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Wenn Oberlandesgerichte sich beeilen und wohl sauer auf Ausreden von Anwälten sind

Genug musste ich in der Vergangenheit über Versäumnisse von Gerichten und überlangen Verfahrensdauern jammern und Mandanten unter selbigen leiden. Zum Glück scheint es aber noch Ausnahmen in Deutschland zu geben, die wohl bemüht sind, die Verfahrensdauern zu senken. Bisher kann ich mich an keinen gleichartigen Hinweis erinnern, wie den, der uns heute vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden erreichte.

Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin spätestens 6 Wochen nach Eingang der Berufungsbegründungsfrist durchzuführen. Dies bedingt, dass Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Erschwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich erachtet. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf „Arbeitsüberlastung“ ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen, etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bearbeiten sind.

Kudus an den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht. Ich wünschte mehr Gerichte würden sich dieser Maxime annehmen.

Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.

Hamburger Brauch?

Als Berliner Kanzlei haben wir in unserer Tätigkeit bisher relativ wenige Berührungspunkte mit der Hamburger Judikative gehabt. Im Grunde beschränkt sie sich auf zwei Verfahren, welche dafür umso größer sind. Deswegen können und wollen wir auch nicht von dem bisher dort erlebten auf die gesamte Hamburger Justiz schließen, insbesondere weil beide Verfahren vor derselben Kammer des LG Hamburg einmal begonnen haben, mittlerweile drängt sich uns jedoch der Eindruck auf, dass in Hamburg würde unter dem Begriff „Rechtsprechung“ eher „Rechtschweigen“ verstanden.

In der einen Sache hat das LG Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren per Urteil eine vorläufige Entscheidung bis zum Abschluss der Hauptsache gefällt (bereits dort lagen zwischen der Verkündung des Urteils und dem Zugang der Urteilsgründe über 6 Monate!), gegen welches wir Berufung eingelegt haben. In diesem Berufungsverfahren sind auch schon viele Seiten Papier von Partei zu Partei geschickt worden, einzig das zuständige OLG Hamburg äußerte sich nicht. Mittlerweile hat vor dem LG Hamburg das Hauptsacheverfahren begonnen, es ist sogar schon ein Termin für eine mündliche Verhandlung Mitte Juli terminiert worden. Das OLG Hamburg weigert sich allerdings weiterhin das einstweilige Verfügungsverfahren, welches eigentlich ein beschleunigtes Verfahren ist, voran zu treiben. Vielleicht möchte die Hamburger Justiz die Prinzipien der deutschen Zivilgerichtsbarkeit ein wenig ad absurdum führen und in der Hauptsache bereits eine Entscheidung treffen, bevor es im einstweiligen Verfügungsverfahren die Regelung bis zu Entscheidung der Hauptsache festgelegt hat.

Aber möglicherweise das OLG Hamburg auch schon Kenntnis, dass selbst Termine zur Verkündung eines Urteils beim LG Hamburg eigentlich alles bedeuten können, nur nicht, dass tatsächlich ein Urteil verkündet wird. Was uns auch gleich zu unserem zweiten Verfahren am LG Hamburg führt: Nachdem die Kammer dort Anfang Dezember 2012 im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung den Termin zur Verkündung des Urteils für Ende Januar 2013  bestimmt hatte, folgte zum angekündigten Zeitpunkt der Beschluss, den Termin auf Mitte März  zu verschieben. Aber auch im März wurde kein Urteil gefällt, sondern der Termin per Beschluss nunmehr auf Mitte April verschoben. So überraschte es kaum als im April dann der Beschluss kam, den Termin zur Verkündung des Urteils um weitere zwei Wochen zu verschieben. Die folgende Entscheidung beinhaltete dann…NICHTS! Zwar wurde das Schreiben mit Beschluss betitelt, wies aber an der entscheidennen Stelle eine klaffende weiße Lücke auf. Was will uns das LG Hamburg mitteilen?

Bevor jemand diesen Eintrag missversteht, es ist nicht unsere Absicht die Hamburger Gerichte zu diskreditieren. Im Gegenteil, wir würden uns sogar freuen, wenn Kollegen oder Mitbürger uns versichern können, dass unsere Erfahrungen die absolute Ausnahme sind, denn Brauch sollte das, was uns bisher in Hamburg widerfahren ist, unter keinen Umständen sein oder werden.

Wenn Berliner Gerichtsvollzieher das eigene Unverständnis für eine Gerichtsentscheidung bestätigen…

Ich will einmal eine kleine Geschichte erzählen…

Es war einmal ein Mann in Berlin, der schöne Dinge über seinen eigenen Onlineshop vertreibt. Leider wusste dieser Mann nicht, was im Textilkennzeichnungsgesetz steht bzw. wusste nicht einmal, dass ein solches existiert. Er bot daher mehrere Schale an und beachtete bei der Beschreibung auf EBay nicht die Regelungen des Textilkennzeichnungsgesetzes, was einem Mitbewerber gar nicht gefiel.

Dieser Mitbewerber erwirkte daher eine einstweilige Verfügung gegen den Mann, wovon dieser wiederum sehr überrascht war. Eine Abmahnung hat er nämlich nie erhalten. Er war insbesondere überrascht, weil dieser Mann eine Unterlassungserklärung sofort abgegeben hätte, da ihm das Textilkennzeichnungsgesetz eben nicht bekannt war. Dieser Onlinehändler ging daher zu einem Rechtsanwalt und fragte, was man tun könnte, worauf dieser ihm riet auf Rechtsmittel zu verzichten und höchstens Kostenwiderspruch einzureichen, um nicht die Kosten für die einstweilige Verfügung zu tragen. Auf das Risiko hingewiesen, dass – wohl bis auf das Kammergericht in Berlin – die Oberlandesgerichte in Deutschland der Meinung sind, dass eine Zustellung durch den Zustellenden mittels Postausgangsbuch einer Kanzlei und Beleg über das Einschreiben nachgewiesen werden könne, wurde trotzdem der Weg des Kostenwiderspruchs gewählt.

Es kam am Ende jedoch wie erwartet, die einstweilige Verfügung wurde auch im Kostenauspruch bestätigt, weil das Gericht der Meinung war, dass der Mann nicht dargelegt und bewiesen habe, dass er die Abmahnung nicht bekommen habe. Obwohl der Mann die angebliche Originalabmahnung bislang immer noch nicht bekommen hat, beließ er es jedoch bei der Entscheidung und beglich, widerwillig und mit Unverständnis für diese Entscheidung, die entstandenen Kosten.

Ich persönlich, finde diese Entscheidung auch recht seltsam, möge es noch so sehr regelmäßige Rechtsprechung sein. Es war nämlich schlicht nicht möglich mehr darzulegen, als den Umstand, dass der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zustellen konnte und dass es für den Mandanten keinen Grund gab, die Abmahnung, die angeblich von der Post ordentlich hinterlegt wurde, zu ignorieren und eine einstweilige Verfügung zu riskieren. Eine clevere Antwort darauf scheint es aber bislang nicht zu geben…bis…ja bis uns heute in der Kanzlei ein ungenannt bleibender Gerichtsvollzieher das wunderbare Beispiel dafür lieferte, dass Gerichtsvollzieher beim Zustellen eben doch nicht unfehlbar sind und Briefboten, die täglich hunderte Briefe einwerfen, sicherlich schon gar nicht diese Tugend aufweisen können.

Im Hinterhaus unserer Kanzlei wohnt nämlich eine Frau mit einem sehr ähnlichen Namen einer unserer Partner in der Kanzlei, nur anders geschrieben. Bisher war es nur nervig, dass wir ständig die Post der Frau bekommen und Briefträger spielen müssen, heute aber fanden wir sogar einen netten gelben Briefumschlag im Briefkasten, adressiert nicht an uns, sondern an die Mitbewohnerin im anderen Gebäude. Markiert war es, wie schön üblich, mit einem Zustellungsvermerk des Herrn Gerichtsvollziehers, der – so denkt er wohl – seine Arbeit getan hat. Was die gute Frau wohl für ein amtliches Schreiben nicht bekommt, dann ihr aber die Zustellung zugerechnet wird, wenn wir nicht Gehilfen des Gerichtsvollziehers spielen?

Deutscher Richterbund – Fliegender Gerichtstand soll bleiben

In einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum einstweiligen Rechtsschutz spricht dieser sich für die Beibehaltung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes aus:

Allein der Umstand, dass von $ 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben. Sie ist bereits nach geltendem Recht in der Lage, Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung in angemessener Weise zu begegnen.

Desweiteren äußert man sich auch bezüglich des Problems der Dringlichkeit von einstweiligen Verfügungen:

Für die weiter in Erwägung gezogene Einschränkung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit besteht ebenfalls kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie bei der in Erwägung gezogenen Änderung des $ 32 ZPO. Auch hier wird Fällen des Rechtsmissbrauchs bereits nach geltendem Recht durch die Rechtsprechung entgegengewirkt, indem das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint wird, wenn eine solche wegen desselben Verstoßes bereits bei einem anderen Gerichts anhängig gemacht und im Folgenden wieder zurückgenommen worden ist (OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763; LG Frankfurt CR 2007, 786, jeweils zur gleich gelagerten Problematik des $ 12 UWG).

LG Berlin zum "fliegenden Gerichtsstand"

Auf eine interessante Entscheidung, jedoch bereits aus Dezember 2007, weist der Kollege Dr. Bahr hin. Danach hat das Landgericht Berlin betreffend dem in einem Verfahren betreffend einer Stadtplanabmahnung gegen einen Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen, seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung verneint:

Die freie Überlassung der Gerichtsstandswahl an den Kläger widerspricht jedoch dem Leitgedanken der Zuständigkeitsvorschriften der ZPO. Die Zuständigkeitsregeln beruhen auf dem Gedanken der Lastenverteilung zwischen Kläger und Beklagtem.

Während der Kläger das žOb“ der Klageerhebung, den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmen kann, richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten. (…)

Gegen die Auffassung (…) spricht ferner, dass die Anwendung von $ 32 ZPO eine räumliche Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen gesetzlichen Gerichtsständen unterscheidbaren Begehungsort voraussetzt (…).

[Es] (…) existiert bei unerlaubten Handlungen im Internet aber kein bestimmbarer Ort, der den besonderen Gerichtsstand begründen könnte. Vielmehr führt die herrschende Meinung zu einem außergesetzlichen Wahlgerichtsstand zu Gunsten des Klägers (…), der jedoch, wie vorstehend dargelegt, dem Leitgedanken der Zuständigkeitsregeln der ZPO widerspricht.“

Die Richter stellen sich damit direkt gegen die noch herrschende Meinung, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand bei Internetstreitigkeiten eine örtliche Zuständigkeit im ganzen Bundesgebiet ermöglicht. Allerdings scheint es langsam immer mehr  „Abweichler“ zu geben, im Januar diesen Jahres hat beispielsweise auch das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ rechtsmißbräuchlich und eine entsprechende Abmahnung damit rechtswidrig sein kann.

In dem Verfahren des Landgericht Berlin läuft die Berufung, die Entscheidung des Kammergericht in diesem Fall dürfte daher besonders interessant sein.

30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: „Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?“. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten „Sehr teuer!“.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.

Zur Unzulässigeit des fliegenden Gerichtsstandes

Gerade im IT-Recht, bzw. Recht des Internet, kommt der sogenannte fliegende Gerichtsstand oft zum tragen, da die jeweilige Verletzungshandlung theoretisch in der ganze Bundesrepublik auftritt und der potentiell Verletzte sich somit das Gericht aussuchen kann, dass wahrscheinlich seine Rechtsauffassung teilt. Diesem hat das Kammergericht (das OLG in Berlin) jetzt zum Teil einen Riegel vorgeschoben.

Demnach kann die Wahl des eines Gerichtsstandes unzulässig sein, wenn der Gerichtsort weit vom Sitz des jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind. Irgendwie fällt mir dazu nur ein „In die Grube gefallen, die man selbst geschaufelt hat!“ 😉

Das Kammergericht sah im zu entscheidenden Fall eine Mißbrauchsabsicht der Antragsstellerin. Neben verschiedensten anderen Gesichtspunten führt das Gericht aus:

Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich ($ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf $ 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg, OLGR 2002, 369; a. M. OLG Hamm, NJW 1987, 138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden „Rechtsprechungsgefälles“ gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG, WRP 1992, 34, 36; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, $ 14 Rn. 19). Die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach $ 14 Abs. 2 UWG, $ 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach $ 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“.

Und weiter im Detail

 Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte s seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte nzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger präferierten zählt. Als besonders krass empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem LG Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem LG Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen.

Streitwert bei Verfahren wegen der Verletzung von Impressums- und Belehrungspflichten

Streitwerte in Wettbewerbssstreitigkeiten sind eigentlich ein Thema für sich, aber aufgrund der Soll-Vorschrift des $12 I UWG insbesondere für Abmahnungen und die dadurch entstehenden Anwaltskosten entscheidend. Bislang wurden bei Verstößen gegen Impressums- und Belehrungspflichten unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für derartige Wettbewerbsverstöße angenommen.

Eine Entscheidung des OLG Celle liefert als Ergebnis einen Streitwert von 3.000 € und – das macht die Entscheidung interessant – liefert dafür auch eine tragbare Begründung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene dem Schutze der Verbraucher und würde die Mitarbeiter nur gering beeinträchtigen einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Der entscheidende Satz in der Begründung dürfte dabei der folgende sein

Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erscheint dem Senat zunächst nur als bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen.

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen und die Argumentation ist ebenso schlagend, wenn nicht sogar noch mehr zutreffend, für Verletzungen von Impressumspflichten, denn seien wir einmal ehrlich: Wieviele Leute schauen wirklich in ein Impressum, stellen einen Verstoß fest und gehen dann zu einem anderen Onlineshop?