Glider stellt nach einstweiliger Anordnung vorläufig den Support ein

Mit Wirkung zum 10. März 2009 hat MDY Industries Inc., Entwickler der Botsoftware Glider für World of Warcraft, den Support für das Programm eingestellt. Dazu gezwungen wurde MDY Industries durch eine Widerklage von Blizzard Entertainment Inc., die diese als Reaktion auf die Feststellungsklage von MDY Industries, dass Glider keine Rechte von Blizzard verletze, erhob.

Bezirksrichter David G. Campell kam MDY Industries mit einem konkreten Datum für die einstweilige Anordnung zuvor, so dass MDY sich gezwungen sah, den Service einzustellen, solange das Berufsgericht nicht über einen Widerspruch gegen die Anordnung entschieden hat.

Die Anordnung im Originalwortlaut findet man hier.

Irrtümer vorbehalten? BGH entscheidet über Katalogwerbung von Mobilfunkanbieter

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und „Abbildungen ähnlich“ oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen, wie auf Seite 39 des Katalogs „September 2005″ geschehen, zu verwenden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus $ 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften “ ebenso wie die Abbildungen “ nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder “abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 “ I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ($$ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot ($ 306a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.

Fehlende Angabe der Anschrift der Aufsichtsbehörde im Impressum ist nur Bagatellverstoß

Die fehlende Angabe der Anschrift der Aufsichtsbehörde nach $ 6 Nr. 5 TDG stellt nach Ansicht des Amtsgerichtes Bonn nur ein Bagetellverstoß i.S. von $ 3 UWG dar. Eine gegen einen solchen Fehler gerichtete Abmahnung ist unberechtigt und führe daher zum Ersatz der zu eigenen Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Durch die reine Angabe der Aufsichtsbehörde eines Dienstleistern sei der Verplfichtung genüge getan und der Sinn von $ 6 Nr. 5 TDG erfüllt. Die genaue Anschrift der Aufsichtsbehörde könne sehr schnell selber herausgefunden werden.

Auch wenn die andersweitige Literaturmeinung und Rechtsprechnung wohl noch eine Haftung ablehnen würde, geht dieses Urteil ein wenig d’acord mit dem Landgericht Düsseldorf. Im Sinne der Verhinderung von Massenabmahnung basierend auf Bagatellverstößen ist die Entscheidung aber meiner Meinung nach begrüßenswert.

tell-a-friend Werbung: BGH entscheidet jetzt

Wenn man wie ich UWG-Repetitorstunden gibt und dabei wehmütig gefragt wird, was denn nun die richtige Antwort auf einen von mir konstruierten Fall sei, gebe ich immer gerne die Antwort: „Was weiß ich denn?“. Und so falsch und gelangweilt, wie sie vielleicht klingen mag, ist die Antwort doch gar nicht, schließlich ist es in UWG-Streitigkeiten üblich, dass weder Instanzgerichte noch Kommentarliteratur sich einig sind – und diese Leute haben schließlich auch einmal Jura studiert. UWG ist in vielen Fällen nun einmal eine Wertungsfrage und so kann persönlich auch so einige Standardentscheidung des BGH nur bedingt nachvollziehen. Aber ich schweife ab, denn eigentlich wollte ich auf eine ähnliche Situation hinweisen, die dem BGH momentan bei der Frage vorliegt, ob die „Tell-A-Friend“-Werbung gegen 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstößt.

„Tel-A-Friend“-Optionen gibt es inzwischen bei vielen Diensten und Onlineshops, eigentlich gedacht als einfach Möglichkeit als Nutzer des Dienstes, jemanden anderes einen Link zukommen zu lassen und ihn damit auf einen Artikel oder ein Produkt aufmerksam zu machen. Die klagende Wettbewerbszentrale sieht darin jedoch eine unzumutbare Belästigung, eine unverlangte Werbung und somit einen Wettbewerbsverstoß. Dieser Auffassung schloss sich zwar das Landgericht nicht an, dass der Meinung ist, das Versandhaus würde die E-Mail gar nicht selbst versenden, sondern dem Besucher lediglich die Möglichkeit eröffnet einem Dritten eine E-Mail zu senden, weswegen es sich nicht um eine Direktwerbung im Sinne der EU-Richtlinie 2002/58 EG handele, wurde in seiner Entscheidung aber nicht vom OLG Nürnberg bestätigt.

In seine Urteil von 2005 legt es dar, dass zwar tell-a-friend-EMails ohne jede Werbung nicht zu beanstanden sein, dies aber anders gelagert sei, wenn – ohne Kenntnis des „Empfehlenden“ – weitere Werbung in der EMail vorhanden sei. So lag hier der Fall.

Es bleibt abzuwarten wie das Verfahren weitergeht, laut dem Kollegen Dr. Bücker liegt der Sachverhalt jetzt dem BGH zur Entscheidung vor.

Verstoss gegen Verpackungsverordnung = doch nicht abmahnfähig?

Ein interessantes Urteil vom Landgericht Lübeck lieferte gerade Gesprächsstoff in der Kanzlei. Danach sei ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung nur eine Beeinflussung marginaler Art und daher nicht abmahnfähig. Grund für den Gesprächsstoff ist dabei die Entscheidung des BGH vom 29.6.2006, wonach die Verpackungsverordnung eine Marktverhaltensregelung darstelle und Verstöße dagegen also nach $$ 8 Absatz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Damals vermuteten allerdings schon Kommentatoren, dass unter Versandhändler eine andere Bewertung angebracht sein könnte und auch möglich wäre, da die BGH-Entscheidung im Verhältnis unter Versorgern erging.

Das Landgericht dazu:

Die Verstöße des Verfügungsbeklagten gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sowie gegen die Verpackungsordnung begründen ebenfalls keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Es handelt sich bei diesen Verstößen um bloße Bagatellverstöße im Sinne von $ 3 UWG. Die Schwere einer unlauteren Handlung ist, wenn man darunter die Intensität des Eingriffes in geschützte Interessen bestimmter Marktteilnehmer versteht, ein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein unerheblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Vorliegend ist nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware sowie eines Hinweises auf Rücknahmepflichten von Verpackungsmaterial bei einem Ebay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung maginaler Art, unerheblich und hat keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung zur Folge.

Schlicht zur Vermeidung von unnötigen Rechtsstreitigkeiten, sollten man jetzt aber doch nicht freudig erregt entsprechende Klauseln wieder entfernen. Schaden werden sie jedenfalls nicht. Ob weitere grundlegende Entscheidungen folgen, ist sowie zweifelhaft, denn die Änderung der Verpackungsordnung steht vor der Tür. Die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen die bei privaten Endverbrauchern landen, werden künftig verpflichtet, sich am flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen und dementsprechende Verpackungen müssen dann bei einem angeschlossenen System lizenziert werden. Die Wahlmöglichkeit, Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück zu nehmen oder sich an einem dualen System zu beteiligen, entfällt künftig.

AGBs für Fernabsatzverträge von Spielkonsolen und Zubehör bei Quelle auf dem Prüfstand

Die Kollegen von Jur-Blog.de verweisen heute auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Frankfurt, in dem die AGBs von Quelle betreffend den Fernabsatz von Spielekonsolen und dessen Zubehör „auseinandergenommen“ und vielerseits bemängelt werden. Neben Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden vor allen die Preisangaben ohne Umsatzsteuer als unzulässig angesehen bzw. bemängelt. Demnach ist die Angabe der Umsatzsteuer bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen bekannter Maßen ein Verstoß gegen die preisangabenrechtliche ($ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, der in der Regel jedoch keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von $ 3 UWG darstellt. Anders sah das OLG Frankfurt dies bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten.

Das OLG hielt daher die landgerichtliche Verfügung, wonach es Quelle untersagt sei, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und bestätigte somit einen Verstoß gegen $ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit $ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV.

Es führt dazu aus:

Bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern ist nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu $ 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus $ 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Wird bei Internetangeboten – wie in dem vorliegenden Fall – neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch $ 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 – I ZR 143/04 – GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 – Versandkosten). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie žAllgemeine Geschäftsbedingungen oder žService nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).

Daraus folgt, dass auch der Internetauftritt der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den Link žAGB erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht. Es fehlt daher – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – eine žthematische Verknüpfung zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.

bb) Aus den gleichen Gründen genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den Anforderungen des $ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt und ist – wie die Information zur Umsatzsteuer – von dort nur über den Link žAGB erreichbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf der nachfolgenden Seite žKundendaten im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wird: žAGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB¦. Denn diese Informationen erhält der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die Berechnung der žVersandspesen im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite žLieferservice genannt werden.

cc) Die beanstandeten Preisangaben verstoßen auch gegen $ 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschriften der Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von $ 4 Nr. 11 UWG zu regeln (BGH, Urt. v. 15.01.2004 – I ZR 180/01 – GRUR 2004, 435, 436 – Frühlingsflüge; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., $ 11 Rd 11.142 m.w.Nachw.). (¦)

dd) Allerdings sieht der Senat – insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts – lediglich in dem unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen ($ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne von $ 3 UWG zu beeinträchtigen.

Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne des $ 4 Nr. 11 UWG begründet nicht notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer. (¦) Bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem Sinne anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt. v. 05.07.2001 – I ZR 104/99 – GRUR 2001, 1166, 1169 – Flugfernpreise). Dies ist hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten anzunehmen.

Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, we die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen – wie etwa der Beklagten – sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie – wie im vorliegenden Fall – ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.

Entsprechend der BGH Rechtsprechung urteilt es desweiteren:

Für den fehlenden Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält, gilt dies nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Versandkostenentscheidung ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. Umstände, die diese Annahme des Bundesgerichtshofs grundsätzlich oder in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Spielkonsole in Frage stellen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht.

Das vollständige Urteil findet man bei Interesse hier.

Störerhaftung bei Werbung auf illegaler Tauschbörse

Das folgende Urteil ist zwar schon vom 2. Januar diesen Jahres, ich habe es aber gerade entdeckt und verliere ein paar Worte darüber. Das Landgericht Frankfurt entschied an dem Tag, dass ein Unternehmen, das auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt, als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes haften kann.

Das Gericht stellt zunächst fest, das Zugänglichmachen indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Filme im Wege des Herunterladens aus dem Internet nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar ist (§§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JuSchG). Indem der Betreiber seiner Internetseite das Herunterladen solcher Filme ohne Altersverifikationssystem ermöglichte, handelte er zugleich unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Denn die Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz haben die Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG, weil das Jugendschutzgesetz auch die wettbewerblichen Interessen der Verbraucher schützt (BGH Urteil vom 12. 7. 2007 I ZK 18/04 Tz. 35).

Um zum Kern des Problems der Störerhaftung zu kommen, urteilt das Landgericht desweiteren, dass die Antragsgegnerin diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber ausgenutzt hat, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. Als Störer haftet nämlich auch derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten.

Interessant auch, dass das Gericht die Frage, ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, offen lies, dafür die Störerhaftung bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung genüge.

Das Gericht gesteht dem Werbetreibenden zwar eine erstmalige Prüfung nach einer Abmahnung zu, im vorliegenden Fall wurde aber auch nach einer Abmahnung keine Prüfung der betreffenden Webseite durchgeführt und die Werbeschaltungen fortgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

UWG: 6 Beispiele aus der kommenden "Schwarzen Liste"

Nicht nur die 100 Euro Abmahnung steht auf der Roadmap der Bundesregierung bei Anpassung des UWG, auch eine Verschärfung des UWG, basierend auf einer EU-Richtlinie, soll beispielsweise Onlinehändler zu mehr Sorgfalt anhalten, indem eine Liste von insgesamt dreißig aggressiven Geschäftspraktiken aufgenommen wird, die als unlauter anzusehen sind. Desweiteren weisen die Kollegen Langenhan von Handakte WebLAWg darauf hin, dass der Anwendungsbereich des UWG sodann auf Handlungen während und nach Vertragsschluss ausgedehnt werden soll.

Die Kollegen von der Computerwoche listen schon einal 6 Praktiken auf. Demnach sind mit der Änderung

  • Irreführung über Räumungsverkauf
  • Werbung mit Rechnung
  • Widerrufsbelehrung als Werbung
  • Händler gibt sich als Verbraucher aus
  • Gratis-SMS
  • und

  • „Nur noch kurze Zeit“ – psychologischer Kaufzwang

neben 24 weiteren als explizit unlauter anzusehen. Dinge die freilich mitunter diskutabel sind, aber eigentlich bislang schon nicht anders beurteilt werden. Neben dem „Verschärfungs-Charakter“ dürfte sich aber vor alle eine erhöhte Rechtssicherheit wiederum positiv für Unternehmen auswirken.

Unternehmen dürfen für Abmahnungen Anwälte einschalten!

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Urteil vom 8. Mai 2008 – I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 – 9 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 – 3/11 O 158/04 Karlsruhe, den 9. Mai 2008

Ebay: Muss man als Anbieter über die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss aufklären?

Auch wenn die Blogeinträge zu Ebay heute hier anscheinend überhand nehmen, soll ein weiteres Problem nicht unbenannt bleiben, nämlich die Frage, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn man über die Einzelheiten, die zum Vertragsabschluss führen, nicht aufgeklärt.

Wie so vieles, ist auch diese Frage nicht geklärt und die Landgerichte entscheiden unterschiedlich. Während z.b. das Landgericht Leipzig einen Verstoß bejahte, lehnt das Landgericht Frankenthal eine entsprechende Pflicht bei Ebay mit Urteil vom 18.02.2008 ab, da beide Parteien die AGB von Ebay anerkannt hätten. Die Richter aus dem Rheinland gehen dabei konform mit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2001.

Eine entsprechende Abmahnung ist daher wohl eher nicht als begründet anzusehen, wer sicher gehen will, gibt die als Unternehmer alle Daten an, die in $ 3 Nr. 1 BGB-InfoV vorgesehen sind.