Halten die AGB von Blizzard/World of Warcraft deutschen Gesetzen stand? Klage eingereicht!

Blizzard verwendet AGB, die unserer Meinung weder wirksam in die Verträge eingebunden wurden, und selbst wenn, wegen Verstoss gegen das Transparentgebotes und weiteren Normen, keine Wirkung entfalten. Vieles davon wurde bereits in der Duplik zur Klage „Blizzard Entertainment Inc. ./. Bossland GmbH“ geschrieben, einiges aber auch noch nicht.

Die Bossland GmbH hat aus diesen Gründen in Berlin ein selbstständiges Verfahren angestrengt, um feststellen zu lassen, dass die verwendten AGB weder wirksam eingebunden wurden, noch dem Transparenzgebot entsprechen bzw. überraschend sind.

Die Klageschrift kann man hier finden.

Blizzard vs. Bossland, die nächste Runde

Es gibt wieder eine neue Runde in der Sache Blizzard Entertainment Inc. gegen die Bossland GmbH wegen Bots in World of Warcraft.

– Die Duplik (also die Antwort auf die Replik von Blizzard) wurde heute fertiggestellt und an das Landgericht Hamburg geschickt. So langsam dürfte auch dem Vorsitzenden Richter klar sein, dass der Tatsachenstoff und die rechtlichen Erwägungen alles andere als trivial und gelöst sind. Man darf auf das Urteil (vor allem den Umfang) gespannt sein.

– Erster Termin für die Sache ist terminiert auf den 28. Februar 2012 in Hamburg. Leider wurde auf merkwürdige 15:00 terminiert, was mich wiederum zweifeln lässt, ob dem Richter tatsächlich klar, wie unklar und umfangreich der Tatsachenstoff aber auch die Rechtsfragen sind

– Gleichzeitig wird die Bossland GmbH ein weiteres, separates Verfahren anstrengen, um feststellen zu lassen, dass die AGB von Blizzard, zumindest in großen Teilen, nicht wirksam in die Verträge mit den Nutzern eingebunden wurden bzw. aufgrund der massiven Rechtsverstöße keine Rechtswirkungen entfalten. Das Verfahren wird aber nicht in Hamburg geführt werden.

– Es wird ein wissenschaftliches Gutachten von uns vorgelegt werden, ob, und wenn wie, die Wirtschaft im Spiel von Botnutzern beeinträchtigt wird und ob andere Effekte, beispielsweise Patches, Foren etc. nicht wesentlich größere Auswirkungen haben.

Mit Zustimmung der Bossland GmbH findet man hier die Duplik.

Blizzard vs. Bossland: Die nächste Runde, Datenschutz nicht beachtet?

Die nächste Runde in unserem allseits beliebten Rechtsstreit hat begonnen. Knapp 70 Seiten Antwort auf unsere 90 Seiten Klageerwiderung. Beigelegt waren über 10.000 angebliche Userbeschwerden über Bots. Allerdings scheinen sich auch die Vertreter von Blizzard nicht sonderlich um Datenschutz zu kümmern, waren doch zahlreiche Daten vieler Nutzer, die Beschwerden bei Blizzard abgegeben haben, beigelegt. Dies beinhaltet teilweise Emailadressen, Zeitpunkt der Beschwerde und Nutzernamen. *Update* Auf Aufforderung von Blizzard stellen wir klar, dass keine Adressdaten und ähnliches übermittelt wurden.. Außerdem betrifft es nur Beschwerden aus Deutschland vom 12. Juni 2011 bis zum 2. November 2011*Update*

Diesen Umstand zu beurteilen, soll aber nicht Teil dieses Verfahren sein. Interessant ist es trotzdem, auch wenn wir natürlich keine Informationen preisgeben werden. Das Verfahren an sich ist aber absolut öffentlich.

Updates bezüglich der Inhalte und die Frage, warum man bei Blizzard englischsprachige AGB als wirksam gegenüber Endverbrauchern ansieht, folgen demnächst.

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland

Eine gänzliche Zusammenfassung des Rechtsstreits zwischen Blizzard und Bossland ist kaum möglich, da bereits nach Klage und Klageerwiderung sich ein ganzer Leitzordner Schriftstücke angesammelt hat. Hier trotzdem eine kleine Zusammenfassung.

Die Blizzard Entertainment Inc. hat am 11.07.2011 beim LG Hamburg Klage gegen die Bossland GmbH und ihren Geschäftsführer wegen unlauteren Wettbewerbes, Markenverletzung und Urheberrechtsverletzung erhoben. Stein des Anstoßes sind dabei die von der Bossland GmbH ausschließlich für die Benutzung bei World of Warcraft programmierten Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“. Bei diesen Bots soll es sich nach Ansicht der Blizzard Entertainment Inc. um verbotene Cheatbots handeln, die nach Ziffer III. 2. der WoW-Nutzungsbedingungen von den WoW-Nutzern nicht eingesetzt werden dürfen. Blizzard Entertainment Inc. macht dabei folgende 6 Punkte für sich geltend:

1. Durch das Programmieren und zum Verkauf Anbieten der Bots „Honorbuddy“ und „Gather-buddy“ verleite die Bossland GmbH die WoW-Nutzer zum Vertragsbruch.
2. Durch die „Cheatbots“ würde empfindlich in das Spielsystem von WoW eingegriffen, weil sich einzelne Spieler einen unfairen Vorteil gegenüber ehrlichen Spielern verschaffen.
3. Durch die „Cheatbots“ würden die WoW-Nutzer das Spiel schneller „durchgespielt“ haben und dadurch verkürzt sich die Abonnementszeit.
4. Außerdem wären die „Cheatbots“ derart programmiert, dass sie den WoW-eigenen Schutzmechanismus gegen unlautere Software „Warden“ umgehen würden.
5. Die Bossland GmbH verletze die von Blizzard Entertainment Inc. geschützten Markennamen „World of Warcraft“ und „WoW“, indem sie ihre diese Namen für ihre eigenen Produkte verwendet.
6. Zu guter Letzt würden die „Cheatbots“ das Urheberrecht der Blizzard Entertainment Inc. an ihrem Spiel „World of Warcraft“ verletzen, weil durch die Zwischenspeicherung im Arbeits-speicher eines jeden Spieler PCs Vervielfältigungen des Spiels entstehen, die das Urheberrecht verletzen. Diese Urheberrechtsverletzungen entstünden zwar ursprünglich mit Einwilligung des Uhrhebers, der Blizzard Entertainment Inc., mit dem Verstoß gegen die WoW-Nutzungsbedingungen erlösche diese Einwilligung aber und die Urheberrechtsverletzungen würden rechtswidrig. An diesem Vorgang ist die Bossland GmbH als Programmierer der Bots im strafrechtlichen Sinne Mittäter oder zumindest Teilnehmer.

Bedenkt man, dass Blizzard Entertainment Inc. lediglich der Entwickler von World of Warcraft ist, während der die Muttergesellschaft Activision Blizzard Inc. der Verleger (Publisher) von WoW ist, muss man bereits Zweifel an der Klageberechtigung des Tochterunternehmens Blizzard Entertain-ment Inc. haben. Zwar hat Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler (Urheber) des Werkes „Computerspiel“ zunächst alle Rechte an seinem Werk inne, er kann diese aber abtreten bzw. veräußern, z.B. an einen Verleger, der das Werk dann in Serie produziert. Hätte die Activision Blizzard Inc. als Verleger die Rechte an dem Werk von Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler nicht übertragen bekommen, würde Activision Blizzard Inc. durch jedes Spiel im Laden eine rechtswidrige Vervielfältigung des Werkes gegenüber Blizzard Entertainment Inc. begangen haben. Außerdem zählt Activision Blizzard Inc. auf der eigenen Homepage WoW als eigenes Produkt auf.
Nur aber zu den einzelnen Punkten:
1. Verleiten zum Vertragsbruch

Blizzard beruft sich auf die Geltung seiner WoW-Nutzungsbedingungen. Diese Nutzungsbedingungen sind von Blizzard in den Vertrag zwischen sich und dem Endnutzer (Spieler) in Form von AGB eingezogen worden. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB können solche AGB aber nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wenn die andere Partei bereits vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnis hatte.
Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Spieler mit Blizzard Entertainment Inc. einen Vertrag schließt. Es gibt hier grundsätzlich 2 Möglichkeiten: beim Erwerb des Zugangscodes im Laden oder mit der Anmeldung auf der Website von WoW.
Aus Sicht von Blizzard müsste der Vertragsschluss mit dem Spieler erst bei der Anmeldung auf der Internetseite erfolgen, denn erst dort sind die WoW-Nutzungsbedingungen aufgeführt. Geht man hingegen von einem Vertragsschluss beim Kauf des Zugangscodes aus, dann konnte der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den AGB erlangen. Folglich wäre die AGB gar nicht Bestandteil der Verträge zwischen Blizzard und den Spielern geworden, die Verwendung von Cheats wäre somit nicht mehr durch die WoW-Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Damit würden die Spieler durch die Nutzung der Bots nicht gegen den Vertrag mit der Blizzard Entertainment Inc. verstoßen, folglich kann die Produktion und der Verkauf der Bots durch die Bossland GmbH auch kein Verleiten zum Vertragsbruch mehr sein.
Für die Annahme, dass der Vertrag bereits beim Kauf des Zugangscodes im Laden erfolgt ist, spricht, dass der Erwerb des Zugangscodes bereits kostenpflichtig ist, d.h. der Spieler erbringt schon mit der Zahlung des Geldes gegenüber der Blizzard, bzw. dem Händler, zumindest einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung. Da vermutlich keiner der Käufer Blizzard das Geld schenken wollte, muss Blizzard ihrerseits eine Leistungspflicht zumindest entstehen lassen, auf die der Spieler mit dem Erwerb des Zugangscodes einen Anspruch hat. Welche andere Leistung als die Nutzung des Zugangscodes durch den Spieler ist denn überhaupt denkbar? Außer dem Verpackungsmaterial hat der Spieler beim Kauf auch nichts weiter erlangt, dass eine Leistung der Blizzard Entertainment Inc. darstellen könnte. Allerdings wird keiner der Spieler den Zugangscode wegen der bunten Verpackung gekauft haben. Die Leistungspflicht von Blizzard kann auch nicht eine Leistung umfassen, die bereits vor dem Erwerb des Zugangscodes möglich gewesen wäre (z.B. Zugang zur Internetseite, die ist nämlich jedem auch ohne Code möglich). Wenn aber mit dem Erwerb des Zugangscodes auf Seiten der Blizzard Entertainment Inc. die Pflicht zur Leistung, also der Nutzung des Zugangscodes auf der WoW-Internetseite, bereits entstanden ist, dann liegen alle notwendigen Voraussetzungen für ein Vertragsverhältnis vor (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und Preis).
Hingegen spricht nichts für die Annahme des Vertragsschlusses erst bei Anmeldung auf der Internetseite.
Damit sind die AGB nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden. Auch der Hinweis auf der Packung des Spiels, es darf nur nach Zustimmung zu den AGB genutzt werden, beinhaltet gerade nicht die Klauseln der AGB, so dass der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur Kenntnis von der Existenz von AGB hat, nicht von deren Inhalt. Das gesamte AGB-Recht stellt aber darauf ab, dass der anderen Vertragspartei alle Klausel eines Vertrages, also auch jede einzelne AGB, bekannt sein muss oder er sie hätte kennen müssen. Ein Kennenmüssen kann nur dann vorliegen, wenn die Unkenntnis nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Grob fahrlässig ist die Unkenntnis nie, wenn Kenntnisnahme der AGB durch den Verwender erschwert wird. Hier liegen Produkt und AGB nicht gleichzeitig vor, der Spieler muss also vor der Kenntnisnahme den selber Produkt und AGB zusammenführen. Dies ist aber die Aufgabe des Verwenders der AGB und nicht des Käufers.

2. Empfindlicher Eingriff in das Spielsystem

Als Cheat wird die Möglichkeit bezeichnet, in einem Computerspiel selbst oder durch externe Programme das Spiel in einer nicht dem gewöhnlichen Spielverlauf entsprechenden Weise zu beeinflussen. Ein solcher Cheat stellt einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem dar. Bei der Anwendung von Cheats werden grundlegende Regeln des Spiels außer Kraft gesetzt.
Die von der Bossland GmbH entwickelten Bots ermöglichen es dem Spieler durch den Bot einzelne Handlungen automatisch vornehmen zu lassen. Dabei ist der Bot auf Handlungen beschränkt, die der Spieler auch selber hätte vornehmen können, z.B. das Sammeln von Kräutern, Erzen oder Wolken. Der Bot ermöglicht dem Spieler weder Funktionen, die ande-ren Spielern nicht auch zur Verfügung stünden noch ermöglicht er Funktionen die normalerweise nur gegen Bezahlung erhältlich wären. Es gibt dem Spieler lediglich die Möglichkeit relativ belanglose Handlung automatisch durchführen zu lassen. Der Bot findet oder sammelt die einzelne Items auch nicht schneller als ein normaler Spieler. Er gibt vielmehr Spieler, die nur wenig Zeit für das Spielen von WoW aufbringen können, die Chance diese wenige (und auch teuer bezahlte) Zeit mit aufregenden Abenteuern anstelle von langweiligem Suchen von Items zu verbringen.
Damit greifen die Bots auch nicht empfindlich in das Spielsystem ein.
Außerdem ist der Einsatz der Multiboxing Funktion (die können die Bots der Bosland GmbH gerade nicht) oder speziellen Logitech-Geräten, die einem Spieler tatsächlich einen Vorteil gegenüber anderen Spielern verschaffen, von der Blizzard Entertainment Inc. gerade nicht beanstandet worden sind (bzw. z.T. sogar auf der eigenen Homepage beworben). Wo zieht Blizzard Entertainment Inc. da eine klare Grenze?

3. Kürzere Abonnementszeit

Dies setzt voraus, dass WoW einen bedingten linearen Verlauf hat, an dessen Ende der Spieler ein Ziel erreicht hat.
WoW beinhaltet eine sehr große Anzahl verschiedener Abenteuer. Einige dieser Abenteuer sind für den einzelnen Spieler gar nicht zu schaffen, er braucht die Unterstützung weiterer Spieler (es sei denn er nutzt die Multiboxing Funktion, ein Vorteil der wie gesagt nicht verboten ist). Außerdem ist auch durch die Landschaft ein riesiges Areal geschaffen worden, dass dem Spieler nahe zu immer neue Möglichkeiten bietet. Das Spiel hat deshalb gar kein richtiges Ende. Selbst wenn ein Spieler alle Abenteuer erlebt und jeden Winkel der riesigen Länder besucht haben sollte, gibt es immer noch den „Endcontent“, der bei vielen Spielern inzwischen den größten Anreiz bietet. Durch die Bots der Bossland GmbH, die selber technisch nicht in der Lage sind daran teilzunehmen, können die Spieler die dafür benötigte Ausrüstung zusammensammeln lassen, so dass dieser eher langweilige Teil des Spiels überbrückt werden kann. Der Spielspaß des einzelnen Spielers wird dadurch erhöht und es dauert länger, bis das Spiel für ihn an Reiz verliert.
Die Bots der Bossland GmbH verkürzen daher nicht die Abonnementszeiten.

4. Umgehung von „Warden“

Zum einen hat die Blizzard Entertainment Inc., nach zahlreichen Protesten durch Datenschutzaktivisten, von sich aus die Funktionen von „Warden“ stark eingeschränkt, so dass „Warden“ andere als die von WoW benutzte Software mit wenigen Ausnahmen nicht mehr erkennt. Zum anderen ist „Warden“ keine Software, die die Vervielfältigung im Sinne des § 95a UrhG verhindern kann.

5. Nutzung der Namen „World of Warcraft“ und „WoW“

Die Bossland GmbH nutzt die Bezeichnungen „ World of Warcraft“ und „WoW“ nur zur Be-schreibung seiner Angebotenen Produkte. Da diese ausschließlich für den Gebrauch im Zu-sammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ hergestellt werden, greift insoweit die Ausnahme des Art. 12 c) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, wonach die geschützte Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware benutzt werden darf. Insbesondere tragen die Bots keine der geschützten Bezeichnungen im Namen noch sind sie auf einer mit den Bezeichnungen gekennzeichneten Internetseite zu finden. Wer die mit den Bots gleichnamigen Internetseiten besucht, kann auch ohne weiteres erkennen, dass diese nicht von der Blizzard Entertainment Inc. sind. Insoweit besteht auch keine Verwechslungsgefahr.

6. Urheberrechtsverletzungen

Zum einen sind die für diesen Anspruch notwendigen AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden (s.o.), zum anderen kann der Urheber gemäß § 69f UrhG nur gegen den Eigentümer oder Besitzer der widerrechtlichen Vervielfältigung vorgehen. Da sich die beanstandeten Vervielfältigungen aber auf den Arbeitsspeichern der PCs der einzelnen Spieler befinden, ist die Bossland GmbH zu keinem Zeitpunkt Eigentümer oder Besitzer der Vervielfältigungen gewesen. Diese Vervielfältigungen sind auch nicht auf Veranlassung der Bossland GmbH entstanden, sondern unterliegen der Programmierung durch die Blizzard Entertainment Inc. selber.

Fazit: Die Klage der Blizzard Entertainment Inc. ist nach unserer Ansicht unbegründet. Insbesondere der Vorwurf, durch die Bots würden die Einnahmen der Blizzard Entertainment Inc. verringert wer-den, sind haltlos. Die Bots richten sich zwar an denselben Kundenkreis, sie stehen aber in keiner Konkurrenz zum Spiel, weil die Bots der Bossland GmbH nur im Zusammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ nutzbar sind. Die Bossland GmbH hat deshalb auch kein Interesse der Blizzard Entertainment Inc. irgendeinen Schaden zuzufügen, schließlich kann sie ihre Kunden nur aus den aktiven „World of Warcraft“-Spielern gewinnen. Ihr liegt daher vielmehr an einem Zugewinn der Blizzard Entertainment Inc. im Bereich „World of Warcraft“, weil das ihren eigenen Absatzmarkt steigert. Hier liegt im Grunde eine wirtschaftliche Win-Win-Situation vor. Selbst wenn also ein Unterlassungsanspruch der Blizzard Entertainment Inc. vom Gericht angenommen werden würde, fehlt es weiterhin an einem merkantilen Schaden, der der Blizzard Entertainment Inc. durch die Bossland GmbH zugefügt worden sein sollte. Die Blizzard Entertainment Inc. wird sich mit dieser Klage in jedem Fall selber schädigen. Entweder entstehen ihr Kosten für einen verlorenen Prozess oder sie verliert einen Unterstützer auf dem wirtschaftlich immer noch interessanten Absatzmarkt des Online-Rollenspiels.

Was in der Gamesbranche so alles schief läuft oder warum deutsche Spielepublisher ein Problem haben

Beschäftigen wir uns doch einmal mit der Frage: Verdient eigentlich jemand Geld mit Spielen? Die Antwort zum Wochenende ist doch einfach!

Warum? Ganz einfach: 80% aller Menschen, die ich innerhalb dieser Branche in Führungspositionen habe kennenlernen dürfen, sind – gelinde gesagt – Nulpen. Teilweise sogar zu dämlich, um eine gescheite Handelskalkulation aufzustellen. Die Gamesbranche ist wohl die Branche mit der höchsten Quereinsteigerquote. Leider wohl auch die mit dem höchsten Laberfaktor. Ich habe nur sehr wenige fähige Führungskräfte kennen gelernt, die wirklich FUNDIERT sprechen konnten, die ihre Analysen und Strategien auch belegen und ökonomisch erklären und aufzeigen konnten.

Beim 08/15 Mittelgroß-Publisher sieht es meiner Meinung nach in Deutschland so aus, dass irgendwer mit Abitur und pickliger C64 oder Amiga-Vergangenheit aus dem Kinderzimmer eine Firma gründet und damit beginnt, winzigen Entwicklern von D-Klasse Spielen einen Marktgang zu ermöglichen. So landen Spiele wie “Camping Manager” oder “Brauerei Tycoon” auf dem deutschen Spielemarkt. Das verunstalteste und missverstandendste Wort der letzten 10 Jahre lautet für mich “Casual Gamer”. Nur, weil man nicht 10 Stunden am Tag am PC hockt, heißt das aber noch lange nicht, dass man nur Schrott spielt, weil man wenig spielt. Qualität ist teilweise auf so einem niedrigen Niveau, dass es weh tut. Ich selbst spiele nur noch sehr, sehr wenig, aber wenn, dann will ich doch auch was anständiges zocken?!

Aber weiter im Text: Der Chef ist vorgestellt… soweit waren wir. Kommen wir also zum Vertriebsleiter. Das ist meist ein alter Freund des Chefs, der mal in einem Computerladen gearbeitet hat und tierisch informiert ist, worauf die Kids heute stehen. Dass das irgendwann 1985 war, interessiert dabei niemanden. Er scharrt eine Vertriebscrew um sich, die aus ehemaligen Mitarbeitern von Toys ‘R’ Us, Real oder Epson/HP besteht. Der Ruf nach einem Marketingmanager wird laut, damit die Jungs auch Verkaufsargumente für den Brauereitycoon haben. Der ist derweil übrigens nicht einmal fertig, sondern steckt noch im Alphastadium. Aber keine Sorge, der Entwickler verspricht uns ja einen AAA-Titel, wenn das Ding erst einmal fertig ist. Der Marketingmanager, der eingestellt wird, war früher mal Spieletester bei einem Onlinemagain mit monatlich MINDESTENS 200 Lesern und verfügt über immenses Wissen, was die abgedroschensten Phrasen angeht. Er stellt sich vor mit den Worten “In 2008 war ich team assist game press publishing advising manager bei www.ich-würde-gern-wer-sein-hab-aber-den-zug-verpasst.de.”
Der Chef ist begeistert und sagt “Mit diesem Mitarbeiter müssen wir die gesäten Früchte nur noch ernten!”

Was macht eigentlich – nach 5 weiteren Monaten – der Biertycoon? Aha, die Master ist endlich da. Komisch, sieht aus wie die Alpha, spielt sich auch ähnlich, aber die ausgezeichneten Verbesserungen in der hintergründigen Technik werden das Spiel zu einem Meilenstein des Casual Gamings heranwachsen lassen. Das sagt jedenfalls der Marketingmanager, der das Spiel zwar schon bei der Installation Scheiße fand, hier aber mit seiner grenzenlosen Übertriebung und Phrasendrescherei aus 1,5 Jahren Spielejournalismus auftrumpfen kann.

Gut, Chef ist da, Vertrieb ist da, Marketing ist besetzt, fehlen eigentlich mal Produktmanager, weil die Erfahrung aus Brauereitycoon zeigt, dass jemand den undankbaren Job machen muss, dem Entwickler einmal im Monat in den Arsch zu treten. Es wird ein Mann eingestellt, der 1990 bis 1996 sein BWL-Studium zwar abgeschlossen, allerdings fortan als Bürokaufmann bei einem Versandkatalog gearbeitet hat. Sei’s drum, er hat massig Erfahrung, da er im Studium den Produktzyklus eines Endverbraucherartikels mit dem Schwerpunkt Produktmanagement und termingerechte Auslieferung als Diplomthema hatte. Die Endnote 3,8 verrät er nur den Kollegen, mit denen er jeden Tag minimum 5 Stunden lang Bullshitbingo in diversen Management-Meetings spielt und halbwissentlich über den aktuellen Status seiner Projekte referiert.

Nebenbei bemerkt er dort, dass das neue Projekt, der Camping Manager, sich leider um 5 Monate verschoben wird, da beim 4-köpfigen Entwicklerteam in Westrauderfehn die Mutti krank geworden ist, sprich: die Head of Gamedesign and Concept Managerin.

Das macht aber nichts, denn man hat zwischenzeitlich mit 1-2-3 Vertrieb einen Vertriebspartner gefunden, der sogar eine Solventa-Listung hat. Die großen deutschen Elektronik Fachmärkte fressen ihm aus der Hand, sagt der neue Partner, da er die Einkaufsleiter Software regelmäßig auf der GC in Leipzig im Puff abfüllt und Nutten spendiert.

Währenddessen sieht der Chef, dass die monatlichen Absatzzahlen des Brauereitycoons nur schleppend erreicht werden. Tendenz: sinkend. Er erkennt, dass 1-2-3 Vertrieb tierisch Kohle macht. Jedenfalls sagen sie das immer. Er überlegt, ebenfalls als Vertriebsverlag an den Markt zu gehen und beschließt, eine Woche durch Deutschland zu fahren, um mit den Sekretärinnen und Assistenten der Chefeinkäufer von Karstadt, Media-Saturn und Müller zu sprechen. Nach 6 Monaten des Telefonierens, der Hotelübernachtungen und Besuche erreicht ihn eine Nachricht nach der anderen, dass das Produktportfolio nicht in das Warensortiment der Konzerne passe. Der Chef denkt zum ersten Mal darüber nach, ob die Welt wirklich ein Bierspiel braucht. Die Überlegung ist jedoch schnell dahin, als der Autohausverkäufer mit dem Schlüssel des neuen Audi in hochglanz-schwarz das Büro betritt und ihm zum Kauf des neuen Firmenwagens gratuliert.

Zur selben Zeit kommen Produktmanager und Marketingmanger mit der hervorragenden Idee, nach Kooperationspartnern zu suchen, die das Spiel pushen könnten, das – nebenbei bemerkt – 1,5 Jahre alt ist. Krombacher sagt leider ab, da das Spiel keine Regenwald-Szenarien bietet, Bitburger interessiert sich leider nur für Fußballkooperationen mit der Nationalelf, aber Ballack und Löw auf dem Cover war einfach zu teuer und SOOO werbewirksam sicher auch nicht. Und man will ja nicht ahnen, zu welchen Konditionen sogar Hansapils nur eine Kooperation eingehen würde. Allerdings gibt es ja da noch den findigen Produktmanager, der eine Kooperation mit dem grünen Punkt an Land gezogen hat. “Gründer Punkt???”, will der Chef erklärungsfordernd wissen. Tjaja, in die gelbe Tonne gehören Dosen und Bier gibt es auch in Dosen und unser Spiel hat Bier! Wie kann man das in Frage stellen? Alle sind extrem zufrieden und gönnen sich zunächst einen freien Nachmittag. Pah… Brauerei Tycoon… ein absoluter Selbstläufer!

Nach ca. 2 Jahren – der Brauerei Tycoon ist derweil in 3 verschiedenen Special Editions und Goodies wie einem gelben Sack, einem Dosenpfandgutschein und einem Freibier in Kalles Kneipe ausgeliefert worden – schreibt das Unternehmen rote Zahlen. Die gesamte Produktpalette ist ausgeschlachtet, bis kein Blut mehr kommt und die neuen Angebote zur Lizenzierung von Marken und Produkten sind einfach viel zu teuer. Man beschließt, aus der GmbH eine AG zu machen. Kommen Investoren, kommen Publishingdeals, weil dann endlich die Kohle stimmt.

Auch das neueste, bahnbrechende Werk des Haus und Hof Entwicklers aus Westrauderfehn, die inzwischen ein schickes Büro im neuen Wirtschaftsforum in Hamburg bezogen haben, steht bereits kurz vor dem Betastadium. Dass darauf auch nie jemand gekommen ist: man arbeitet seit 2 Jahren vorfinanziert an einem Spiel, das Casual Gamern die Spieleslust in die Adern treibt. Tümpelhuhn. Jetzt mit “Chef-kommt-Knopf”. Genial! Camping Tycoon wurde aufgrund des Ausscheidens eines C++ Programmierers eingestellt. Die Zukunft heißt FLASH und Tümpelhuhn wird der Wahnsinn. Ein neuer Standard.

Wieder einmal verspricht die Zukunft rosig zu werden und alle ruhen sich auf den verdienten Errungenschaften aus. Bis, ja, bis plötzlich die Meldung kommt, das Tümpelhuhn stehe als Master zur Verfügung. Weder Produktmanager noch Marketingmanager konnten daovn wissen. MAN SAGT IHNEN JA NICHTS!!!!1
Keine Zeit, den Kopf in den Sand zu stecken. In 9 Wochen ist GC, da MUSS man dabei sein, wenn man der Menschheit die Veröffentlichung dieses Knallers offenbaren will. Man mietet einen Schützenpanzer – darauf stehen die Ost-Kids – und kauft 500 Gummihühner. Dazu natürlich 4.000 T-Shirts mit dem Aufdruck “Tümpelhuhn – Keine Gnade im Büro!”. Übrigens eine Idee des Marketingmanagers, der an nur einem Wochenende den Slogan erarbeitet hatte. Die Standmiete ist in unerschwingliche Höhen gewachsen, aber das macht nichts. Die Verkäufe werden durch die Decke schießen, wenn die Leute erst sehen, was Tümpelhuhn kann. Das wiederum wird den Aktienkurs dermaßen pushen, dass auch der Vertriebsleiter endlich vom Citroen C3 auf einen Audi umsteigen darf. Zur Sicherheit beschließt man, den Brauerei Tycoon in neuer Verpackung noch einmal mitzunehmen. Der lief damals gut, vielleicht erlebt er ja einen 4. Frühling.

3 Monate nach der Messe erfolgt der Insolvenzantrag. Der Chef ist derweil gleichgültiger Alkoholiker, der Marketing Mangager hat sich zu Microsoft abgeseilt. Er macht dort nun “Inbound”. Klingt sehr wichtig, der verdient sicher richtig Asche. Der Vertriebsleiter hat ein Angebot von Nestlé angenommen und steht im örtlichen Mediamarkt neben dem Softwareeinkäufer, plaudert über alte Zeiten im Puff… damals… auf der GC 2006… und nimmt einen Schluck aus der brandneuen Nespresso von Krupps, die er vor Ort an einem kleinen Stand vorführt. Es ist kein Stand mit großem Flachbildschirm, lauter Musik und bahnbrechenden Entertainment-Artikeln, aber hey… zumindest ein Elektrogerät, von dem zumindest er begeistert ist. Und der Produktmanager… der sitzt arbeitslos zu Hause und verbrennt sein BWL-Diplom.

Hätten wir es nur so gemacht, wie die Global Player. Hätten wir nur endlich mal angefangen zu arbeiten und aufgehört zu träumen. Vergessen wir einfach diese Branche, denkt sich der Chef, hier wird man eh nur ausgebeutet. Wenigstens ist ihm der Audi A8 W12 geblieben, den er sich nach den Absatzprognosen zu Tümpelhuhn des Marketingmanagers als Firmenwagen zulegte. Der Tank ist zwar leer, aber schön anzusehen ist er immer noch.

Mit einen Dank an Patrick..ab ins Wochenende

Bots und Onlinespiele: Eine Sache für den BGH?

Nach langer Zeit soll es nun endlich wieder weitergehen auf dem Blog, den ich inzwischen mit der Kanzleiseite zusammengelegt habe.

Einer der Gründe für die lange Abwesenheit war sicherlich einer unserer sicherlich größten Fälle bisher, in dem unser Mandant vom Onlinespielehersteller Blizzard auf eine 6stellige Summe sowie Unterlassung verklärt worden ist. Unsere Mandantin veröffentlicht und verkauft nämlich Zusatzprogramme für das Onlinerollenspiel „World of Warcraft“, ein Spiel bei dem monatliche Gebühren für die Nutzung fällig werden.

Da die Akte, nach nur der Klageschrift und der Klageerwiderung samt Anlagen bereit einen ganzen Leitzordner füllt, kann der Umfang der Streitpunkte erahnt werden. Der Fall beinhaltet zum großen Teil unentschiedene Rechtsprobleme des Internet und des Wettbewerbsrechte im Zusammenhang mit den Problemkreisen „Anstiftung zum Vertragsbruch“, „Wirksamkeit von EULA bei offline gekauften Computerspielen“, „Klarheit von AGB/überraschende Klauseln“ und „Gleichheitsgrundsätze in AGB, Verträgen, UWG“.

Es ist anzunehmen, dass die Rechtsthematik derart kompliziert ist und gleichzeitig wegweisend für eine gesamte Branche sein dürfte, dass wir uns mit diesem Problem wohl in einigen Jahren in Karlsruhe wiederfinden werden. Bis dahin dürfte die Akte wohl auf 5-6 Leitzordner angewachsen sein, aber ich muss es dann ja nicht von Anfang an lesen 😉

Einer Zusammenfassung der Rechtsprobleme und des Streitstandes wird es voraussichtlich morgen geben.

Computerspiele vor Gericht in den USA

Heute wird vor dem obersten Gerichtshof in den USA über das sogenannte „Kalifornische Anti-Games Gesetz“ verhandelt, der im Juristenenglisch einfach nur „Schwarzenegger vs. Entertainment Merchants Association“ heißt. Auf der einen Seite stehen konservative Kräfte mitsamt der entsprechenden Lobbygruppen, auf der anderen Seite Gamesbranche. Es geht dabei um nichts geringeres als die Zukunft des Jugendmedienschutzes bei Games in den USA, etwas das bei Juristen in Deutschland an der Tagesordnung ist und demnächst mit der Änderung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages eine Novellierng spendiert bekommt.

Die Richter werden heute versuchen zwei Fragen zu beantworten: Erlaubt der erste Verfassungszusatz der USA einzelnen Bundesstaaten den Verkauf von gewaltdarstellenden Games an Minderjährige zu verbieten? Und muss der Staat vor dem Verbot den Beweis erbringen, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen gewalthaltigen Videospielen und Verhaltensaufälligkeiten bei Minderjährigen gibt?

Ich werde in den nächsten Tagen versuchen über den Ausgang zu berichten.

Anwälte und Steuerrecht / Sponsoringerlass und Computerspiele

Organisationen spenden. Das ganze ist ein völlig neues Konzept. Dabei ergeben sich natürlich diverse Probleme, z.B. wie man sich gegenüber dem Werbenden zu einer solchen „Spende“ (und ja die Anführungszeichen sind Absicht) verpflichten kann und daher mehr Einnahmen ermöglicht? Wie kann man dafür sorgen, dass die eigenen „Spenden“ dann wirklich als Betriebsausgaben zählen und schließlich, wie kann man dafür sorgen, dass die gemeinnützigen Organisationen diese Summe dann auch behalten und nicht noch massig versteuern müssen?.

Neben der Tatsache dass wir alle Verträge anpassen und „Spende“ u.a. mit „Sponsoring“ anpassen mussten, um dem Sponsoringerlass“ genüge zu tun, war ich am Ende überrascht wie viel bürokratische Hürden wir gehen müssen, um den Mandanten zu ermöglichen, am Ende „Gutes zu tun“, ohne sich selbst it ein finanzielles Chaos zu stürzen. Das ganze den Mandanten auch noch zu erklären, war aber fast noch schwerer, wobei ich dann einfach das Prinzip der „Prominente-Shows“ im Fernsehen z.B. bei „Wer wird Millionär“ als Beispiel genommen haben, die, auch wenn ich es nicht genau weiß, sich wohl ebenfalls mit dem BMF Schreiben IV B 2 – S 2144 – 40/98, IV B 7 – S 0183 – 62/98, v. 18.2.1998 herumschlagen mussten.

39 Viren und Trojaner auf dem PC, Verfahren eingestellt, Mandant der Gelackmeierte

Mandant betreibt ein Browserspiel und fand schon bald eine Kopie seines Spieles auf einem ausländischen Marktplatz zum Kauf angeboten. Der Verkäufer hatte sich in den Server gehackt und den gesamten Quelltext „gestohlen“. Das Spiel haben andere gekauft und angeboten.

Der Mandant hat Spuren des Hackers auf seinem Server gefunden und Strafanzeige erstattet, um ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Hacker zu ermöglichen. Das Verfahren wurde eingestellt, zumindest meint die Staatsanwaltschaft, dass derjenige, auf den die IP des Hackers deutete, es nicht gewesen sei bzw. die Zweifel überwiegen würden. Der Hacker habe den PC des „Verdächtigen“ missbraucht. Ob das wirklich der Wahrheit entspricht, habe ich ja so meine Zweifel, allerdings sind die Zweifel, wenn man das Ergebnis der Untersuchung des PCs durch die Polizei liest, tatsächlich gegeben.

Das ganze liest sich wie eine Schaudergeschichte für Eltern, die ihre Kinder im Internet allein lassen.

  • Zum Bericht der Polizei
  • Wenn ein Unternehmen sein Recht durchsetzt, handelt die Justiz „perfide“?

    Beim Stöbern durch die heutigen Referer, bin ich auf die Kanzleiwebseite des Kollegen Dr. Christoph Ohrmann gestoßen. Er bespricht das Urteil des Landgerichts Berlin vom gestrigen Tage und kommentiert den Sachverhalt zum Schluß wie folgt:

    Das Perfide an der Sache ist jedoch m.E., dass sich Gerichte mit der Zulässigkeit von Werbung von Firmen beschäftigen müssen, die Programme für ein Online-Spiel herstellen und vertreiben, deren Verwendung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen ihrer spielerlebniszerstörenden Wirkung gerade untersagt wird.

    Ohne, dass ich jetzt einen BLawgger-Krieg hervorrufen will, finde ich dies doch eine interessante Einstellung. Ich zitiere mal aus Wictionary:

    Ende des 18. Jahrhunderts aus dem gleichbedeutenden französischen perfide → fr übernommen; dort entlehnt aus dem Lateinischen perfidus → la „wortbrüchig, treulos, unredlich, falsch, unzuverlässig“, abgeleitet von fides → la „Treue, Glaubwürdigkeit, Vertrauen“, das aus Wendungen wie per fidem fallere → la (aliquem) „jemanden unter dem Anschein der Treue täuschen“ respektive per fidem decipi → la „unter dem Anschein der Treue getäuscht werden“; vergleiche auch lateinisch fidere → la „vertrauen, glauben, sich verlassen“

    Passt also das Wort „perfide“ auf eine Zivilkammer, die sich sachlich mit den rechtlichen Begebenheiten auseinandersetzt und eben auch jenen Unternehmen den Schutz des Gesetzes ermöglicht, die vielleicht – auf den ersten Blick – nicht „saubere“ Software herstellen? Auf dem zweiten Blick ist die Software unserer Mandantin nämlich nicht nur juristisch völlig unproblematisch, sondern ob die Verwendung durch den Käufer durch Blizzard verboten werden kann, ist – wie man dem Kollegen zustimmen muss -, noch nicht einmal entschieden.

    Sollte jedoch gemeint sein, dass das Gericht über unsinnige Dinge entscheiden muss, so sei der Kollege beruhigt, denn er weiß sicher, dass es genug andere Streitigkeiten gibt, die vielleicht besser ohne Robe geregelt werden sollten, was wir ja auch zunächst versuchten.

    Doch auch als Anwalt finde ich, muss man sich für das Thema nicht schämen, wenn der Kollege dies ansprechen wollte, denn zum einen vertrete ich nun einmal die Interessen meiner Mandantin und dabei sollte – eigentlich – meiner eigenen Meinung eine untergeordnete Rolle spielen, ob ich mir beispielsweise selber ein solches Programm kaufen würde, zum anderen finde ich es auch aus Businessgesichtspunkten lange nicht so eindeutig, ob man Bots überhaupt verbieten sollt, wie viele immer schnell behaupten, denn man beachte nur einmal das simpelste Argument als Hersteller: Solange die User Bots benutzen, die nicht meinen Itemshop unnützt machen oder andere Kunden stören, verdiene ich an diesen Nutzer Geld. Wenn ich sie sperre, verdiene ich auch kein Geld mehr.