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Pflicht zur Unterbindung von Proxy-Servern und VPNs

© mindscanner - Fotolia.comDas LG Hamburg hat in einem Ordnungsmittelverfahren seine Unkenntnisse bzgl. des heutigen Stands der Technik im Internet erneut offengelegt.

Nachdem das LG Hamburg einem Unternehmen das Anbieten seiner Software in Deutschland im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, richtete dieses eine Sperre für IP-Adressen aus Deutschland ein und nahm keine Zahlungen mehr an, die aus Deutschland erfolgten. Auf diese Weise wollte es sicherstellen, dass es insoweit zwar dem gerichtlichen Verbot für Deutschland entsprach, das Angebot aber außerhalb Deutschlands weiterhin legal betrieben werden konnte. In dem oben erwähnten Ordnungsmittelverfahren stellte das Gericht nun fest, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend für eine Einhaltung des Verbots wären, weil insbesondere durch die Nutzung ausländischer Proxy-Server oder VPNs die eingerichtete Sperre zweifelsohne umgangen werden könnte.

Ohne überhaupt auf die möglichen Unterschiede zwischen transparenten und versteckten Proxy- bzw. VPN-Verbindungen einzugehen, geht das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass es heutzutage ohne weiteres möglich sein soll, ausländische Proxy-Server und VPNs zu ermitteln und diese ebenso wie die deutschen IP-Adressen zu sperren. Wenn das die Chinesen wüssten…die würden sich für die Technologie sicher interessieren.

Darüber hinaus würden nach Ansicht des Gerichts Proxy-Server und VPNs, wie sie heutzutage von jeder deutschen Universität bzw. großen Unternehmen mit einem eigenen internen Netzwerk genutzt werden, nur der Umgehung von IP-Sperren dienen. Quasi ein Generalverdacht gegen jeden angehenden Akademiker.

Abschließend nimmt das Gericht auch noch Bezug auf die Kunden des Unternehmens. Diese verfügten als Online-Spieler über überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich der Internetnutzung, so dass es ihnen unproblematisch möglich wäre die genannten technischen Umgehung für sich zu nutzen. Weswegen die Kunden dann aber mit diesem Wissen nicht verstärkt die Proxy-Server und VPNs nutzen sollten, die gerade nicht zu ermitteln sind, bleibt ein Geheimnis des Gerichts. Man fragt sich an dieser Stelle auch, warum das Gericht nicht einen dieser Experten als Sachverständigen zu der Sache gehört hat, wo es dem Gericht doch in der Sache anscheinend am technischen Sachverstand gemangelt hat.

Gegen die Entscheidung wurden bereits Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt nur zu hoffen, dass die nächsten Instanz zumindest soviel Sachverstand aufbringt, wie es seinerzeit das VG Düsseldorf schon hatte, als es eine solche Umgehung als in der Praxis hinnehmbar eingestuft hat (VG Düsseldorf, Beschl. v. 22. Juli 2010, Az.: 27 L 1469/09).

European Union flags over sky background

EU-Verbraucherrichtlinie 83/2011

European Union flags over sky backgroundHinter diesem kryptischen Namen verbergen sich sehr gewaltige Umwälzungen des Verbraucherschutzrechtes im Rahmen des Online-Handels. Diese treten bereits am 13. Juni 2014 deutschlandweit in Kraft. Online-Shops sollten diese Änderung der Rechtslage sehr ernst nehmen. Zum einen weil auch ihnen neue Möglichkeiten z.B. bei den Rücksendekosten von Waren eröffnet werden, zum anderen weil der neuen Rechtsordnung widersprechende Vereinbarungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einen Wettbewerbsverstoß darstellen würden, den Mitbewerber auf Kosten des verletzenden Online-Händlers abmahnen können. Es ist an dieser Stelle leider auch nicht auszuschließen, dass einzelne Anbieter diese Gesetzesänderung sogar gezielt für eine neuerliche Abmahnwelle nutzen werden. Im Einzelnen sind dabei folgende Änderungen zu beachten:

1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Die Musterwiderrufsbelehrung wird an die gesetzlichen Neuerungen angepasst. Dabei werden insbesondere eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen sowie die Möglichkeit des ausdrücklichen aber formlosen Widerrufs eingeführt. Gleichzeitig muss der Händler aber ein Widerrufsformular für seine Kunden bereit halten. Auch dafür wird vom Gesetzgeber ein entsprechendes Muster bereitgestellt.

Eine besondere Neuerung gibt sich hier zusätzlich für die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Download oder Streaming von Software, Ebooks, Videos oder Musik sowie das Anbieten von Apps oder Onlinespielen). Hierbei kann zukünftig mit dem Verbraucher ein Erlöschen des Widerrufsrechts ab Beginn der „Lieferung“ bzw. des Downloads vereinbart werden. Allerdings ist auf die genaue Formulierung sowie Platzierung der Vereinbarung zu achten.

2. Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Anders als bisher, können im Online-Handel zukünftig die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs vollständig auf den Kunden übertragen werden, wenn er den Kunden innerhalb der Widerrufsbelehrung darüber informiert. Hinzu kommt, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises solange verweigern kann bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat.

3. Rückgaberecht wird gestrichen

Die bisher in § 356 BGB eingeräumte Möglichkeit des Händlers gegenüber Verbrauchern anstelle des Widerrufsrechts ein bloßes Rückgaberecht einzuräumen, wird ersatzlos gestrichen. Ein Rückgaberecht kann aber zusätzlich zum Widerrufsrecht und deutlich von diesem abgegrenzt zusätzlich vereinbart werden.

4. Neue Informationspflichten

Im Online-Handel müssen zukünftig weitere Informationen, teilweise auch im Impressum, bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere

a) eine Telefonnummer, wobei es sich dabei nicht mehr um eine kostenpflichtige Hotline handeln darf,
b) eine Angabe über den genauen Liefertermin, wobei Ca.-Angaben in begrenztem Maße zulässig sind,
c) eine Belehrung über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, welche bisher erst mit der Lieferung der Ware erfolgen musste,
d) gegebenenfalls Informationen über die genauen Bedingungen einer vom Händler gewährten Garantie und
e) Angaben über mögliche Lieferbeschränkungen sowie die akzeptierten Zahlungsmittel.

5. Zahlungsmittel

Zuschläge für bestimmte Zahlungsmittel dürfen nur noch dann erhoben werden, wenn daneben eine gängige und zumutbare unentgeltliche Alternative angeboten wird und müssen den tatsächlichen Mehrkosten des Händlers für die gewählte Zahlungsmethode entsprechen.

6. Vertragsbestätigung

Der Online-Händler muss den Vertrag gegenüber dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware schriftlich bestätigen. Dazu zählt aber neben einer schriftlichen Bestätigung auf Papier auch eine digitale, speicher- und druckbare Datei, sofern der Verbraucher dem zugestimmt hat.

Sollten auch Sie Ihren Online-Shop an die neuen Regelungen anpassen müssen, zögern sie nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen. Fehler an dieser Stelle können, wie Eingangs schon erwähnt, teure Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Abmahnung wegen Speicherung der IP-Adresse durch die Kanzlei Jahn & Rug

Seit neuestem scheinen auch unsere Berufsgenossen der Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug zu den Mitgliedern unseres Standes zu gehören, die im anscheinend immer attraktiver werdenden Abmahngeschäft zu Geld kommen möchten. Was aber dabei rauskommt, wenn man das ohne einen auf das relevante Rechtgebiet spezialisierten Rechtsanwalt, hier IT-Recht, versucht, können wir uns nicht verkneifen hier einmal darzustellen.

Uns liegen mittlerweile 2 identische Abmahnungen der oben genannten Kanzlei im Namen eines Herrn Jan Weidenbach vor. Darin werden die Inhaber von Internetseiten abgemahnt, weil sie die IP-Adresse ihrer Besucher beim Aufruf der jeweiligen Internetseite gespeichert haben. Die Abmahnungen unterscheiden sich einzig in der Adresse, der angeschriebenen Person, dem Namen der Website und der Uhrzeit, wann der Besuch der Website durch Herrn Weidenbach erfolgt sein soll (Differenz: ganze 12 Minuten).

Die Kollegen mahnen ab, dass die Anbieter von Webseiten als Telemedien-Anbieter nach § 2 Nr. 1 TMG keine personenbezogenen Daten ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen gemäß § 12 Abs. 1 TMG speichern dürfen. Als Nachweis dafür legen sie u.a. Orientierungshilfen des hessischen Datenschutzbeauftragten vor, welche 2 Jahre vor Einführung des TMG entstanden sind. Aber auch eine etwas unglückliche Entscheidung des EuGH bzw. einen Nebensatz aus dieser Entscheidung, die im Jahre 2011 tatsächlich für reichliche Irritationen in der Rechtswelt gesorgt hat. Bevor jetzt jedoch Panik unter den Inhabern von Webseiten ausbricht, stellen wir hier mal zwei Dinge klar, die für Rechtsanwälte im Bereich IT-Recht nichts Neues sind, den Kollegen Jahn & Rug aber entgangen sein müssen:

  • Das LG Berlin hat Anfang 2013 ausgeführt, wie aus seiner Sicht der Nebensatz des EuGH in seinem Urteil zu verstehen ist, nämlich das dynamische IP-Adressen allein keinen Rückschluss auf den Nutzer zulassen und daher auch folgerichtig keine personenbezogenen Daten sind, so dass § 12 Abs. 1 TMG bereits gar keine Anwendung finden kann (Urt. v. 31.01.2013 – Az.: 57 S 87/08).
  • Aber selbst wenn man das anders sehen würde, so gewährt § 12 Abs. 1 TMG das Recht zur Speicherung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung, wenn die Speicherung von Gesetzeswegen vorgeschrieben ist. Als Gesetzesvorschrift greift beim Aufrufen der Website § 15 Abs. 1 TMG (so auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte nach Einführung des TMG). Allerdings muss die IP-Adresse nach dem Besuch eventuell unverzüglich wieder gelöscht werden. Fraglich ist jedoch zusätzlich noch, wann der Besuch beendet ist und ob nicht weitere Rechtsgrundlagen bzw. Umstände, für eine längere Speicherung, einschlägig sind.

Das Problem für unsere Kollegen Jahn & Rug ist nun, dass sie bei ihrem Versuch durch vermeintliche Massenabmahnung zu Geld zu kommen ausgerechnet auf eine Kanzlei gestoßen sind, die das TMG sowie die rechtlichen Fragen zum Thema Datenschutz als Schwerpunkt in ihrer Kanzlei anbieten. Hoffentlich lernen unsere Kollegen daraus und verlagern ihre Abmahntätigkeit zukünftig auf die Rechtsgebiete, die Ihnen mehr liegen oder lassen es besser ganz sein. Sollten auch Sie von der Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug wegen der Speicherung von IP-Adressen abgemahnt worden sein, zögern sie daher nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen.

 

Wenn Domaininhaber in Mariott-Hotels wohnen

Eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen von letzter Woche kam heute als unzustellbar zurück, geschickt an die Adresse des Domaininhabers bei der DENIC. Eigentlich hatte mich schon bei dem amerikanisch klingenden Namen gewundert, aber es erst einmal versucht.

Gerade telefoniere ich mit dem Mandanten, um zu überlegen was wir als nächstes tun werden, da sagt er mir: „Ich habe gerade einmal bei Google Earth geschaut, wissen Sie was sich an dieser Adresse befindet? Das Mariott Hotel in X“. So wie sich also Unmengen an Deutschen Friseure in New York raussuchen, um mit Kreditkarten in US-Onlineshops bezahlen zu können, hat hier also – vermutlich – einer unserer US-Freunde sich eine fiktive Adresse rausgesucht.

Jetzt müssen wir schauen, was mehr Sinn macht. Die DENIC doch aufzufordern ein Löschungsverfahren wegen Verstoss gegen deren AGB einzuleiten, damit der Mandant sich dann die Domain holt, oder sich an den deutschen Admin-T, also den Provider, zu wenden. Beides könnte langwierig werden, weil die DENIC nicht in Streitigkeiten gezogen werden will und wir – zumindest keinen unumstrittenen – direkten Anspruch gegen diese haben und der Hoster, weil er sich aller höchstens als Störer fühlen wird.

Bundespräsident unterzeichnet Zugangserschwerungsgesetz

Soeben hat Bundespräsident Horst Köhler das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“ unterzeichnet und damit den Weg für dessen Umsetzung freigemacht.
Auf seinem Internetauftritt erklärte der Bundespräsident, das Gesetz begegne „keine[n] durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“; er rechnet nun mit einer baldigen Umsetzung