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Achtung Bauernfänger – Gewerbetreibende und Kleinstunternehmer, aufgepasst!

Der Trick hat sich leider immer wieder bewährt: Unerfahrenen Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen werden verschiedene Dienstleistungen, meist im Bereich Werbung und Marketing, an der Haustür oder über so genannte Fernkommunikationsmittel (Telefon, SMS, E-Mail, Internet etc.) angeboten. Wenn dann die Dienstleistung nicht in der gewünschten Form erfolgt oder den angepriesenen Mehrwert tatsächlich gar nicht erreicht, wird der Vertrag durch den Unternehmer einfach widerrufen, so wie man das privat auch schon mehrfach getan hat. Doch dann kommt der überraschende Haken an der Sache, denn widerrufen kann man einen Haustür- oder Fernabsatzvertrag nur, wenn man ihn als Verbraucher abgeschlossen hat. Dies ist aber bei Werbung oder Marketing für den Betrieb bzw. das Kleinstunternehmen gerade nicht der Fall. Der geschlossene Vertrag bleibt insoweit erst einmal gültig. In der Regel ist es auch nahezu unmöglich dem Dienstleister nachzuweisen, dass er überhaupt nicht tätig geworden ist bzw. dass dessen Tätigkeitsumfang und die entsprechende Vergütung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Darüber hinaus werden Vertragsziele („mit uns sind Sie bei Google einer der ersten Treffer für die von Ihnen gewählten Stichworte“) von betrügerischen Anbietern immer nur mündlich zugesichert, damit diese im Falle eines Rechtsstreits vom Unternehmer in der Regel ebenfalls nachgewiesen werden können. So bleibt vielen Gewerbetreibenden und Kleinstunternehmen nur in den sauren Apfel zu beißen, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und die bis dahin entstandenen Kosten abzuschreiben.

Eine dieser dubiosen Online Marketing Firmen mit dem unscheinbaren Namen „Schmidt“ (Inhaber ist ein gewisser Zdzislaw Latko, auf Briefköpfen gerne auch mal als Latko Schmidt bezeichnet) hat die Masche mittlerweile noch perfider ausgefeilt, um von ihrem unseriösen Geschäftsgebaren abzulenken. So werden von der Firma Schmidt (auch bekannt unter dem Namen „Schmidt-GW“ bzw. ehemals „Schmidt-Googlepartner“), relativ kurze Vertragslaufzeiten von 6 Monaten angeboten, um die Gewerbetreibenden oder Kleinstunternehmen ein wenig zu locken. Wer dann in diesen 6 Monaten unzufrieden ist, der freut sich, dass er wenigstens schnell wieder raus ist aus dem unsäglichen Vertrag. Doch dann kommt die böse Überraschung. Laut den vermeintlichen AGB der Firma Schmidt, die dem Unternehmer bei Vertragsschluss nicht einmal vorgelegt worden sind, verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 6 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt worden ist (aber auch bei rechtzeitig verschickten Kündigungen wird gerne einfach mal deren Zugang vereitelt). Wer sich weigert zu zahlen, der wird insbesondere auf zwei Urteile hingewiesen:

  • OLG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2004, Az.: 1 U 68/03, wonach AGB gegenüber einem Unternehmen auch dann wirksam Vertragsbestandteil werden können, wenn diese bei Vertragsschluss nicht vorliegen
  • BGH, Urt. v. 15. April 2010, Az.: Xa ZR 89/09, wonach Verlängerungsklauseln in AGB inhaltlich nicht gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen.

Damit lassen sich anscheinend genügend Betroffene einschüchtern und zur Zahlung bewegen, so dass diese Geschäftspraxis rentabel bleibt. Denn tatsächlich führen beide der eben zitierten Entscheidungen überhaupt zur Wirksamkeit der angeblichen Verlängerungsklausel im hiesigen Fall. So weist das OLG Bremen in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass für die wirksame Einbeziehung der AGB diese zwar nicht praktisch vorliegen, aber zumindest theoretisch abrufbar sein müssen. Wer sich den Internetauftritt der Firma Schmidt jedoch ansieht, wird feststellen, dass dort überhaupt keine AGB abgerufen werden können (unter der Bezeichnung Schmidt-Googlepartner wurde hingegen auf eine angebliche Internetseite verwiesen, die gar nicht existierte). Und auch der BGH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich daraufhin, dass er im dortigen Rechtsstreit nur eine inhaltliche Prüfung der Verlängerungsklausel vornehmen durfte, weil der dortige Kläger ein Verbraucherschutzbund und kein direkt betroffener Verbraucher war. Neben dem konkreten Inhalt einer Verlängerungsklausel kommt es für deren Wirksamkeit aber auch auf die genaue Verwendung an und hier hat der BGH schon am 1. Juni 1989 (Az.: X ZR 78/88) festgestellt, dass Verlängerungsklauseln, die nicht in unmittelbarer Nähe zur festvereinbarten Vertragslaufzeit genannt werden, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB (damals § 3 AGBG) auch gegenüber Unternehmern (!) als überraschend und damit unwirksam anzusehen sind. Im Ergebnis schauen Firmen wie die hier nur beispielhaft genannte Firma Schmidt, rechtlich gesehen in die Röhre. Tatsächlich aber scheinen zu wenige Betroffene ihr Recht zu kennen und zahlen lieber als sich zu wehren.

Sollten auch Sie Opfer einer solch dubiosen Firma geworden sein, zögern Sie nicht sich schnellstmöglich rechtlichen Beistand zu holen, damit solche Geschäftspraktiken nicht länger lohnend sind. Gerne stehen auch wir Ihnen bei solchen Angelegenheiten tatkräftig zur Seite.

Jugendschutz in Videospielen und in Medien

Aufgrund einer aktuellen Anfrage zum Thema Jugendschutz bei Videospielen und in den Medien wollen wir an dieser Stelle eine kurze Ausführung schreiben.

Viele Regelungen für den Jugendschutz bezüglich elektronischer Medien finden sich im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, kurz Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (= JMStV). In diesem Fall bedeutet Staatsvertrag nicht ein internationaler Vertrag, sondern ein Vertrag zwischen den sechzehn Bundesländern. Diese haben im Bereich des Strafrechts nach Art. 74 I Nr. 1 GG und aus Art. 74 I Nr. 7 GG für die öffentlichen Fürsorge die Gesetzgebungsbefugnis, was zu einer einheitlichen Gesetzgebungskompetenz beim Jugendmedienschutz führt.

Sinn und Zweck dieses Staatsvertrages ist nach §1 JMStV der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (= Telemedien), welche die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden und Schutz vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich relevanten Rechtsgüter verletzen.

An wen richtet sich dieses Verbot nach dem JMStV nun genau? Zum einen finden die Vorschriften Anwendung auf Rundfunk und die Telemedien sowie Werbung und Teleshopping, zusammengefasst also betrifft es insbesondere die Betreiber und Anbieter solche Dienste. Im Bereich der Werbung und des Teleshoppings muss das Angebot so ausgestaltet sein, dass es z.B. bei Bewerbung von alkoholischen Getränken nicht ansprechend auf Kinder wirkt oder Gegenstände, die für oder mit Kindern beworben werden dürfen, nicht ihrem Interesse widersprechen oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Außerdem dürfen Teleshopping-Angebote Kinder und Jugendliche nicht dazu verleiten Verträge abzuschließen.

Den Schutzvorschriften bezüglich des Rundfunks wird genüge getan, indem Filme oder Serie zu einer Zeit ausgestrahlt werden zu welcher Kinder und Jugendliche normalerweise nicht mehr vor dem Fernseher sitzen  (22 – 6 Uhr). Außerdem muss auf die Ungeeignetheit für Zuschauer unter 16 Jahren durch ein akustisches Signal oder durch optische Mittel hingewiesen werden.

In Telemedien kann der Anbieter seiner Pflicht nachkommen, indem er ein für geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm vorschaltet oder programmiert. Dieses muss zuvor der zuständigen Landesmedienanstalt zur Prüfung vorgelegt werden. Es besteht auch eine Kennzeichnungspflicht der jeweiligen Altersfreigabe für Film-, Spiele- oder Musikdatenträger.

Darüber hinaus spielt auch das Jugendschutzgesetz (= JuSchG) eine wichtigte Rolle. Das JuSchG unterscheidet verschiedene Sphären: den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und den Jugendschutz im Bereich der Medien. Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Glücksspiele und jugendgefährdende Veranstaltungen und Orte. Es richtet sich an all jene, die Veranstalter oder Betreiber entsprechender Örtlichkeiten sind.

 An dieser Stelle soll jedoch nicht näher auf die Bestimmungen im öffentlichen Bereich eingegangen werden, sondern auf den medialen Bereich. Dieser lässt sich noch einmal in den Bereich der Trägermedien mit Filmveranstaltungen, Bildträgern mit Filmen oder Spielen und Bildschirmspielgeräten und den Bereich der Telemedien untergliedern.

Im Bereich der Sonderregelung der Telemedien kann an dieser Stelle nach oben zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verwiesen werden.

Die Regelungen des Jugendschutzes bei Filmveranstaltungen richten sich an die Veranstalter. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche nur an diesen Filmveranstaltungen teilnehmen, die entweder ihrem Alter entsprechend ausgezeichnet sind oder vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten bezüglich Kinder ab dem Alter von sechs Jahren, wenn diese in einen Film für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung eines Elternteils, eines gerichtlich bestellter Pflegers oder eines Vormunds gehen. Sondervorschriften:

·         Kinder unter sechs Jahren dürfen generell nur in Begleitung eines Elternteils oder in Begleitung eines Volljährigen mit Erlaubnis der Eltern

·         Kinder ab sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 20 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 22 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 24 Uhr endet

Der wohl bekannteste Ausdruck des Jugendschutzes ist die Anbringung von Altersklassifikationen auf den Verpackungen von Videospielen oder Filmen im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch die oberste Landesbehörde. Diese Vorschrift richtet sich an die Hersteller der Spiele und Filme, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen müssen. Außerdem werden die Händler verpflichtet, unzureichend oder falsch ausgezeichneten Produkte nicht in den Verkauf zu bringen. Eine Ausnahme dieser Einordnungen besteht ebenfalls wieder für Programme und Filme die vom Anbieter als „Infoprogramm“ oder „ Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Weiter sollen Kinder und Jugendliche dadurch geschützt werden, dass ihnen Datenträger, die keine Jugendfreigabe erhalten haben, weder angeboten werden noch ihnen sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Dies wird durch ein Verbot für die Verkäufer erweitert solche Datenträger im leicht zugänglichen, öffentlichen Raum, z.B. vor dem Geschäft des Einzelhändlers oder in einem Kioskstand, anzubieten.

Ein weiterer Punkt, der den Bestimmungen des Jugendschutzes unterliegt, sind Spieleautomaten für Kinder, die man häufig in Banken oder großes Kaufhäusern findet, an denen die Kleinen spielen können, während die Eltern einkaufen oder ihren Bankgeschäften nachgehen. Hier sind erneut die Hersteller der Automaten sowie die Betreiber des jeweiligen Geschäfts, in welchem der Automat aufgestellt wurde, gefordert. Die Bestimmungen richten sich hier, ebenso wie bei Filmveranstaltungen und Film- und Spieledatenträgern, nach der Altersfreigabe durch die oberste Landesbehörde oder die freiwillige Selbstkontrolle oder nach der Auszeichnung des Anbieters als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“.

Eine weitere Interessante Frage in diesem Themengebiet ist der Versuch eines bundesgesetzlichen Verbotes sogenannter „Killerspiel“ aus jugendschutzrechtlichen Erwägungen. Mit diesem Thema hat sich Dipl. Jur. Marian Härtel in seinem 2007 erschienen Artikel „Zur Frage der Verfassungsgemäßheit eines bundesgesetzlichen Verbotes u.a. der Herstellung, Einfuhr, des Verkaufes und der Vermietung von gewaltverherrlichenden Computerspielen („Killerspiele“) im Wege der Schaffung eines § 131a StGB„ beschäftigt.

LG Berlin hält nur ausdrückliche Einwilligungen bei Werbe-Mails für ausreichend

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hat in einer von uns vertretenen Rechtssache entschieden, dass das Zusenden von Werbe-Mails nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen Empfängers erlaubt ist (Einstweilige Verfügung des LG Berlin). Dabei, so das Gericht, sind auch an die ausdrückliche Einwilligung sehr enge Voraussetzungen zu stellen.

Unser Mandant hatte bei der Suche nach seinem privaten Glück in einer Zeitschrift eine Kontaktanzeige geschaltet. Darin bat er interessierte Damen, sich mit ihm auf einen Cocktail zu treffen. Als Kontaktmöglichkeit gab er seine E-Mail-Adresse an. Neben einigen Frauen meldete sich aber auch eine gewerbliche Partnervermittlung über diese E-Mail-Adresse bei ihm. Diese wollte sich natürlich nicht zum Cocktailtrinken treffen, sondern pries unserem Mandanten ihre Dienste an. Unser Mandant hatte daran aber kein Interesse und forderte die Partnervermittlung auf, derartige Mails an ihn zu unterlassen, was diese jedoch ablehnte.

Im anschließenden Gerichtsverfahren lehnte das Amtsgericht Charlottenburg einen Unterlassungsanspruch unseres Mandanten zunächst noch ab. Es war der Ansicht, dass sich aus der geschalteten Kontaktanzeige zumindest eine mutmaßliche Einwilligung gegenüber kommerziellen Partnervermittlern zur Zusendung von entsprechendem Werbematerial ergibt.

Unser Mandant wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen, rief die nächste Instanz an und bekam Recht. Das LG Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dabei führte es aus, dass

         an eine ausdrückliche Einwilligung hohe Anforderungen zu stellen sind,

         eine mutmaßliche Einwilligung gerade nicht ausreichend ist und

         in unserem konkreten Fall in der Kontaktanzeige weder eine ausdrücklich noch eine mutmaßliche Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails zu verstehen sei.

Letzteres ergibt sich für das Gericht insbesondere aus dem Zusammenhang. Mit dem Schalten einer privaten Kontaktanzeige bringt der Betreffende gerade eindeutig zum Ausdruck, dass er sich bei der Partnersuche eben nicht eines anderen kommerziellen Partnervermittlers bedienen will.

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das UWG führt zwar eigentlich nur zu Ansprüchen zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen, nach Ansicht des LG Berlin muss aber gegenüber Verbrauchern das Gleiche gelten. Soweit nämlich § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Konkurrenzunternehmen einen Unterlassungsanspruch erkennt, wenn Werbe-Mails ohne vorherige Einwilligung an Verbraucher verschickt werden, dann muss der Verbraucher selbst erst recht einen solchen Unterlassungsanspruch gegen den Versender haben. Dies ergibt aus der belästigenden Wirkung von Werbe-Mails und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines jeden einzelnen.

Geniale Werbung oder teurer Fehler

Paypal hat einem Teil seiner Kunden eine Gewinnbenachrichtigung über 500 € geschickt, um diese wenig später wegen Irrtums anzufechten. Nun streiten sich die Rechtsgelehrten darüber, ob Paypal den Gewinn trotzdem an jeden, der die Benachrichtigung erhalten hat, auszahlen muss.

Hintergrund ist § 661a BGB, welcher Verbrauchern einen Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Gewinns gewährt. Umstritten ist jetzt, ob eine solche Gewinnzusage nachträglich angefochten werden kann.

Anfechten kann man grundsätzlich nur Willenserklärungen. Eine Gewinnzusage gilt nach deutschem Recht aber als geschäftsähnliche Handlung, d.h. anders als bei einer Willenserklärung tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Erklärenden ein. Die Frage ist, ob aber insoweit eine analoge Anwendung der Regeln über die Anfechtung auch für solche geschäftsähnliche Handlungen gilt. Der BGH hat im Jahre 1988 (Az.: XI ZR 81/88) dies ausdrücklich so angenommen und die Literatur ist auch weitgehend dieser Rechtsansicht gefolgt. Es gibt aber vereinzelt Stimmen, die diese Rechtspraxis mit durchaus gewichtigen Argumenten in Zweifel ziehen. Insbesondere stellt sich bei der Anfechtung die Frage der analogen Anwendung, weil eine Anfechtung als Grund einer irgendwie gearteten Beeinträchtigung der Willenstätigkeit des Erklärenden bedarf. Die Geschäftsähnliche Handlung ist in ihrer Wirksamkeit aber gerade unabhängig vom Willen des Erklärenden, eine Beeinträchtigung des Willens dürfte daher die Rechtswirksamkeit der Erklärung eigentlich nicht beeinflussen können.

Letztendlich spricht die Rechtsprechung noch zu Gunsten von Paypal. Sollten sich aber einer oder mehrere der von Paypal angeschriebenen Kunden auf einen Rechtstreit mit Paypal einlassen, könnten diese durchaus einige Argumente anführen, die vielleicht geeignet sind eine mittlerweile 25 Jahre alte Entscheidung des BGH ins Wanken zu bringen.

Bevor aber jetzt Nachahmer von Paypal meinen, diese Form der Werbung nachahmen zu wollen, sollten sie Folgendes bedenken:

  1. Wer die Gewinnzusage bewusst zum Kundenfang nutzt, kann sie hinterher gerade nicht mehr wegen eines Irrtums anfechten. Dies kann zwar im Zweifelsfall eine Frage der Beweisbarkeit werden, Paypal hat aber Gewinnzusagen von 500 € an knapp 3,5 Millionen Nutzer verschickt. Sollten diese tatsächlich gewollt verschickt worden sein, kann sich jeder ausrechnen wie teuer die Geschichte werden kann, wenn es dann doch mal ein Leck im Unternehmen gibt.
  2. Auch eine Anfechtung kann teuer werden. § 122 Abs. 1 BGB sichert nämlich dem Adressaten einer Willenserklärung einen Schadensersatz für alle Aufwendungen zu, die er in der Annahme der Richtigkeit der Erklärung des Anderen getätigt hat. Hat also ein Kunde nach dem Erhalt der Gewinnzusagen und vor Zugang der Anfechtung die versprochenen 500 € oder Teile davon bereits ausgegeben, könnte er insoweit möglicherweise anstatt des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns einen Schadensersatz in Höhe der bereits ausgegebenen Summe haben.

Werbung mit Prominentennamen unter Umständen zulässig

Der BGH hat zwei Urteile gefällt, wonach Werbung für Lucky Strike, unter Verwendung von Namen Prominenter, als zulässig erachtet wurde. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke „Lucky Strike“ und der Textzeile: „War das Ernst? Oder August?“

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“ waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch „Hinter den Kulissen“ von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.

Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

Google-Adwords: Risiko Markenverletzung!

Google-Adwords ist aus dem Internetbusiness inzwischen nicht mehr wegzudenken, was aber nicht bedeutet, dass es nicht stellenweise massive rechtliche Probleme aufwirft, mit denen sich der Verwender oder Nutzer auseinandersetzen muss oder für die er – da eben noch ungeklärt – Vorkehrungen treffen sollte. Auf Law-Vodcast.de gibt es dazu jetzt einen interessanten Film.

Aus dem Inhalt:

In der letzten Zeit haben die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Google AdWords stetig zugenommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Buchung eines geschützten Begriffes als bloßes Keyword schon eine Markenverletzung ist. Dieses Thema soll im heutigen Vodcast jedoch nicht beleuchtet werden.

Vielmehr wollen wir uns mit einem Bereich auseinandersetzen, der bislang kaum oder gar nicht besprochen wurde: Nämlich der Option žweitgehend passende Keywordsœ bei der Buchung von Adwords-Anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein markenrechtliches Pulverfass ohne gleichen.

Bereits vor 2 Jahren haben wir hierzu einen eigenen Podcast gemacht und unter 100 Partnerprogramme eine zentrale Seite mit zahlreichen weiteren Infos und Hintergrund-Informationen online gestellt. Dort kann auch im Forum diskutiert werden.

Unter Suchmaschinen & Recht gibt es alle bis heute veröffentlichen Gerichtsentscheidungen online.

Zum Video , welches sich Verwender von Google-Adwords genau ansehen sollten.

Nicht jede Werbeeinblendung führt zur kommerziellen Nutzung einer Webseite

Ein höchst umstrittenes Thema im Internet ist die Frage, wann eine Webseite kommerziell betrieben wird und der Betreiber dieser Seite daher insbesondere die Regelungen des Markengesetzes beachten muss, die – anders als im Urheberrecht – nur im beim Handeln im geschäftlichen Verkehr ($ 14 MarkenG) ihre Rechtsfolgen entfalten.

In der Vergangenheit kristallisierte sich jedoch heraus, dass auch Werbung auf der Seite, die über große Werbenetzwerke eingebunden werden, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal „geschäftlicher Verkehr“ angenommen wurde. Die Argumentation baute vor allem darauf auf, dass dadurch die Kosten für den Webserver gedeckt werden würden. So z.b. das Landgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 – Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 – 06 O 212/01)
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