosten “ wie die Beklagte dies möchte “ eine Drittleistung sehen, könnten auch sämtliche anderen Kosten als solche qualifiziert werden, denn es zeichnet Kosten aus, dass es sich letztlich um Zahlungen an Dritte handelt. Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil jedenfalls unstreitig hinsichtlich des beworbenen Fluges nach Korfu der Endpreis als solcher nicht angegeben wird.
Das Argument, der Preis bei der entgültigen Buchung würde der Preisangabenverordnung entsprechen, lies das Gericht nicht gelten:
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Angabe des Endpreises bei einem Reservierungssystem den Vorschriften der PAngV entspricht, wenn nach Abschluss der Eingaben der Endpreis hervorgehoben dargestellt wird, denn die beanstandete Werbung stellt sich gerade nicht als Teil des daneben befindlichen Reservierungssystems dar, sondern als unabhängige Werbung. Der beworbene Preis erweckt den Anschein eines Endpreises. Er ist nicht etwa erkennbar nur vorläufig. Es fehlt im Zusammenhang mit der beanstandeten Preisangabe jeder Hinweis darauf, dass der angesprochene Verbraucher etwa durch Eingabe der Flugdaten in das nebenstehende Reservierungssystem der Beklagten den Endpreis ermitteln kann. Nach der Rechtsprechung der BGH reicht es zwar aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservierungssystem der Beklagten festgestellt werden können, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzer klar und unmissverständlich hierauf hingewiesen werden (BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 “ Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 27 = GRUR 2003, 889). An diesem Hinweis fehlt es hier.
Es werden auch nicht deutlich erkennbar die einzelnen Preisbestandteile aufgeführt und der Verbraucher damit in die Lage versetzt, den Endpreis selber zu errechnen. Abgesehen davon, dass die nach $ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise unabhängig davon ist, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen, oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (BGH, Urt. v. 05.07.2001, I ZR 104/99 “ Fernflugpreise, Juris Rn. 29 = GRUR 2001, 1166), zeichnet es die beanstandete Werbung gerade aus, dass weder der „Sternchenhinweis“ selber, noch das hinweisende „Sternchen“ unschwer erkennbar sind. Der Verbraucher kann sich daher schon deshalb den Endpreis nicht unschwer errechnen, weil er gar nicht klar erkennt, dass der angegebene Preis nicht der Endpreis ist. Nach $ 1 Abs. 6 S. 2 PAngV hat der Werbende aber die Preisangaben leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen. Dem wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.
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