Privatserver in World of Warcraft – Verurteilung eines Betreiber in den USA

Regelmäßig bekomme ich auch Anfragen, ob denn der Betrieb von Privatserver für World of Warcraft legal ist. Auch wenn dieses Rechtsproblem in Deutschland durchaus viele Facetten hat, großteils noch ungeklärt ist und es natürlich auch auf Details ankommt, z.b. ob Programmbestandteile vom Hersteller Blizzard verwendet werden oder nicht, in den USA gab es jetzt ein erstes Urteil

Der California Central District Court verurteilte Alyson Reeves von Scapegaming auf satte 88 Millionen US Dollar.

Diese horrende Summe entstand aus den 63.000 Dollar Anwaltskosten, sowie den circa 3 Millionen nicht erlangten Gewinn und der stolzen Summe von 85.478.600 US Dollar sonstigen Schadensersatz.

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  • Wenn der Gegner im Büro erscheint

    Für eine Mandantin haben wir einen Webseitenbetreiber abgemahnt, da dieser die Rechte unsere Mandantin verletzte. Oft ist man es ja gewohnt, dass eine Reaktion nur schleppend erfolgt, dieser Gegner aber stand am nächsten Tag vor unserer Kanzleitür und wollte ein Gespräch.

    Da ich erst gar nicht wußte wer da ein Termin wollte, man erwartet ja nicht oft den Gegner in den eigenen Räumen, gewährte ich ihm 5 Minuten, in der er mir erzählte, dass er kaum Geld habe, in einer WG wohnen würde, die Rechtslage in Großbritannien doch ganz anders wäre und so weiter. Das ganze in einer verwirrenden Mischung aus Englisch und Deutsch.

    Immerhin unterschrieb er die Unterlassungserklärung gleich vor Ort, das Geld traf für unsere Arbeit traf am nächsten Tag zum Teil von ihm, zum Teil von einem Freund ein. Auch wenn ich daher über diesen „Besuch“ überrascht war, es war eines der am schnellsten erledigten Mandate, denn die Webseite hat er auch gleich noch komplett gelöscht 😉

    Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“ Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

    Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt „Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

    Ein ausformuliertes Urteil liegt leider noch nicht vor.

    Widerrufsrecht bei Entsiegelung von Schutzhüllen

    Mit Urteil vom 30.03.2010 (4 U 212/09) hat das OLG Hamm entschieden:

    Die Formulierung in einer Widerrufserklärung

    Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)

    ist wettbewerbswidrig.

    Cellophanhüllen komme nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.

    Zur Erinnerung: Nach § 312 d BGB können Händler im Rahmen von Widerrufsbelehrungen das Widerrufsrecht bei Verkäufen von CD/DVD Artikeln für den Fall ausschließen, dass

    1.) die Ware versiegelt ist und
    2.) der Verbraucher diese Versiegelung „entsiegelt“.

    Der BGH und Preissuchmaschinen

    Im Moment merkt man, man muss ja eigentlich „Zum Glück“ sagen, dass Frühling wird und die Leute wieder streitlustiger sind. Die Arbeit nimmt zu, meine Zeit für Rechtmedial ab. Der BGH hat aber letzte Woche ein für Onlineshops wichtiges Urteil gefällt, welches ich nicht vorenthalten will

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

    Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

    Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.

    Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann“.

    Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

    BGH zu den Versandkosten bei Froogle

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

    Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine „froogle.de“ eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen „sprechenden Link“ darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

    Missbrauch bei Abmahnungen und Ebay

    Das Landgericht Stade entschied letzten Monat, dass Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich seien, wenn wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Im entschiedenen Fall macht die Klägerin ca. 200.000 Euro Jahresumsatz, sprach aber in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen aus. Bereits bei einem solchen Verhältnis erkannten die Richter sachfremde Interessen und Ziele in den Abmahnungen.

    In meinen Augen eine sehr harte Beurteilung der Sachlage, denn der Jahresumsatz ist nicht extrem gering und auch die aktive Suche nach Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin, die das Gericht der Klägerin ankreideten, scheint ein wenig valides Argument zu sein, um eine Rechtsmißbräuchlichkeit zu attestieren.

    Zumindest aber ist der Fall weit weniger offensichtlich, als im Fall des OLG Hamm, welches im März entschied, dass bei einem Monatsumsatz von 200 Euro das Aussprechen von Abmahnungen zu Streitwerten von 10.000 Euro rechtsmissbräuchlich sei, da in diesem Fall pro Abmahnung 700 Euro Abmahnkosten anfallen würden und das obwohl die Abmahnungen von dem Neffen der Klägerin, welcher Rechtsanwalt ist, ausgesprochen worden sind.

    Ergebnis des Branchenhearing Software / Games-Industrie

    Die Kultur- und Kreativwirtschaft bringt nicht nur bedeutende kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hervor. Sie ist auch volkswirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Rund 210.000 Unternehmen mit knapp einer Million Erwerbstätigen sind in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig. Die Quote der Selbständigen ist mit 25 Prozent außergewöhnlich hoch.

    Der Beitrag zur Bruttowertschöpfung liegt bei rd. 60 Mrd. Euro. Damit wird deutlich, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft mit ihrem vielfältigen Spektrum an Teilbranchen von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Insbesondere der Einsatz neuer digitaler Techniken leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum und Innovationen. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die wirtschaftlichen Potenziale der Kultur- und Kreativwirtschaft in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen.

    Die Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft hatte ihr drittes Branchenhearing am 13. November 2008 in Berlin durchgeführt. Gemeinsam mit den Verbänden und maßgeblichen Branchenvertretern aus dem Bereich „Computerspiele“ wurden kultur- und kreativwirtschaftliche Themenfelder in den Blick genommen und diskutiert. Schwerpunkte waren auch hier das Profil der Branche, ihre Leistungsfähigkeit und Fragen der Qualifikation und Weiterbildung. Die zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählende Teilbranche „Computerspiele“ gibt technologisch wertvolle Impulse für den audiovisuellen Sektor und es gilt auch hier, wirtschaftliche, künstlerische und kreative Aktivitäten für Wachstum und Beschäftigung zu nutzen. Dabei lässt sich durch spielerisches Erleben Wissen vermitteln – unter anderem für Aus- und Weiterbildung, Training und Simulation. Das stärkt auch den Wirtschafts- und Technologiestandort Deutschland. Dem trägt auch der neu geschaffene Deutsche Computerspielepreis Rechnung.

    Jetzt endlich kann ich auch das Ergebnis des Branchenhearings als PDF veröffentlichen. Für alle, die einen etwas tieferen Blick in die Branche haben wollen und erfahren wollen, dass die Regierung, trotz vereinzelter „Killerspieldiskussionen“ das Potential dieser Branche erkannt hat, findet das PDF unter dem folgenden Link.

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  • Hartplatzhelden verliert auch beim OLG Stuttgart

    Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in einem Rechtsstreit des Württembergischen Fußballverbandes e.V. (wfv) gegen die Betreiberin von Hartplatzhelden.de deren Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

    Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Württembergische Fußballverband verlangen darf, dass dHartplatzhelden.de „Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind“, unterlassen muss.

    Zwischen den Prozessparteien bestehe tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornehme, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis.

    Die Betätigung der Beklagten stelle eine unlautere Nachahmung im Sinne des UWG dar. Der Kläger habe zurecht geltend gemacht, dass durch das angegriffene Internetportal Leistungen nachgeahmt würden, die nur er verwerten dürfe.

    Diese Nachahmung sei Im Sinne des Wettbewerbsrechts auch unlauter.

    Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, u. a. weil die bisherigen Entscheidungen alle zum Profisport ergangen seien.

    Vorgeschichte:

    Auf Hartplatzhelden.de sind von Nutzern eingesandte Filmszenen abrufbar.

    Das Landgericht Stuttgart hat der Betreiberin verboten, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der wfv ist, öffentlich zugänglich zu machen oder solche Filmaufzeichnungen Dritten zur Weiterverbreitung zur Verfügung zu stellen oder auf Bild-/Ton-/Datenträgern zum Zwecke der Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten oder im Fernsehne oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.

    Das Landgericht Stuttgart ist mit diesem Verbotsurteil dem Vorbringen des wfv gefolgt, dass er Veranstalter der Fußballspiele im Amateurbereich sei und ihm als solchem das alleinige Verwertungsrecht zustehe, das die Beklagte unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Nachahmungs- und Behinderungsverbot rechtswidrig verletzt habe. Mit der Berufung wollte die Portalbetreiberin die Urteilsaufhebung und Abweisung der Verbotsanträge erreichen.

    DSDS-News.de wehrt sich – Verteidigung der Pressefreiheit?

    Letzte Woche wurde das Portal DSDS-News.de von RTL abgemahnt und wegen der Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffes „DSDS“ zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

    Diesem Druck, der trotz inzwischen dreijähriger Betriebszeit bei voller Kenntnis von RTL von dem Projekt, plötzlich aufgebaut werden sollte, wollte sich der Betreiber Phillip Klöckner nicht beugen und verweigert über den Kollegen Kalkreuth die Abgabe der Erklärung mit der Begründung, dass schon keine gewerbliche Nutzung des Begriffes DSDS erfolgen würde und zudem bei dem Betrieb eines News- und Fanportales, gestützt durch die grundrechtliche Pressefreiheit, auch keine markenmäßige Nutzung erfolge.

    Da man an beiden Argumentationen auch Zweifel und Gegenargumente anbringen könnte, führt der Kollege noch ins Feld, dass der Anspruch von RTL verwirkt und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjährt seien. Man darf gespannt sein, ob es RTL auf ein Verfahren ankommen lässt, denn es tuen sich durchaus ein paar Interessante Fragen auf, die sich im Medienrecht öfters ergeben.

    Den gesamten Schriftsatz findet man hier.