Kerosinzuschlag muss bei Preisen für Flugreisen in den Preis einberechnet werden!

Die Tricks von Billigfluganbieter sind vielfältig und oftmals zahlt man durch versteckte Gebühren wie einem Kofferzuschlag, Landegebühren und vieles weiterem oft mehr, als wenn man einen regulären Flug gebucht hätte. Einer Unsitte wurde jetzt durch das OLG Düsseldorf ein Riegel vorgeschoben. Demnach muß der sogenannte Kerosinzuschlag in den Preis mit aufgenommen werden. Eine erleichternde Entscheidung, schließlich verlangt mein Taxifahrer auch nicht plötzlich noch einen Benzinzuschlag.

Eine Webseite eines Anbieter war demnach wie folgt gestaltet. Uunterhalb einer Kopfzeile im linken Bildschirmbereich waren Möglichkeiten zur Buchung einzelner Flüge vorgesehen, im mittleren Bereich mehrere übereinander angeordnete Angebote plakativ hervorgehoben und im rechten Bereich Hyperlinks zu verschiedenen Unterbereichen des Internetauftritts angeordnet. Streitgegenständlich ist die am 19.07.2006 in der mittleren Spalte beworbene Flugreise nach Korfu gewesen. Die Werbung bestand aus einem Foto, in dessen unteren Bereich der Text „Korfu Jetzt bis März 2007 buchbar!“ eingeblendet war. Darüber befand sich der Text „ab € 59,-*“, wobei die Preisangabe deutlich größer geschrieben war, als der übrige Text. Das „*“ befand sich in weißer Schrift in einem Bereich des Fotos, in dem ein weißes Gebäude abgebildet war. Am unteren Rand des Bildes befand sich ebenfalls in kleinerer, weißer Schrift vor hellem Hintergrund der Satz „* zzgl. derzeit 22,- € Kerosinzuschlag (Stand 24.05.2006)“.

Das Gericht erkannte darin einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung der Preisangabenverordnung.

Dazu das Gericht:

Die beanstandete Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstößt auch gegen die Vorschrift des $ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Endpreise sind nach der Legaldefinition des $ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dazu gehören bei einer Flugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 104/99 – Fernflugpreise Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166; BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 “ Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 24 = GRUR 2003, 889). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 104/99 “ Fernflugpreise, Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166 m.zahlr.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht es nicht, wenn die Beklagte mit einem Preis wirbt, dem noch ein Kerosinzuschlag hinzuzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Kerosinzuschlag entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein Entgelt für eine Leistung Dritter handelt, sondern um das Entgelt für die ureigenste Leistung der Beklagten, nämlich den Transport des Kunden von einem Flughafen zum anderen. Würde man in den Kerosinkosten “ wie die Beklagte dies möchte “ eine Drittleistung sehen, könnten auch sämtliche anderen Kosten als solche qualifiziert werden, denn es zeichnet Kosten aus, dass es sich letztlich um Zahlungen an Dritte handelt. Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil jedenfalls unstreitig hinsichtlich des beworbenen Fluges nach Korfu der Endpreis als solcher nicht angegeben wird.

Das Argument, der Preis bei der entgültigen Buchung würde der Preisangabenverordnung entsprechen, lies das Gericht nicht gelten:

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Angabe des Endpreises bei einem Reservierungssystem den Vorschriften der PAngV entspricht, wenn nach Abschluss der Eingaben der Endpreis hervorgehoben dargestellt wird, denn die beanstandete Werbung stellt sich gerade nicht als Teil des daneben befindlichen Reservierungssystems dar, sondern als unabhängige Werbung. Der beworbene Preis erweckt den Anschein eines Endpreises. Er ist nicht etwa erkennbar nur vorläufig. Es fehlt im Zusammenhang mit der beanstandeten Preisangabe jeder Hinweis darauf, dass der angesprochene Verbraucher etwa durch Eingabe der Flugdaten in das nebenstehende Reservierungssystem der Beklagten den Endpreis ermitteln kann. Nach der Rechtsprechung der BGH reicht es zwar aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservierungssystem der Beklagten festgestellt werden können, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzer klar und unmissverständlich hierauf hingewiesen werden (BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 “ Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 27 = GRUR 2003, 889). An diesem Hinweis fehlt es hier.

Es werden auch nicht deutlich erkennbar die einzelnen Preisbestandteile aufgeführt und der Verbraucher damit in die Lage versetzt, den Endpreis selber zu errechnen. Abgesehen davon, dass die nach $ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise unabhängig davon ist, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen, oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (BGH, Urt. v. 05.07.2001, I ZR 104/99 “ Fernflugpreise, Juris Rn. 29 = GRUR 2001, 1166), zeichnet es die beanstandete Werbung gerade aus, dass weder der „Sternchenhinweis“ selber, noch das hinweisende „Sternchen“ unschwer erkennbar sind. Der Verbraucher kann sich daher schon deshalb den Endpreis nicht unschwer errechnen, weil er gar nicht klar erkennt, dass der angegebene Preis nicht der Endpreis ist. Nach $ 1 Abs. 6 S. 2 PAngV hat der Werbende aber die Preisangaben leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen. Dem wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.

Erreichtbarkeit über Suchmachine nach Unterlassungserklärung kein erneuter Verstoß?

Nimmt jemand eine Webseite nach einem Verstoß faktisch offline, ist diese aber noch über Suchmachinen erreichbar, stellte sich bislang die Frage, ob dadurch eventuell eine Zuwiderhandlung gegen eine abgegeben Unterlassungserklärung vorlag. Diese Frage klärte jetzt das OLG Düsseldorf zumindestens ansatzweise. Demnach soll kein erneuter Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn die „abgeschaltete“ Seite nur über komplizierte Wege erreichbar ist. Dies soll danach auch gelten, wenn es sich nicht nur um den Cache der Suchmachine handele.

Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen ($ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies “ nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

Die Entscheidung ist jedoch nicht nur vom Inhalt her problematisch, denn entgegen dem Glauben des Gerichts, besuchen heutzutage die meisten Internetnutzer eine Webseite durch Verwendung einer Suchemachine wie Google, und nicht über die Startseite, zum anderen wurde die der Umstand, dass die Seite durch Verwendung eines passendes Keywortes bei Google auf Platz 18 von 28 gelistet war, nicht weiter ausgeführt, da dieser Umstand aus prozessrechtlichen Gegebenheiten eine Entscheidungsrelevanz erhielt.

Zur Unzulässigeit des fliegenden Gerichtsstandes

Gerade im IT-Recht, bzw. Recht des Internet, kommt der sogenannte fliegende Gerichtsstand oft zum tragen, da die jeweilige Verletzungshandlung theoretisch in der ganze Bundesrepublik auftritt und der potentiell Verletzte sich somit das Gericht aussuchen kann, dass wahrscheinlich seine Rechtsauffassung teilt. Diesem hat das Kammergericht (das OLG in Berlin) jetzt zum Teil einen Riegel vorgeschoben.

Demnach kann die Wahl des eines Gerichtsstandes unzulässig sein, wenn der Gerichtsort weit vom Sitz des jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind. Irgendwie fällt mir dazu nur ein „In die Grube gefallen, die man selbst geschaufelt hat!“ 😉

Das Kammergericht sah im zu entscheidenden Fall eine Mißbrauchsabsicht der Antragsstellerin. Neben verschiedensten anderen Gesichtspunten führt das Gericht aus:

Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich ($ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf $ 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg, OLGR 2002, 369; a. M. OLG Hamm, NJW 1987, 138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden „Rechtsprechungsgefälles“ gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG, WRP 1992, 34, 36; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, $ 14 Rn. 19). Die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach $ 14 Abs. 2 UWG, $ 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach $ 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“.

Und weiter im Detail

 Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte s seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte nzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger präferierten zählt. Als besonders krass empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem LG Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem LG Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen.