Landgericht München: Keine Störerhaftung für Internetwerbung auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten

Das Landgericht München hat entschieden, dass eine Störerhaftung für einen Anbieter von Internetwerbung nicht in Betracht kommt, wenn diese Werbung auf Seiten angezeigt wird, die überwiegend urheberrechtswidrige Inhalte haben.

Die Inhaberin von Urheberrechten für einen Dokumentarfilm fand eben diesen auf einer Seite illegal als Stream angeboten. Gleich daneben befand sich ein Werbebanner der Beklagten. Auf die Abmahnung der Klägerin lies die Beklagte den Werbebanner entfernen, wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, begehrte die Klägerin die gerichtliche Entscheidung und unterlag mit ihrem Antrag.

Das Landgericht München entschied, dass eine keine Grundlage für ein Verbot gäbe, denn als Störer könne zwar grundsätzlich nur derjenige auf auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Die Haftung setze aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die die Beklagte nicht verletzte habe.

Im vorliegenden Fall sei es als zu weitgehend anzusehen, die Störerhaftung auf die Beklagte auszudehnen, selbst wenn ein irgendwie gearteter unterstützender Effekt vorliege. Nach Ansicht des Gerichts sei es weltfremd anzunehmen, dass die Beklagte trotz Kenntnis die Möglichkeit gehabt habe, die die Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Da die Internetplattform nicht auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Bertreiber der Webseite einzuwirken. Eine Drohung, die Video-Pattform zukünftig zu boykottieren, sollte die Rechtsverstöße anhalten, sei daher weder durchsetzbar noch wirkungsvoll.

Internetbasierte Videorekorder sind in der Regel unzulässig

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot „internetbasierter“ Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der „Persönlichen Videorecorder“ nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

Interessant dürfte daher werden, ob Shift.tv wirklich für jeden User eine eigene Kopie macht oder ob man eine Kopie anfertigt und diese dann aufzeichnenden Usern freigibt. Shift.tv steht auf dem Standpunkt, dass jeder User eine eigene Kopie macht. Da Shift.tv aber sicher nicht 1000ende Empfangsantennen installiert hat, wird sich das Oberlandesgericht Dresden wohl mit den technischen Details auseinandersetzen müssen, um die Frage zu klären, ob auch mit nur einem Empfangsteil jeder „eigene Videorekorder“ bedienen kann.

Glider stellt nach einstweiliger Anordnung vorläufig den Support ein

Mit Wirkung zum 10. März 2009 hat MDY Industries Inc., Entwickler der Botsoftware Glider für World of Warcraft, den Support für das Programm eingestellt. Dazu gezwungen wurde MDY Industries durch eine Widerklage von Blizzard Entertainment Inc., die diese als Reaktion auf die Feststellungsklage von MDY Industries, dass Glider keine Rechte von Blizzard verletze, erhob.

Bezirksrichter David G. Campell kam MDY Industries mit einem konkreten Datum für die einstweilige Anordnung zuvor, so dass MDY sich gezwungen sah, den Service einzustellen, solange das Berufsgericht nicht über einen Widerspruch gegen die Anordnung entschieden hat.

Die Anordnung im Originalwortlaut findet man hier.

GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen BeamDVD

Die GEMA ist erfolgreich gegen den Online-Dienstbetreiber BeamDVD GmbH gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Köln hat am 06.02.2009 eine einstweilige Verfügung gegen BeamDVD verhängt und verbietet dem Video-on-Demand-Dienst damit sowohl, Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen als auch, sich als „GEMA-Partner“ oder „garantiert legaler Service“ zu bezeichnen. Die Nutzer des Dienstes können sich Filmtitel auf der Internetseite www.beamdvd.de aussuchen und über die Internetverbindung ansehen oder herunterladen. Der Dienstbetreiber hat unter anderem bekannte deutsche Filme wie etwa „Das Wunder von Bern“ oder „Deutschland – ein Sommermärchen“ in seinem kostenpflichtigen Angebot. GEMA-Mitglieder haben die Musik für diese Filme komponiert, wodurch Rechte aus dem unmittelbaren GEMA-Repertoire berührt werden.

Die BeamDVD GmbH hat ihren Dienst bei der GEMA als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus Sicht der GEMA muss für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die BeamDVD GmbH bezeichnet ihren Dienst als žerste echte Online-Videothekœ. Der Nutzer žmieteœ eine DVD, die zu ihm nach Hause žgebeamtœ werde. Das bedeutet, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, die er in einen DVD-Player oder das DVD-Laufwerk eines Computers einlegt und abspielt. Stattdessen kann er den Film auf seinen Abruf hin über das Internet binnen weniger Sekunden als Datei auf seinen Rechner übertragen und wiedergeben.

Die BeamDVD GmbH selber widerspricht der Rechtsauffassung der GEMA. Kunden der Videothek BeamDVD leihen DVDs mit Vermietrecht in körperlicher Form. Zudem biete die BeamDVD GmbH einen DVD-Player optional zur Miete an, sowie den Service DVDs auf Kundenwunsch in den gleichzeitig gemieteten DVD Player einzulegen. žMit unserer innovativen Technologie ist es möglich, dass dieser Player in unseren Geschäftsräumen aufgestellt werden kann, und per Fernverbindung an das Anzeigegerät des Kunden angeschlossen
verhält sich die Verbindung zwischen DVD-Player erklärt Geschäftsführer Christian Garcia Diaz.

Weder aus dem Urheber- noch aus dem Vermietrecht könne hergeleitet werden rechtmäßig gemietete DVD im Rahmen des privaten Gebrauchs über ein angemietetes Laufwerk per Fernverbindung zuzugreifen.

Danke Logistep…

…dass Ihr mir doch tatsächlich Argumente liefert.

Folgender Text als Screenshot von der Logistep-Webseite wurde im Forum von Abmahnwahn-Dreipage.de gepostet und spielt mir natürlich ein wenig in die Hände, dass die abmahnenden Kanzleien erst einmal sicher beweisen sollen, dass in einem RAR-Archiv wirklich urheberrechtlich relevantes Material vorhanden war.

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Logistep verbreitet also aktiv Fakedateien, die nicht ausführbar sind und wer weiß welchen Inhalt haben. Diese wiederum sollen dann urheberrechtlich geschützt sein?

P.S. Damit ist vielleicht auch geklärt, ob ich in dem schönen Forum von oben mitlese, obwohl ich geschrieben habe, dass der Mandant einen Mahnbescheid erhalten habe, weil er verspätet reagiert habe :-)

Ein Crack und Call of Juarez oder auch "Das Abmahnen von Teilarchiven"

Ich dachte eigentlich, dass diese Sache endlich abgeschlossen ist, nachdem sich über 4 Monate niemand meldete. Aber zu früh gefreut, denn vor kurzem erhielt mein Mandant eine Zahlungsaufforderung von Infoscore mit einer Inkassoforderung über die damals geforderten Rechtsanwaltsgebühren.

Richtig, das Schreiben ging übrigens direkt an meinen Mandanten, obwohl ich damals gegenüber den abmahnenden Anwälten Schutt & Waetke meine Bevollmächtigung anzeigte, ich danach aber nie wieder etwas von diesen hörte. Ein schöner Einschüchterungsversuch meiner Meinung nach und eventuell noch eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer wert. Auf jeden Fall aber ein weiteres Zeichen dafür, dass es eben doch nur um das Eintreiben der Kosten geht und die Unterlassungsforderung, welche zumindest meinem Rechtsverständnis nach doch an erster Stelle stehen müsste, völlige Nebensache ist.

So langsam dürften wir aber bei Infoscore bekannte Namen werden. In einer anderen Sache wurden auch Spieledownloads abgemahnt, obwohl diese in RAR-Archiven vorgelegen haben sollen und ich einmal auf deren Beweisführung gespannt bin. Wahrscheinlich dürfte es ihnen schwer fallen, da in einem Fall sogar nur ein Teilarchiv abgemahnt wurde, welches man ohne die anderen Teile ja wohl schwer entpacken hätte können. Da es aufgrund der verspäteten Reaktion des Mandanten in dieser Sache aber schon zu einem Mahnbescheid gekommen ist, gegen den wir Widerspruch eingelegt haben, dürfte es zumindest in einer Sache bei dem Mandanten demnächst wohl zu einem Verfahren kommen, wenn auch nur amtsgerichtlich.

Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!

Die Wilden Kerle: Gerichtliche Ansprüche von Illustrator abgeschmettert

Beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Schade eigentlich, wo doch alles so schön hätte weiterlaufen können in der Erfolgsgeschichte, von der hier zu reden ist:

Es waren einmal zwei Freunde, der eine Illustrator, der andere Autor. Eines Tages bat der Autor seinen Freund den Illustrator, für die Jugendfußballmannschaft, die er nebenbei trainierte und die sich žDie wilden Kerleœ nannte, ein Logo für die Trikots zu entwerfen. Was mit dem Logo für eine Fußballmannschaft begann, führte schließlich zu einer der erfolgreichsten deutschen Jugendbuchreihen und nicht weniger als drei Filmen. Trotz oder sogar wegen des großen Erfolgs “ wer vermag das zu sagen “ kam es irgendwann zu Meinungsverschiedenheiten (das liebe Geld¦), der Autor machte zwei weitere žWilde Kerleœ-Filme ohne den Illustrator und schließlich sahen sich die einstigen Freunde als Gegner vor Gericht wieder. Gegenstand des Streits: Eigentlich jede Facette der gemeinsamen Vergangenheit, beginnend also mit dem Logo, kulminierend in der Frage, wer eigentlich was gemacht hat und selbstverständlich nicht Halt machend vor der Frage, wer eigentlich in Zukunft was machen darf. Und all dies unter jedem denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt versteht sich, wo man schon mal bei Gericht war. Gestritten wurde also “ grob gesagt “ darüber, wer welchen Anteil an den žWilden Kerlenœ hat und ob in Zukunft in Sachen žWilde Kerleœ (weitere Filme, Fortsetzung der Buchreihe) irgendetwas žohne einanderœ geschehen kann.

Es kann “ jedenfalls weitgehend. Das meint die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I in ihrem heute verkündeten Urteil über die Klage des Illustrators. Lediglich in einem von etwa einem Dutzend Anträgen gab das Gericht der Klage statt. Danach darf der verklagte Autor zwar ohne Einwilligung des Klägers keine Neuauflage der Buchreihe žDie Wilden Fußball Kerleœ (Bände 1 bis 13) ohne die vom Kläger geschaffenen Illustrationen veröffentlichen. Unbenommen ist es dem Autor aber, die Buchreihe mit neuen Illustrationen fortzusetzen und zwar mit den bisherigen Charakteren Leon, Felix, Vanessa, Juli und wie sie alle heißen. Das Gericht war nämlich “ anders als der Kläger “ nicht der Ansicht, dass der Illustrator durch die Zeichnung der Figuren Leon, Felix & Co. bzw. der Zeichnung von Szenen mit diesen Figuren auch Miturheber der literarischen Charaktere oder der Buchreihe geworden ist. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verwendung eines neuen und ganz anders gestalteten Logos wies die Kammer ebenso ab wie Schadensersatzansprüche wegen der žWilden Kerleœ-Filme IV und V, die der Beklagte ohne den Kläger gemacht hatte. Begründung: Weder hatte der Kläger an diesen Filmen unmittelbar (etwa als Regiseur oder dgl.) noch mittelbar (etwa durch Verwendung seiner Zeichnungen) mitgewirkt.

30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: „Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?“. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten „Sehr teuer!“.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.