Erster vBlog von uns online
Hier werden wir in Zukunft vermehrt über Games-Recht, Lizenzen und Accounts sowie von Nutzern gewünschte Themen informieren.
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sich einige Informationen, trotz der Verwendung des Internets noch nicht rumgesprochen haben.
Mandantin läßt von Designer ihre Webseite neu gestalten. Vorhanden sind alle möglichen Rubriken und natürlich auch eine Webseite „Anfahrt“. Die Herrn Kollegen und Kolleginen aus dem Bereich Internet- bzw. Urheberrecht können sich den Fortgang denken: Verwendet wird ein Kartenausschnitt von „Falk“. Es kommt, was kommen muss. Eine Abmahnung flattert der Mandantin ins Haus und wir dürfen den entstandenen Schaden jetzt beim Designer wieder „einsammeln“.
Soweit eigentlich eine sehr unspannende Geschichte, wenn es beispielsweise eine private Seite gewesen wäre. Dass ein professioneller Webdesigner allerdings noch nicht den Schuss gehört hat, dass Kartenausschnitte urheberrechtlich geschützt sind, erstaunt mich dann doch. Obwohl, es wird ja auch weiterhin fleißig Musik und Filme über eDonkey getauscht, obwohl die Foren voll sind mit dem Thema Filesharing und Abmahnungen.
Regelmäßig bekomme ich auch Anfragen, ob denn der Betrieb von Privatserver für World of Warcraft legal ist. Auch wenn dieses Rechtsproblem in Deutschland durchaus viele Facetten hat, großteils noch ungeklärt ist und es natürlich auch auf Details ankommt, z.b. ob Programmbestandteile vom Hersteller Blizzard verwendet werden oder nicht, in den USA gab es jetzt ein erstes Urteil
Der California Central District Court verurteilte Alyson Reeves von Scapegaming auf satte 88 Millionen US Dollar.
Diese horrende Summe entstand aus den 63.000 Dollar Anwaltskosten, sowie den circa 3 Millionen nicht erlangten Gewinn und der stolzen Summe von 85.478.600 US Dollar sonstigen Schadensersatz.
Heute haben wir für eine Mandantin eine Schutzschrift zu mehreren deutschen Landgerichten geschickt, in der Hoffnung, dass diese überhaupt jemanden dort interessiert, wenn der Gegner unserer Mandantin, ein Querulant vor dem Herren, nächste Woche vielleicht doch gedenkt weiter Ärger zu machen, und den Erlass einer einstweilige Verfügung beantragt.
Wir haben dem Gegner zwar auch mitgeteilt, dass die Schadensersatzklagen unserer Mandantin, sollte es zu einer einstweiligen Verfügung kommen, die wir erst aus der Welt schaffen müssen, ihn ruinieren könnten und er sich doch gefälligst mit unserer Mandantin einigen solle, aber wer weiß schon, was die nächsten Schritte eines Menschen sind, der sich etwas in den Kopf gesetzt hat und auch noch von Kollegen vertreten wird, die vom gewerblichen Rechtsschutz so weit entfernt sind, wie Michael Ballack vom Job des Kapitäns in der Nationalmannschaft.
Jetzt bin ich nur einmal gespannt, ob alle Gerichte wirklich ein Register führen und sich somit auch für unsere Schutzschriften interessieren bzw diese sinnvoll bearbeitet werden. Ausgelöst wurden die bei mir noch nicht, bisher konnte ich noch fast alles gütlich regeln, was zwar schlecht ist, um seine Fälle für die Fachanwaltschaft zu sammeln, aber meistens doch eher im Interesse des Mandanten liegen dürfte 😉
Ein neues Urteil vom Landgericht Frankfurt, welches sich aber letztendlich nur dem OLG Frankfurt, dem OLG Düsseldorf und dem OLG München anschließt, erreicht mich gerade über Prof. Dr. Hoerens Mailingliste.
Danach werden mit der Übergabe eines gebrannten Datenträgers keine Lizenzrechte an der sich darauf befindlichen Software übertragen werden, selbst bei einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG). Der Erschöpfungsgrundsatz des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG umfasse ausschließlich mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke und ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Ebenfalls betont das Gericht dass ein Copyright-Vermerk auf den Produktbestandteilen gemäß § 10 Abs. 3 UrhG die Vermutung der Rechtsinhaberschaft begründe.
Mandantin hatte einen Publishingvertrag über ihr Softwareprodukt mit einem Publisher. Leider gab dieser Vertrag dem Publisher keine direkte Pflicht, das Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veröffentlichen und der Mandantin auch keine Opt-Out Klausel. Da die fehlende Veröffentlichung für den Publisher kein Risiko darstellte, erfolgte dies bisher auch nicht, sondern es wurden markige Worte im Stil von „Ihr habt doch sowie keine rechtliche Handhabe“ an unsere Mandantin geschmettert.
Das sahen wir anders, teilten dies der Mandantin mit und das erneute Drohen der Mandantin, einen Anwalt einzuschalten, zeigte anscheinend Wirkung. Das Produkt kommt jetzt endlich in den Handel und die Mandantin hat einen Eintrag mehr in ihrem Track Record und verdient auch endlich Geld mit dem Produkt.
Warum ging das nicht auch ohne starke Worte?
Als ich am Wochende diesen Blogeintrag gelesen hatte, fühlte ich mich sofort daran erinnert, was mir vor kurzem passiert ist. Wir hatten jemanden abgemahnt, weil er auf eBay die Urheberrechte unserer Mandantin in Massen verletzt.
Wir erhielten darauf ein Schreiben, in dem der Verletzter sich entschuldigte, sich angeblich nicht bewusst war, dass ein selbst gemaltes Bild eine Urheberrechtsverletzung sein kann, er sich aber versuchen würde, Geld von seiner Oma zu leihen, damit er nicht vor Gericht müsse. Das Schreiben war sehr kindlich geschrieben, viele Rechtschreibfehler eingebaut und machte auch ansonsten keinen hinterlistigen Eindruck.
Ich wollte ihm daher ein Ratenzahlung für die fiktive Lizenzgebühr und unsere Honorarnote anbieten:
Ich habe mit meiner Oma geredet und sie würde mir 500 Euro zur Verfügung stellen um die Sache zu erledigen da Sie auch nicht möchte das ich vor Gericht muss und die Sache vom Tisch ist.
Ich kann dann noch 100 euro drauf legen somit kann ich sofort 600 Euro bezahlen, mehr Gelt ist als Summe im Moment nicht da.
Wenn das nicht geht muss ich die Summe in Raten zu 100 Euro zahlen da mir nicht mehr zur Verfügung steht .
Beinahe wären wir darauf eingegangen. Zum Glück war die Mandantin noch einmal vor Ort und erzählte, dass diese Schreiben alle gelogen sein müssten, da alleine die Waren, die er gerade auf eBay anbieten würde, einen Warenwert von mehr als 100.000 Euro hätten, Lagerplatz bräuchten und es sich nie und nimmer um einen Jugendlichen etc handeln könnte. Vielmehr wäre dies eine Masche.
Wir spielten also mit härteren Bandagen, machten keine Zugeständnisse mehr und plötzlich, dreimal darf man raten, hat wohl auch der Opa noch Geld gehabt, denn er beglich die Forderung mit einer einzigen Zahlung. Mir passiert das nicht noch einmal und wenn Antwortschreiben noch so viel Herzschmerz beinhalten. Erstaunt bin ich jedoch schon, da muss schon viel – fast kriminelle – Energie dahinter stecken, derartige Briefe zu verfassen.
Donnerstag nächster Woche, am 18. März 2010, verhandelt der BGH über die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 01. Juli 2008, Az. 11 U 52/07. Diese Entscheidung war von den Gegnern der Abmahnanwälte als erste obergerichtliche Entscheidung gegen WLAN-Haftung gefeiert worden. Andere Gerichte – so etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. I-20 W 157/07) und das LG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2007, Az. 2-3 O 771/06 – hatten bis dahin entschieden, dass der Betreiber eines Funknetzwerks mit Internetzugang für Urheberrechtsverstöße haftet, die von Dritten über seinen Internetanschluss begangen werden. Ein ungeschützter Internetzugang, so die Gerichte, stelle eine Gefahrenquelle dar, und den Betreiber treffe eine Sicherungspflicht. Das OLG Frankfurt hatte dagegen gemeint, dass diese Auffassung die Grundsätze der Störerhaftung überdehne. Grundsätzlich könne diese nicht auf Fälle vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens Dritter ausgedehnt werden.
Allerdings hat auch das OLG Frankfurt angenommen, dass den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungs- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte treffen können. Verletzt er diese Pflichten, so haftet er für die Rechtsverletzungen Dritter, wenn die Pflichtverletzung für die Rechtsverletzung kausal war. Voraussetzung für das Bestehen der Pflichten ist dem OLG Frankfurt zufolge aber, dass der Anschlussinhaber konkrete Hinweise und Erkenntnisse bezüglich rechtswidriger Handlungen Dritter hat oder haben müsste. Die „keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung“ durch Dritte allein rechtfertige nicht eine „Art Gefährdungshaftung“ des Anschlussinhabers; die Gefahr rechtswidriger Handlungen Dritter über einen Internetanschluss sei keine so nahe liegende, dass sie für die Annahme einer Sicherungspflicht ohne das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen ausreiche.
Der BGH wird daher entscheiden müssen, ob die Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen im Internet dazu zwingt, jeden Internetanschluss als Gefahrenquelle zu betrachten, die vom Inhaber gesichert werden muss oder ob die Rechteinhaber jeden Verletzer individuell ausfindig machen müssen. Beides hätte drastische Auswirkungen: im ersteren Fall wären alle großen Netzwerke für die jeweiligen Betreiber kaum noch haltbar, denn je größer die Zahl der Nutzer eines Netzwerkes ist, desto höher auch die Gefahr der über den Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen. Diese zu verhindern ist kaum möglich – zwar gibt es Programme, die z. B. Filesharing-Programme von der Nutzung des Internets abhalten. Dies kann jedoch umgangen werden, und mit zunehmendem Verfolgungsdruck seitens der Rechteinhaber steigt die Versuchung für Raubkopierer, in die Anonymität großer, öffentlicher Netzwerke zu flüchten. Hotels könnten sich wohl kaum noch das Risiko eines Netzwerkes leisten und Internetcafés wären in ihrer Existenz bedroht, denn die Rechtslage gilt für private Nutzer genauso wie für kommerzielle Anbieter eines Internetanschlusses. Wenn der Internetanschluss selbst die Gefahrenquelle wäre, so müssten sogar die Provider fürchten, wie auch immer geartete Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen, die ja auch sie mit ermöglichen.
Sollte der BGH jedoch feststellen, dass der Anschlussinhaber nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht auch selbst Verletzer ist, so würde es den Rechteinhabern ganz erheblich erschwert, ihre Werke gegen Raubkopierer zu schützen. Schließlich könnte jeder einfach behaupten, die Verletzung nicht selbst begangen zu haben, und die Ermittlung eines individuellen Rechners (geschweige denn der Person, die ihn benutzt) ist von außen kaum möglich. Die Rechteinhaber müssten daher mit einer Zunahme von Raubkopien rechnen und letzten Endes müsste die Allgemeinheit sich auf einen Rückgang des Angebots von Filmen, Musik und anderen urheberrechtlich geschützten Werken einstellen.
Vielleicht findet der BGH ja auch einen Zwischenweg: es wäre vorstellbar, in Anlehnung an die Voraussetzungen an die „Three-Strikes-Policy“ bei einem ersten Missbrauch des Internetanschlusses dessen Inhaber nur zu warnen und ihn erst bei weiteren Verletzungen über seinen Anschluss wegen Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Man könnte die Funknetzbetreiber auch verpflichten, die MAC-Adressen der individuellen Geräte im Netzwerk zu loggen. Allerdings drängt sich dabei die Frage auf, ob solche Kompromisse die rechtlichen Fragen wirklich abschließend lösen oder nicht einfach nur auf andere Schauplätze verlagern würden.
Schon seltsam. In einigen Akten über Filesharing bekomme ich von den Gegnern nie Antworten, bei den Kollegen von der Kanzlei Waldorf werde ich jetzt sogar persönlich angerufen, wie denn der Status meiner negativen Feststellungsklage wäre. Dass ich darauf keine Antwort geben würde, hätte ihr aber auch klar sein müssen.
Jetzt muss ich mir nur überlegen, ob die zahlreichen Argumente in meinem Schriftsatz Eindruck gemacht haben oder ob dieser Mandant nur Pech in der Lostrommel hatte, mit der bestimmt wird, welche der zahlreichen Verfahren gerichtlich durchgesetzt werden.
Zumindest habe ich jetzt die Bereitschaft erlangt, ein Vergleichsangebot zugeschickt zu bekommen, welches dann der Mandant wiederum mit seinem Gerechtigkeitssinn abgleichen muss. Mal sehen, was davon das Ergebnis ist.
Dies ist Teil 2 des Artikels, dessen Teil 1 hier zu finden ist
Im Anschluss an meine Betrachtung des Streaming hatte ich festgestellt, dass beim Streamen Daten automatisch in den temporären Zwischenspeicher des Computers kopiert werden. Damit wird in das Urheberrecht eingegriffen. Jetzt möchte ich der Frage nachgehen, ob es sich bei dieser Kopie um eine vorübergehende, gem. § 44a UrhG zulässige Kopie handeln könnte.
Zunächst kann man feststellen, dass die Dateien im Cache meiner Meinung nach generell vorübergehend sind, denn vorübergehend meint „nicht dauerhaft“. Und genau so ist das Cache konzipiert: es wird regelmäßig automatisch gelöscht, ja die meisten Computerbenutzer wissen nicht einmal von seiner Existenz.
Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand die Dateien nach dem Ladevorgang aus seinem Cache auf den „normalen“ Festplattenspeicher kopiert. Dies ist eine neue Vervielfältigung, die dann wiederum nicht vorübergehend ist. Auch wenn jemand sein Cache so einrichtet, dass es nicht automatisch oder erst in 100 Jahren gelöscht wird, werden Dateien, die dorthin gespeichert werden, nicht mehr nur vorübergehend, sondern dauerhaft vervielfältigt. Denn niemand von uns ist für ewig hier und auch unsere gespeicherten Daten werden irgendwann vergehen. Mit „dauerhaft“ ist also nicht „in alle Ewigkeit“ gemeint. Immerhin ist auch Papier vergänglich, aber das Vervielfältigen per Ausdruck auf Papier nach der Rechtsprechung des EuGH nicht „vorübergehend“. Wo zieht man jetzt also die Grenze? Dies wird man nur im Einzelfall entscheiden können – bitte verzeihen Sie mir, dass ich mich nicht festlege. Allerdings gebietet auch hier die Vorsicht darauf hinzuweisen, dass man keinesfalls sicher sagen kann, mit welchen Cache-Einstellungen man sich „auf der sicheren Seite“ des § 44a UrhG bewegt. Auch sollte man beachten, dass die Rechtsprechung über die Problematik noch nicht abschließend entschieden hat und die Möglichkeit besteht, dass das Streamen von Filmen etwa als unverhältnismäßig und damit nicht mehr „vorübergehend“ betrachtet wird. Dieser Meinung könnte ich mich zwar nicht anschließen; im Zweifel würde ein Richter sich jedoch hieran nicht stören.
Als nächstes müsste das Vervielfältigen flüchtig oder begleitend sein. „Flüchtig“ ist als Steigerung von „vorübergehend“ zu verstehen: die Vervielfältigung darf nur von besonders kurzer Dauer sein. Damit sind Speichervorgänge gemeint, die z. B. bei der Wiedergabe eines Werkes von der DVD im Laufwerk eines Computers auf den Bildschirm entstehen. Dabei werden die Daten zum Beispiel im Arbeits- und Grafikkartenspeicher zwischengespeichert und sofort wieder gelöscht. Das Cache, das regelmäßig auch über ein paar Tage oder Wochen nicht geleert wird, fällt nicht mehr unter den Begriff „flüchtig“, sonst bedürfte es dieses Merkmals nicht mehr.
Anders als beim Download kann man beim Betrachten eines Streams jedoch das Merkmal „begleitend“ bejahen. Denn die Vervielfältigung dient ja einem anderen Hauptzweck, nämlich dem Betrachten des Streams. Auch hierbei handelt sich aber um meine persönliche Wertung; wenn man das Streamen als Selbstzweck betrachtet, fällt die Bewertung anders aus.
Fraglich ist weiter, ob das Streaming als „integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“ zu betrachten ist. Zunächst verwirrt ein wenig, dass ein gem. § 44a UrhG zulässiger Vorgang sowohl „beiläufig“ als auch „wesentlich“ sein muss. Beiden Erfordernissen gerecht wird jedenfalls eine Vervielfältigung, die einerseits nicht Hauptzweck ist, andererseits auch nicht bloßes „Abfallprodukt“ eines anderen Vorganges. Man muss sich also einen Vorgang vorstellen, der zwar auf dem Vervielfältigungsvorgang basiert, aber letztlich etwas anderes bezweckt. Dabei ist festzustellen, dass nicht nur die Wiedergabe über einen Computer, sondern generell die Wiedergabe elektronisch gespeicherter Werke über moderne Wiedergabegeräte um einen kurzen Speichervorgang nicht umhinkommt. Denn die Wiedergabe dieser Datenträger erfolgt nicht mehr über ein direktes Abgreifen der Werke vom Medium wie etwa bei der Schallplatte oder der Filmrolle. Die Daten werden magnetisch oder optisch ausgelesen, decodiert, teilweise auch optimiert, weitergeleitet und erst dann ausgegeben. Für eine Gleichbehandlung moderner Medien mit älteren, direkt wiedergebenden spricht einerseits der Gedanke, dass Gesetze der Weiterentwicklung der Informationstechnologie nicht im Weg stehen sollten. Zudem ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht erkennbar.
Es spricht daher vieles dafür, das Zwischenspeichern im Cache als „integralen und wesentlichen Teil“ der Wiedergabe im Browser anzusehen, der es dient. Denn Ziel der Vervielfältigung ist lediglich das Betrachten des Werkes – eine Nutzung, die nicht ausschließlich dem Urheber zugeordnet ist. Auch dies kann aber anders bewertet werden – insbesondere die Unklarheiten zwischen „beiläufig“ und „wesentlich“ machen eine endgültige Bewertung schwer.
Klar ist jedenfalls, dass der direkte Download auch hier nicht erfasst ist, denn er ist ein eigenes Verfahren und nicht Teil eines anderen.
Die Vervielfältigung müsste ausschließlich dem Zweck der Übermittlung oder der rechtmäßigen Wiedergabe dienen. Die Übermittlung erfasst nur die Dienstleister, die Daten kopieren um sie unverändert zu übertragen. Der Betrachter eines Streams ist damit nicht erfasst. Fraglich ist jedoch, wie das Erfordernis der „rechtmäßige[n] Nutzung“ zu verstehen ist. Denn § 44a UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die ansonsten unzulässige Vervielfältigung. Wenn die Vervielfältigung ohnehin rechtmäßig wäre, beispielsweise als Privatkopie gem. § 53 UrhG, so bedürfte es des § 44a UrhG nicht. Einen eigenen Zweck hätte § 44a UrhG beispielsweise dann, wenn er das Abwehrrecht des Urhebers vorverlagern soll, beispielsweise auf das Zwischenspeichern zum Zweck späterer unzulässiger Vervielfältigung.
Entscheidende Bedeutung kommt auch hinsichtlich dieses Punktes dem Verständnis des Begriffes „Nutzung“ zu. Wenn man davon ausgeht, dass das Caching nur dem späteren Betrachten dient und dieses nicht gegen das Urheberrecht verstößt, so stünde § 44a UrhG dem nicht entgegen.
Es bleibt daher noch ein Punkt: die Vervielfältigung darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Nach dem bisher gesagten läge die wirtschaftliche Bedeutung des gesamten Vorgangs ebenfalls nicht im Vervielfältigen, sondern im Betrachten. Und hier wird abermals der Unterschied zwischen Caching und Download deutlich: das Caching führt generell zu einer einmaligen Betrachtung des Werkes, während ein Download beliebig oft angesehen und zudem erneut vervielfältigt werden kann. Wenn man sich aber auf den Standpunkt stellt, dass das Streaming insgesamt zu weniger kostenpflichtigen Nutzungen und damit zu weniger Umsatz führt, so kann man auch die wirtschaftliche Bedeutung des Streaming bejahen. Meiner Meinung nach ist aber auf die jeweilige konkrete Handlung, nicht auf ein Phänomen insgesamt abzustellen.
Abschließend ist allerdings nach § 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (auf der § 44a UrhG beruht) bei der Anwendung des § 44a UrhG noch ein Drei-Stufen-Test zu berücksichtigen. Demnach muss es sich um Sonderfälle handeln (womit die Fälle, die von § 44a UrhG erfasst sind, gemeint sind), die normale Verwertung des Werkes darf nicht beeinträchtigt sein und berechtigte Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.
Was unter der normalen Verwertung zu verstehen ist, muss erneut untersucht werden. Beeinträchtigt wird auf jeden Fall durch das Bereitstellen eines Streams das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung. Das Betrachten des Werkes, welches durch das Ansehen des Streams geschieht, gehört nicht zur Verwertung, denn es steht dem Urheber nicht ausschließlich zu, s. o. Fragt sich also noch, ob berechtigte Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt werden. Da die Verwertung bereits genannt wurde, stellt sich schon die Frage, ob die Verwertungsrechte von diesem Erfordernis noch erfasst sind, oder ob es eher um Urheberpersönlichkeitsrechte geht, die vom Caching normalerweise nicht berührt werden. Im Zweifel ist jedoch weiter festzustellen, dass hier der Tatbestand durch das Merkmal „ungebührlich“ eingeschränkt wird. Gewisse Beeinträchtigungen muss der Urheber also hinnehmen. Stellt man weiter fest, dass das gros der Beeinträchtigung durch das Bereitstellen des Streams verursacht wird, so muss man feststellen, dass der einzelne Betrachter Interessen des Urhebers kaum merklich zu berühren vermag.
Bis zu einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Entscheidung ist aber erneut schwer, eine verlässliche Aussage hierzu zu treffen.
Es bleibt festzustellen, dass das Caching zumindest geeignet ist, in den Schutz des § 44a UrhG zu gelangen. Dies scheint auch dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie zufolge soll „diese Ausnahme auch Handlungen [erfassen], die das ‚Browsing‘ sowie Handlungen des ‚Caching‘ ermöglichen“ – allerdings unter der Voraussetzung, dass der Tatbestand des § 44a UrhG erfüllt ist. Damit hilft diese Erwägung bei der Auslegung des § 44a UrhG nur zwar wenig weiter, zumal man auch nicht weiß, ob wirklich jedes Caching von der Erwägung umfasst sein sollte. Aber auch die Gesetzgebungsmaterialien des Bundestages (BT-Drs. 15/38 S. 18 zu Nr. 8 ) beziehen sich auf den Erwägungsgrund und setzten sich kurz mit dem Vorgang des Caching auseinander (auch wenn dabei Fragen offen bleiben). Man kann daher zumindest feststellen, dass die Gesetzgeber den Vorgang des Caching zur Kenntnis genommen haben und ihn nicht grundsätzlich verbieten wollten. Ob jedoch das Streamen von ganzen Filmen vom Willen der Gesetzgeber erfasst war, ist nicht feststellbar. Meiner Meinung nach sollte es keinen Unterschied in der rechtlichen Bewertung machen, da dies zu einer Besserstellung der Filme gegenüber anderen Werkformen führen würde. Es wäre jedoch vorstellbar, dass in der Rechtsprechung größere Downloads etwa als unverhältnismäßig angesehen werden.
Abschließend folgende Überlegungen: das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers soll diesem die Möglichkeit geben, sich gegen die Ausbeutung seines Werkes durch Unberechtigte zu wehren. Ein zu weit gehender Schutz würde auch dazu führen, dass man sich nur noch mit Scheuklappen durch das Internet bewegen könnte, denn im Internet kann nichts betrachtet werden, ohne es zumindest kurzzeitig zu speichern. In dem Moment, indem eine rechtswidrige Zugänglichmachung für den Nutzer offensichtlich ist, kann er zudem bereits geschütztes Material im Cache gespeichert haben, sodass ihm § 53 UrhG keinen angemessenen Schutz bietet.
Unstreitig sind zudem auch flüchtige Zwischenspeicherungen beispielsweise im Laufwerk oder der Grafikkarte zulässig. Andernfalls könnte niemand mehr bedenkenlos den Inhalt unbekannter Datenträger auch nur überprüfen. Und auch der Zwischenspeicher von Wiedergabegeräten wie DVD-Playern kann wie das Cache von versierten Bastlern so manipuliert werden, dass Inhalte dauerhaft gespeichert werden.
Einzig geeignet zum Abwenden übermäßigen Schadens für die Urheber durch Streaming und Caching aufgrund des § 44a UrhG ist meiner Meinung nach daher eine angemessene Auslegung des Merkmals „vorübergehend“. Es begegnet keinen Bedenken meinerseits, das „Zwischen“speichern von Daten in einem Cache, welches derart manipuliert ist, dass es dem Nutzer wie eine kleine Mediathek jederzeit Zugriff darauf erlaubt, nicht als dauerhaft zu betrachten.
Abschließend möchten wir gerne alle, insbesondere die juristisch gebildeten Leser, zu einer Diskussion einladen. Uns interessiert aber auch, wie der „gemeine Bürger“ zu der Frage der urheberrechtlichen Situation von Streamingangeboten im Kontrast zu den berechtigten Interessen der Contentindustrie steht
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