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Werbung an Kinder in Computerspielen

Entwickler von Computerspielen sind aktuell durchaus irritiert, in welcher Art und Weise es gestattet ist, jugendliche Spieler anzusprechen, beispielsweise um diesen Premiumvorteile zu verkaufen.  Ist die Ansprache mit „Du“ nach dem aktuelle BGH-Urteil nun erlaubt oder nicht? Leider ist die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Fall inkonsequent und widersprüchlich. Jetzt hat die Verbraucherzentrale eine neue Runde eingeleitet und erneut hat das Landgericht Berlin eine Verletzung von Wettbewerbsrecht abgelehnt. Der Text „Kauft ein im Haustiershop. Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt.“ sei keine gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Ansprache von Kindern.

Werder aus dem Kontext der Werbung, noch aus der Art des Spieles oder gar dem Wort „Euch“ würde sich zwangläufig eine gezielte Ansprache von Kindern ergeben. Selbst ein „Du“ sei gestattet, weil dies auch unter Erwachsenen heutzutage üblich sei, erst Recht unter Nutzern von Computerspielen. Die Unsicherheit bleibt jedoch und bei Zweifel sei anzuraten, einen Experten im Bereich Werbung und Computerspiele aufzusuchen.

Beitragsbild: Stephanie Hofschlaeger  / pixelio.de

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Wenn Richter anscheinend das erste Semester an der Uni verpennt haben

Nicht umsonst gibt es wohl den Spruch „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“, aber hin und wieder kann man nur noch den Kopf schütteln bei manchen Gerichtsentscheidungen, die selbst auf dem ersten Blick vollkommen unlogisch und juristisch komplett nicht zu halten sind.

Man stelle sich folgendes Szenario vor:

Ein Entwickler programmiert eine Erweiterung für eine Software. Um diese Erweiterung auf Kompatibilität zu testen, hat dieser Entwickler in der Vergangenheit natürlich auch eine Lizenz für die Software im Einzelhandel erworben. Der Entwickler der Software mag nun jedoch die Erweiterung nicht und ist der Meinung, dass seine Software durch die Addon-Entwicklung gewerblich genutzt wurde, was der Hersteller der Erweiterung angeblich nicht durfte.

Er nimmt daher den Entwickler der Erweiterung (die im Übrigen in keiner Weise die Originalsoftware veränderte) wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch. Schon dieses Rechtsproblem ist an sich schwierig zu beantworten, denn beim Kauf im Ladengeschäft gibt es keinerlei Hinweis, dass die Software nicht gewerblich genutzt werden dürfe und andere mögliche Urheberrechtsverletzungen, wie Dekompilierung etc. liegen nicht vor.

Nun ist der Entwickler der Software immer noch nicht zufrieden und nimmt den Entwickler des Addons auch noch aus Vertrag in Anspruch. Ein Glück, dass dieser dabei auf das Landgericht Zwickau trifft, dem Logik fremd zu sein scheint.

Das Landgericht Zwickau entscheidet nun gegen den Entwickler des Addons mit folgender Begründung:

Die AGB, die der Entwickler der Originalsoftware verwendet, seien nicht ordnungsgemäß eingebunden, da diese beim Kauf im Ladengeschäft nicht vorgelegen haben und nachträglich, bei Registrierung des Produktes, nicht mehr hätten vereinbart werden können.

Da das Landgericht Zwickau nun aber anscheinend mit der Konsequenz aus dieser korrekten Interpretation der Rechtslage derart unzufrieden war, dachte es sich wohl, doch einmal eine Argumentation zu entwickeln, die gleich in mehrfacher Art und Weise unlogisch und rechtlich unhaltbar ist

Im Prinzip sämtliche Regelungen, die der Entwickler der Originalsoftware in seinen AGB habe, wie beispielsweise die Nutzung nur zu privaten Zwecken oder das Verbot der Herstellung und Nutzung von Erweiterungen, würden sich bereits allein aus dem Kaufvertrag der Software im Ladengeschäft ergeben.

Und das wohlgemerkt, obwohl, nach eigener Aussage des Gerichtes, keinerlei wirksame „Verschriftlichung“ eines Vertrages gibt. Alleine dieser Umstand ist schon höchstbedenklich und unter Gesichtspunkten wie Empfängerhorizont und Willen der Vertragsparteien nur schwer zu halten. Aber das Landgericht Zwickau hört damit nicht auf. Aus dieser „erfundenen“ Tatsache, die wohlgemerkt nie irgendeine Partei vorgetragen hat, wird auch noch eine völlig absurde Rechtsfolge gezogen

Das Landgericht Zwickau ist nämlich nun der Meinung, das sich aus seiner Annahme ergeben würde, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, der Entwickler der Erweiterung dagegen verstoßen habe und dieser daher jetzt seine Software nicht mehr herstellen dürfe.

Um das noch einmal zu rekapitulieren. Das Landgericht Zwickau meint, dass ein Vertrag zwischen zwei Personen geschlossen wurde, obwohl deren Willenserklärungen absolut unterschiedlich sind. Die eine Partei will eine möglicherweise gewerbliche Handlung, die andere eine nur private Handlung. Die eine Partei möchte seine Addons an der Software testen, die andere Partei möchte es nicht.

Obwohl nun also zwei nicht übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, ist das Landgericht Zwickau der Meinung, dass nicht etwa ein sogenannter Dissens (sei er nun offen ,versteckt oder eine weitere Variante) vorliegt und somit halt kein Vertragsschluss stattgefunden hat bzw. die nicht vereinbarten Regelungen nicht gelten, sondern eben doch ein Vertrag geschlossen wurde. Der Entwickler der Addon-Software habe also freiwillig einen Vertrag geschlossen, seine eigenen Addons nicht herzustellen und danach, indem er die doch Addons herstellt, gegen diesen Vertrag verstoßen. Eine absurde Vorstellung, um es gelinde zu sagen.

Aber das Landgericht Zwickau ist noch nicht fertig. Aufgrund des Verstoßes gegen den Vertrag, für den der Addonentwickler natürlich nie eine Willenserklärung abgegeben hat, wird nicht etwa im Wege einer Feststellungsklage festgestellt, dass kein Vertrag vorhanden war und er somit, eventuell wegen unrechtmäßiger Nutzung, schadensersatzpflichtig wäre, nein, ihm wird ein Unterlassungsgebot für seine eigene Software aufgebrummt, ein Unterlassungsgebot, welches eventuell aus Wettbewerbsrecht, nur sehr schwer vorstellbar aus Urheberrecht, aber doch sicher nicht aus einem Vertrag, den die eine Partei nicht wollte, hergeleitet werden kann.

Man glaubt, dass das Landgericht Zwickau nun aufgehört hat, abwegige Entscheidungen zu treffen? Weit gefehlt. Um den Auskunftsanspruch, den es wenn, nur aus Urheberrecht gibt, aus Vertrag zu konstruieren, obwohl dieser weder in den unwirksamen AGB noch im Gesetzt steht, ist das Gericht der Meinung, dieser könnte sich aus § 242 BGB, also aus Treu und Glauben, ergeben.

Ich muss anscheinend im ersten Semester an der Universität nicht aufgepasst haben, denn diese Urteilt widerspricht so dermaßen allem was ich über das Entstehen von Verträgen und Vertragsrecht als solches gelernt haben, dass es mir kalt den Rücken runter läuft, wie solche Urteile in Deutschland gefällt werden können.

Beitragsbild Copyright: Q.pictures /Pixelio

Wettbewerbsrecht

Gegenabmahnung, hin und wieder das Mittel der Wahl?

Abmahnungen in IT-Rechtssachen sind unser tägliches Brot. Nur wie reagiert man ganz allgemein darauf?

Nun, grundsätzlich gilt einmal, die Rechtslage sauber zu prüfen und in angemessener Frist und angemessener Weise zu antworten. Meistens ist es dabei nicht hilfreich, wenn man als juristischer Laie antwortet. Zu schnell werden rechtliche Dinge oder Fakten beispielsweise eingestanden.

Kann eine vorgerichtliche Regelung nicht erreicht bzw. ein Gerichtsverfahren nicht abgewendet werden, kann sich, neben vielen weiteren rechtlichen und strategischen Erwägungen, die Frage stellen, ob eine sogenannte Gegenabmahnung das richtige Mittel der Wahl ist. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass dies nicht nur eine sogenannte Retourkutsche ist, als eine Abmahnung, die dem „Ärgern“ der Gegenseite gilt und die oft nicht nur unbedacht ist, sondern von Gerichten gerne auch mit der Begründung „Rechtsmissbräuchlich“ abgeschmettert wird. Zumeist zu Recht!

Sinnvoll kann jedoch eine „strategische“ Gegenabmahnung sein. Beispielsweise hatte ein Mandant von uns, der wegen der Herstellung einer bestimmten Software abgemahnt und schließlich verklagt wurde, damit zu kämpfen, dass die eigene Software, die dieser Mandant herstellt, von der Gegenseite analysiert und genutzt wurde und die Nutzung durch die Gegenseite dem Mandanten schadete.

Die logische Konsequenz war daher, die Gegenseite für diese unlizenzierte Nutzung dieser Software abzumahnen und sämtlichen Beteiligten der Gegenseite die Nutzung der strittigen Software zu untersagen, da diese Nutzung eindeutig gewerblich ist, die Nutzung der Software des Mandanten aber privaten Nutzern vorbehalten ist.

Dieser Umstand zeigt zudem, dass eine gute und erfolgsversprechende Bearbeitung eines Mandates nicht nur die rein juristische Bearbeitung und die Erfassung der Sach- und Rechtslage benötigt, sondern eben auch strategisches Vorgehen erfordern kann.

Auch Probleme mit einer Abmahnung im Bereich Software oder IT? Oder benötigen Sie rechtssichere Verträge für ihre Software, Ihr Startup oder ihr IT-Unternehmen? Rechtsanwalt Marian Härtel und sein Team können bei der Lösung und Beratung sicherlich hilfreich sein. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich via Telefon oder EMail.

Games Recht

Streitwert von „entwendetem virtuellen Gegenständen?

Verfahren wie dieses bzgl. Virtuellen Gegenständen sind extrem spannend, keine Frage, aber immer öfter müssen wir uns auch mit grundsätzlicheren Fragen beschäftigen.
Da wäre beispielsweise die Frage, was der Streitwert eines Falles ist, indem einem Nutzer eines Onlinespieles virtuelles Gold abhandengekommen ist, sei es durch einen Spielfehler, einen anderen Nutzer oder durch absichtlichen Eingriff des Spielbetreibers.

Schon bei Sperrung von Accounts ist eine Streitwertfestsetzung nicht trivial, in der Regel wird dies – bisher – jedoch analog der Regeln für das Mietrecht gemacht und dabei beachtet, wieviel entweder in ein Onlinespiel in der Vergangenheit investiert wurde oder wie hoch monatliche Gebühren für das Spiel sind. Aus solchen Summen lässt sich sodann eventuell der „Wert“ eines Onlinespieleaccounts berechnen.

Was aber ist der Streitwert in dem Fall, wenn nur ein bestimmter Gegenstand oder eine bestimmte Menge virtuelle Währung entfernt wurde oder verschwunden ist (sei es durch einen technischen Fehler oder Fremdeingriff) und wenn dieser bestimmte Gegenstand keinen nachvollziehen Wert in Euro hat? Eine spannende Rechtsfrage, die uns die nächsten Wochen begleiten wird und über deren Ausgang wir hier natürlich berichten werden.

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Verkauf von virtuellen Gegenständen in Diablo III – Blizzard Entertainment nimmt Antrag auf einstweilige Verfügung zurück

Versuch des Verkaufverbots von „Gold“ in Diablo III gescheitert
Blizzard Entertainment S.A.S. zieht Antrag auf einstweilige Verfügung beim Berufungsgericht zurück.

Die Bossland GmbH siegt im Rechtsstreit gegen die Blizzard Entertainment S.A.S., Anbieter u.a. der Spiele World of Warcraft und Diablo III. Der Verkauf der virtuellen Währung „Gold“ im Spiel Diablo 3 ist vorliegend nicht wettbewerbswidrig. Eine gezielte Behinderung konnte das Oberlandesgericht Hamburg hier nicht feststellen, insbesondere liegt beim Verkauf von „Gold“ bzw. virtuellen Gegenständen keine gezielte Verleitung zum Vertragsbruch durch die Bossland GmbH vor.

So argumentierten die Richter des Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter Verweis auf BGH Rechtsprechung und empfahlen der Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen.

Das Landgericht Hamburg hatte, zunächst ohne mündliche Verhandlung, am 06.05.2013 eine einstweilige Verfügung erlassen und dabei entschieden, dass die Antragsgegnerin (Bossland GmbH) es zu unterlassen habe, ohne Zustimmung der Antragstellerin (Blizzard) im geschäftlichen Verkehr eine Internetseite zu betreiben, auf der Spieler des Spiels Diablo III, mit Wohnsitz in Deutschland, die virtuelle Währung „Gold“ des Spiels kaufen können (312 O 192/13) und nach Widerspruch am 04.03.2014 diese Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bestätigt.

Am 07.05.2015 (3 U 45/14) erteilte das Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts der Ansicht des Landgerichts Hamburg eine klare Absage in sämtlichen Punkten. Die Kosten von beiden Instanzen des Verfahrens trägt die Blizzard Entertainment S.A.S.

„Ich bin froh, dass nach zahlreichen Jahren, ein Oberlandesgericht sich endlich zutreffend und detailliert mit der juristischen Bewertung auseinandergesetzt hat und die Kernpunkte der Rechtslage derart sauber herausgearbeitet hat. Es zeigt sich endlich doch, dass die deutsche Rechtslage Wettbewerb fördern anstatt behindern will, weswegen ich optimistisch bin, dass auch der Bundesgerichtshof unsere anderen Geschäftsmodelle als zulässig ansehen wird.“, äußert sich Zwetan Letschew, Geschäftsführer der Bossland GmbH.

Die Bossland GmbH kämpft in verschiedenen Verfahren gegen die Blizzard Entertainment S.A.S. und die Blizzard Entertainment Inc. wobei ein Verfahren sich im Stadium der Revision vor dem Bundesgerichtshof befindet, in einem weiteren wurde Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Verfahren haben es als Ziel, Klarheit über diverse Rechtslagen zu schaffen. Dabei geht es unter anderem um Fragen der Einbindung von AGB von Software beim Kauf in Ladengeschäften oder bei Onlinehändlern, um die juristische Bewertung von virtuellen Gegenständen sowie um Fragen des Wettbewerbsrechts von Dienstleistern, die sich im Umfeld von Onlinespielen etabliert haben und diverse Zusatzdienstleistungen, Services oder Produkte anbieten wollen, die nicht direkt von den Anbieter der Onlinespiele stammen.

Die Bossland GmbH wird in den Rechtssachen seit vielen Jahren von den Rechtsanwälten Marian Härtel, sowie Dominik Büttner und Carsten Neuhaus vertreten.

Haben Sie auch Rechtsprobleme im Bereich Onlinespiele, virtuelle Gegenstände, Onlinedistribution, Distribution von Computerspielen oder Wettbewerbsrecht von Computerspielen. Rechtsanwalt Marian Härtel und die Kanzlei Kaesler und Kollegen können Ihnen kompetent weiterhelfen und zunächst einmal unverbindlich einen Überblick verschaffen.

Games Recht

Gravity Europe SAS muss gesperrte Accounts freigeben

Noch vor dem Zusammenschluss der Dr. Behrmann & Härtel Rechtsanwalts GmbH mit der Kanzlei Kaesler & Kollegen durften wir im Namen eines Mandanten gegen die von Gravity Europe verhängten Sperren gegen zwei Accounts des MMORPG „Ragnarök Online“ vorgehen. Nachdem außergerichtlich jegliche Freigabe vom CEO/COO Stéphane Bonazza persönlich verweigert wurde, obwohl Gravity Europe keinerlei Beweise für den gegenüber unserem Mandanten behaupteten Verstoß vorlegen konnte, musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden.

Trotz einer französischen Übersetzung der Klageschrift hat man seitens Gravity Europe die Klage offensichtlich nicht ernst genommen und keinerlei Maßnahmen ergriffen sich gegen die Klage zu verteidigen, mit fatalen Folgen. Das Amtsgericht Lichtenberg hat daraufhin unserem Klageanspruch in vollem Umfang entsprochen und Gravity Europe zur Freigabe der gesperrten Accounts sowie zur Zahlung sowohl der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als auch der Kosten des Premium-Services für den Zeitraum der Sperre verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts ist Gravity Europe aufgrund des mit unserem Mandanten abgeschlossenen Vertrages zur Gewährung eines Zugangs zum Spiel verpflichtet. Zwar kann Gravity Europe von dieser Pflicht unter bestimmten Umständen befreit sein, derartige Umstände wurden aber nicht vorgetragen (das Urteil kann hier eingesehen werden). Gravity wäre insoweit auch verpflichtet gewesen, derartige Umstände gerichtsfest zu beweisen, was ihnen außergerichtlich nicht möglich gewesen ist.

Ebenso muss Gravity Europe auch die Prozesskosten des Gerichtsverfahrens tragen, inklusive der Kosten für die französische Übersetzung der Klageschrift. Es stellt sich hier allerdings die Frage, warum man eine französische Übersetzung verlangt, um sich anschließend nicht gegen die Klage zu verteidigen. Gegen das Urteil kann Gravity Europe mittlerweile auch nicht mehr vorgehen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist dieses bereits endgültig rechtskräftig geworden.

Am ärgerlichsten dürfte dabei für Gravity Europe sein, dass sie durch ihre Verweigerungshaltung unserem Mandanten insbesondere eine direkte Vollstreckung des Urteils gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 möglich gemacht haben. Die EG-Verordnung gilt nämlich ausschließlich für unbestrittene Forderungen. Wäre es im Gerichtsverfahren zu einer sogenannten streitigen Entscheidung gekommen, weil sich Gravity Europe gegen die Klage verteidigt hätte, hätte es für eine spätere Vollstreckung einer entsprechenden Entscheidung durch ein französisches Gericht bedurft.

Sollte Gravity daher nicht zeitnah der gerichtlichen Entscheidung nachkommen, wird man sich in Paris schon einmal auf einen Besuch vom Gerichtsvollzieher freuen können.

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Abmahnung wegen Grauimporten

© Axel Bueckert - Fotolia.comDie SCHULTERIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit im Namen der Ubisoft GmbH sowie der Namco Bandai Games Germany GmbH Online-Händler wegen Grauimporten von Computerspielen ab. Grauimporte, auch Parallelimporte genannt, sind Importe von Waren aus dem Ausland durch Händler, die dafür nicht ausdrücklich vom Hersteller autorisiert worden sind. Grund für die Abmahnungen ist eine fehlende Alterskennzeichnung der freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware (USK) auf den Verpackungen der jeweiligen Spiele.

Grundsätzlich besteht seit dem 1. April 2010 in Deutschland für Computer- und auch Konsolenspiele eine gewisse Kennzeichnungspflicht bzgl. der Altersfreigabe des jeweiligen Spiels. Nicht gekennzeichneter Spiele werden gemäß § 12 Abs. 3 JuSchG wie Spiele mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ (nur an Personen über 18 Jahren) behandelt, für die es sehr strenge Einschränkungen gibt, u.a. dürfen diese nicht im Online-Handel vertrieben werden (Ausnahme: der Online-Händler nutzt technische oder sonstige Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt).

Darüber hinaus ist das deutsche Recht an dieser Stelle auch besonders streng und lässt andere als die deutsche Alterskennzeichnung der USK (z.B. PEGI für Europa oder ESRB für die USA) nicht gelten. Somit sind importierte Spiele, auf denen die entsprechende Kennzeichnung der USK fehlt, als nicht gekennzeichnet zu betrachten und dürfen daher nicht im Online-Handel vertrieben werden. Das gilt sogar dann, wenn das Spiel für den deutschen Markt eigentlich ohne Altersbeschränkung freigegeben worden ist. Die Kennzeichnung selbst muss sowohl auf dem Datenträger als auch auf der Verpackung des Spiels aufgebracht sein.

Ungeklärt ist noch, ob die Online-Händler, wenn der Datenträger selbst mit der USK-Kennzeichnung versehen ist, die Verpackung nachträglich selber entsprechend kennzeichnen dürfen. Dieses Vorgehen ist in den Abmahnungen ebenfalls in mehreren Fällen moniert worden. Tatsächlich könnte man aber § 28 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG genau dahingehend auslegen, dass es dem Händler erlaubt ist, einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung anzubringen, wenn der Datenträger selbst von der USK eingestuft worden ist (der Händler darf selbstverständlich nicht eine Kennzeichnung entgegen der USK-Vorgabe auf dem Datenträger oder gar ein Kennzeichnung nach seiner persönlichen Einschätzung vornehmen, wenn der Datenträger nicht überhaupt nicht von der USK geprüft wurde). Schwierig könnte dann allenfalls noch sein, dass die Kennzeichnung permanent erfolgen muss, d.h. nicht von der Verpackung ablösbar sein darf. Dies ist aber insbesondere bei Aufklebern, die lediglich auf einer das Verpackung umhüllenden Plastikfolie angebracht , definitiv der Fall und daher in jedem Fall nicht ausreichend.

Jugendschutz in Videospielen und in Medien

Aufgrund einer aktuellen Anfrage zum Thema Jugendschutz bei Videospielen und in den Medien wollen wir an dieser Stelle eine kurze Ausführung schreiben.

Viele Regelungen für den Jugendschutz bezüglich elektronischer Medien finden sich im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, kurz Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (= JMStV). In diesem Fall bedeutet Staatsvertrag nicht ein internationaler Vertrag, sondern ein Vertrag zwischen den sechzehn Bundesländern. Diese haben im Bereich des Strafrechts nach Art. 74 I Nr. 1 GG und aus Art. 74 I Nr. 7 GG für die öffentlichen Fürsorge die Gesetzgebungsbefugnis, was zu einer einheitlichen Gesetzgebungskompetenz beim Jugendmedienschutz führt.

Sinn und Zweck dieses Staatsvertrages ist nach §1 JMStV der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (= Telemedien), welche die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden und Schutz vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich relevanten Rechtsgüter verletzen.

An wen richtet sich dieses Verbot nach dem JMStV nun genau? Zum einen finden die Vorschriften Anwendung auf Rundfunk und die Telemedien sowie Werbung und Teleshopping, zusammengefasst also betrifft es insbesondere die Betreiber und Anbieter solche Dienste. Im Bereich der Werbung und des Teleshoppings muss das Angebot so ausgestaltet sein, dass es z.B. bei Bewerbung von alkoholischen Getränken nicht ansprechend auf Kinder wirkt oder Gegenstände, die für oder mit Kindern beworben werden dürfen, nicht ihrem Interesse widersprechen oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Außerdem dürfen Teleshopping-Angebote Kinder und Jugendliche nicht dazu verleiten Verträge abzuschließen.

Den Schutzvorschriften bezüglich des Rundfunks wird genüge getan, indem Filme oder Serie zu einer Zeit ausgestrahlt werden zu welcher Kinder und Jugendliche normalerweise nicht mehr vor dem Fernseher sitzen  (22 – 6 Uhr). Außerdem muss auf die Ungeeignetheit für Zuschauer unter 16 Jahren durch ein akustisches Signal oder durch optische Mittel hingewiesen werden.

In Telemedien kann der Anbieter seiner Pflicht nachkommen, indem er ein für geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm vorschaltet oder programmiert. Dieses muss zuvor der zuständigen Landesmedienanstalt zur Prüfung vorgelegt werden. Es besteht auch eine Kennzeichnungspflicht der jeweiligen Altersfreigabe für Film-, Spiele- oder Musikdatenträger.

Darüber hinaus spielt auch das Jugendschutzgesetz (= JuSchG) eine wichtigte Rolle. Das JuSchG unterscheidet verschiedene Sphären: den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und den Jugendschutz im Bereich der Medien. Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Glücksspiele und jugendgefährdende Veranstaltungen und Orte. Es richtet sich an all jene, die Veranstalter oder Betreiber entsprechender Örtlichkeiten sind.

 An dieser Stelle soll jedoch nicht näher auf die Bestimmungen im öffentlichen Bereich eingegangen werden, sondern auf den medialen Bereich. Dieser lässt sich noch einmal in den Bereich der Trägermedien mit Filmveranstaltungen, Bildträgern mit Filmen oder Spielen und Bildschirmspielgeräten und den Bereich der Telemedien untergliedern.

Im Bereich der Sonderregelung der Telemedien kann an dieser Stelle nach oben zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verwiesen werden.

Die Regelungen des Jugendschutzes bei Filmveranstaltungen richten sich an die Veranstalter. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche nur an diesen Filmveranstaltungen teilnehmen, die entweder ihrem Alter entsprechend ausgezeichnet sind oder vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten bezüglich Kinder ab dem Alter von sechs Jahren, wenn diese in einen Film für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung eines Elternteils, eines gerichtlich bestellter Pflegers oder eines Vormunds gehen. Sondervorschriften:

·         Kinder unter sechs Jahren dürfen generell nur in Begleitung eines Elternteils oder in Begleitung eines Volljährigen mit Erlaubnis der Eltern

·         Kinder ab sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 20 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 22 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 24 Uhr endet

Der wohl bekannteste Ausdruck des Jugendschutzes ist die Anbringung von Altersklassifikationen auf den Verpackungen von Videospielen oder Filmen im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch die oberste Landesbehörde. Diese Vorschrift richtet sich an die Hersteller der Spiele und Filme, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen müssen. Außerdem werden die Händler verpflichtet, unzureichend oder falsch ausgezeichneten Produkte nicht in den Verkauf zu bringen. Eine Ausnahme dieser Einordnungen besteht ebenfalls wieder für Programme und Filme die vom Anbieter als „Infoprogramm“ oder „ Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Weiter sollen Kinder und Jugendliche dadurch geschützt werden, dass ihnen Datenträger, die keine Jugendfreigabe erhalten haben, weder angeboten werden noch ihnen sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Dies wird durch ein Verbot für die Verkäufer erweitert solche Datenträger im leicht zugänglichen, öffentlichen Raum, z.B. vor dem Geschäft des Einzelhändlers oder in einem Kioskstand, anzubieten.

Ein weiterer Punkt, der den Bestimmungen des Jugendschutzes unterliegt, sind Spieleautomaten für Kinder, die man häufig in Banken oder großes Kaufhäusern findet, an denen die Kleinen spielen können, während die Eltern einkaufen oder ihren Bankgeschäften nachgehen. Hier sind erneut die Hersteller der Automaten sowie die Betreiber des jeweiligen Geschäfts, in welchem der Automat aufgestellt wurde, gefordert. Die Bestimmungen richten sich hier, ebenso wie bei Filmveranstaltungen und Film- und Spieledatenträgern, nach der Altersfreigabe durch die oberste Landesbehörde oder die freiwillige Selbstkontrolle oder nach der Auszeichnung des Anbieters als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“.

Eine weitere Interessante Frage in diesem Themengebiet ist der Versuch eines bundesgesetzlichen Verbotes sogenannter „Killerspiel“ aus jugendschutzrechtlichen Erwägungen. Mit diesem Thema hat sich Dipl. Jur. Marian Härtel in seinem 2007 erschienen Artikel „Zur Frage der Verfassungsgemäßheit eines bundesgesetzlichen Verbotes u.a. der Herstellung, Einfuhr, des Verkaufes und der Vermietung von gewaltverherrlichenden Computerspielen („Killerspiele“) im Wege der Schaffung eines § 131a StGB„ beschäftigt.

Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nicht zwingend rechtswidrig

Der EuGH hat heute entschieden, dass die Umgehung eines Kopierschutzes nicht zwingend rechtswidrig sein muss (das Urteil kann hier nachgelesen werden). Konkret ging es um Spiele-Konsolen von Nintendo. Diese sind mit einem Erkennungssystem ausgestattet, dass einen auf dem Datenträger der hauseigenen Videospiele befindlichen Code ausliest und damit die Verwendung aller nicht von Nintendo stammender Produkte unterbindet. Dieser Mechanismus verhindert damit den Gebrauch illegal vervielfältigter Video-Spiele, aber auch das Abspielen legaler Drittprogramme, wie Filme oder Musik. Ein italienisches Unternehmen vertrieb eine Hardware mit deren Hilfe das Erkennungssystem umgangen werden konnte und die Spielkonsolen von Nintendo nunmehr auch für andere Multimedia-Inhalte nutzbar gemacht werden konnten. Der EuGH sieht darin alleine noch keine rechtswidrige Umgehung, insbesondere wenn es andere wirksame Schutzmechanismen mit geringerer Beeinträchtigung für rechtmäßig handelnde Dritte gibt. Mit anderen Worten scheint der generelle Ausschluss von fremden Multimedia-Inhalten den europäischen Richtern zu weit zu gehen und muss daher auf illegale Multimedia-Inhalte beschränkt werden. Bleibt abzuwarten, wie das in Zukunft aussehen soll und ob diese Entscheidung Einfluss auf das vom BGH vorgelegte Verfahren (kann hier nachgelesen werden) haben wird.