Katja Günther: Jetzt kommen Mahnbescheide?

Geht Katja Günther jetzt sogar den Schritt, dass für unberechtigte Forderungen doch Mahnbescheide beantragt werden? Ein Umstand, den ich, schon wegen den Kosten für den Antragsteller, immer für ausgeschlossen gehalten habe. Aber die Masche scheint einfach zu gut zu funktionieren.

Beantragt werden die Bescheide gegen Verbraucherinnen und Verbraucher, die in der Vergangenheit nicht bereit waren, fragwürdige Forderungen der Online Content Ltd. für die Nutzung von Internetseiten zu begleichen.

Ein Mahnbescheid ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, Geld einzutreiben. Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird.

Daher sei allen, die einen solchen Bescheid bekommen, ausdrücklich mitgeteilt: Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht.

Hat man keine Anmeldung vorgenommen oder waren Preise unerkennbar in AGB versteckt, sollte man sich auch nicht durch einen Mahnbescheid einschüchtern lassen. Im Zweifel ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt aufsuchen. Auf keinen Fall darf jetzt mehr der gerne gegebene Hinweis: „Einfach nicht reagieren“ beachtet werden, da die Gegner sonst bald einen gerichtlichen Titel in der Hand haben, mit dem auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Zahlungsaufforderung von Fabriken.de oder rezepte-ideen.de erhalten? Bei der Kripo melden!

Das Kriminalkommissariat 21 führt seit Anfang März Ermittlungen gegen einen 28-jährigen Mann mit Wohnsitz in Düsseldorf wegen des Verdachts eines Leistungsbetruges. Dieser hatte zunächst für registrierte Kunden auf Internetseiten Tipps zu Outlets und Kochrezepten kostenlos angeboten. Im Februar dieses Jahres änderte er die allgemeinen Geschäftsbedingungen und verlangte nun einen Jahresbeitrag von 84 Euro. Die bereits registrierten Nutzer will er über einen Newsletter informiert haben. Dieser wurde nach den bisherigen Ermittlungen jedoch nie versandt. Bislang gingen über 300 Anzeigen bei der Polizei ein. Ein Konto des Tatverdächtigen wurde bereits von der Kriminalpolizei „eingefroren“.

Der 28-Jährige gründete im vergangenen Jahr eine Firma in Köln und bot seit September 2008 Tipps auf den Internetseiten www.fabriken.de und www.rezepte-ideen.de an. Die Nutzer mussten sich Online registrieren und hatten dann kostenfreien Zugang zu den Ratschlägen auf den Seiten. Im Januar 2009 gründete der Mann eine Firma in Düsseldorf. Hier kündigte er auf den Internetseiten an, dass er die Seiten der Kölner Firma übernimmt, aber die Tipps jetzt nicht mehr kostenlos anbieten kann. Seit dem 1. Februar 2009 sind diese auf den Seiten kostenpflichtig und es wird auch auf die anfallenden Nutzungsgebühren hingewiesen.

Die von September 2008 bis 31. Januar 2009 registrierten Nutzer will er angeschrieben und über die nun anfallenden Kosten informiert haben. Dieser Newsletter ist aber laut Angaben der Geschädigten nie angekommen. Der 28-Jährige verlangte nun per Rechnung von jedem eine Jahresgebühr in Höhe von 84 Euro.

Auf ein Konto, auf das die Gebühren eingehen, hat der Tatverdächtige keinen Zugriff mehr. Die Ermittler müssen nun in akribischer Kleinarbeit herausfinden, welche Gebühren zu Recht eingefordert und gezahlt wurden.

Die Polizei bittet weitere Geschädigte, die sich vor dem 1. Februar 2009 auf den Seiten registriert und den Jahresbeitrag gezahlt haben, sich mit dem zuständigen Kommissariat 21 unter Telefon 0211-8700 in Verbindung zu setzen.

Ebay vs. Rolex – 1:0

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat schon im Februar entschieden, dass Ebay nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, wenn es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen kommt-

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 entschieden, dass Ebay als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung von Rolex zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen Ebay verneint. Rolex habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die Ebay hätte verhindern müssen. Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwenden. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

Keine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen – selbst bei Kenntnis!

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.02.2009 (I-20 U 1/08) entschieden, dass ein Admin-C nicht für Markenrechtsverletzungen haftet, die auf der Webpräsenz der Domain begangen werden. Da der Admin-C nur für das Verhältnis zwischen der DENIC und dem Domaininhaber zuständig sei, könne sich eine Haftung gegenüber Dritten aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen.

Auch der Umstand, ob der Domaininahber seinen Sitz im In- oder im Ausland habe und ob der Admin-C von der Verletzung Kenntnis habe, spiele für die Bewertung und Einstufung des Admin-C keine Rolle. Aus seiner Stellung ergebe sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.

Die Frage der Störerhaftung ist allerdings heftig umstritten. Noch am 27.01.2009 hat das Landgericht Stuttgart (41 O 101/08 KfH) entschieden, dass ein Admin-C als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen hafte. Ähnlich entschieden 2006 das Kammergericht in Berlin (10 W 27/05), das OLG Koblenz (8 U 1842/00) und der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg (7 U 137/06), während das Landgericht Düsseldorf in guter Gesellschaft ist mit dem OLG München (29 U 5819/99), dem OLG Stuttgart (2 W 27/03) und dem 5. Zivilsenat des OLG Hamburg (5 U 43/03). Eine Entscheidung des BGH ist also langsam einmal fällig.

Neues Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren zum Download

Das Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren aus Münster ist jetzt zum Download verfügbar und auf dem Stand von März 2009.

In das inzwischen 546 Seiten starke Skript wurden über 200 neue Entscheidungen seit der letzten Auflage von September 2008 eingearbeitet.

Desweiteren
– wurden die zahlreichen neuen Gesetze des Jahres 2008 berücksichtigt (zum Beispiel das neue Werberecht, das neue Urheberrecht mit Umsetzung Enforcement-Richtlinie etc.)
– wurde die aktuelle Diskussion in Brüssel und Berlin über neue Richtlinien und Gesetze (etwa im Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Novellierung der Internethaftung) integriert
– wurden neue Themen eingearbeitet (zB Phishing) und überholte Aspekte gestrichen (zB Dialer)

  • Zum Download
  • Danke Logistep…

    …dass Ihr mir doch tatsächlich Argumente liefert.

    Folgender Text als Screenshot von der Logistep-Webseite wurde im Forum von Abmahnwahn-Dreipage.de gepostet und spielt mir natürlich ein wenig in die Hände, dass die abmahnenden Kanzleien erst einmal sicher beweisen sollen, dass in einem RAR-Archiv wirklich urheberrechtlich relevantes Material vorhanden war.

    z51921b1011

    Logistep verbreitet also aktiv Fakedateien, die nicht ausführbar sind und wer weiß welchen Inhalt haben. Diese wiederum sollen dann urheberrechtlich geschützt sein?

    P.S. Damit ist vielleicht auch geklärt, ob ich in dem schönen Forum von oben mitlese, obwohl ich geschrieben habe, dass der Mandant einen Mahnbescheid erhalten habe, weil er verspätet reagiert habe :-)

    BGH: Fremde Unternehmensbezeichnungen und Domainnamen

    Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

    Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“ entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

    Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung „ahd“ für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „ahd.de“ hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 “ I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 “ afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

    Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

    Bild.de haftet für Googleergebnisse auf eigener Seite

    Ein interessantes Urteil erreicht uns vom Landgericht Berlin (Az.: 27 O 927/08). Es stammt vom 13. Januaur diesen Jahres und beschäftigt sich mit unser aller Lieblingszeitschrift, BILD. Genauer genommen beschäftigte sich das Gericht mit der Onlineausgabe Bild.de, auf der ein Bericht mit rechtswidrigen Äußerungen veröffentlicht wurde. Auf die außergerichtliche Abmahnung hin unterschrieb die Beklagte die Unterlassungserklärung.

    Damit hatte die Sache aber kein Ende, denn auf Bild.de wurden Suchergebnisse eingebunden, die von Google stammen, und bei denen ausgesucht werden konnte, ob das ganze Internet oder nur Bild.de durchsucht werden soll. Es kam wie es kommen mußte: Mit Hilfe dieser Suchergebnisse konnte man Teile des gelöschten Artikels finden. Der Klägerin gefiel dies natürlich nicht und nahm Bild.de erneut auf Unterlassung in Anspruch.

    Zu Recht, wie das Landgericht Berlin urteilte, denn es hätte auch die auch die konkrete URL-Adresse entfernt werden müssen, das es bei Bild.de zu ihrer Dispotion als
    Domaininhaberin gestanden habe, welche Inhalte Webseiten veröffentlicht würden und welche nicht. Im Zweifel wäre sie laut Landgericht Berlin sogar verpflichtet gewesen, Google über diverse Informationskanäle zu informieren, dass die Suchergebnisse aus den Trefferlisten entfernt werden.

    Ob dies dann auch für alle anderen 1000+ Suchmachinen im Internet gilt bleibt fraglich….

    Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

    Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

    Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

    Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

    Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

    Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!