Wer trägt die Kosten des ursprünglichen Versands, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausübt?

In seinen Schlussanträgen in dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen e. V. gegen die Heinrich Heine GmbH, Az. C-511/09, hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi am vergangenen Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt, dass die EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz in Fernabsatzverträgen so zu verstehen sei, dass im Falle seines Widerrufs dem Verbraucher nicht die ursprünglichen Versandkosten der Zusendung der gekauften Ware auferlegt werden dürften.

Dazu betonte er, dass nach dem Zweck der Richtlinie dem Verbraucher die Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht erschwert werden dürfe. Dem Verbraucher dürften nach dem Wortlaut der Richtlinie auch insbesondere keine Strafzahlungen auferlegt werden, sondern nur die durch seinen Widerruf entstandenen Kosten. Würden dem Verbraucher die Versandkosten des Hinversandes auferlegt, wäre aber genau das Gegenteil die Folge. Daher würden auch Mitgliedsstaaten gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn sie in nationalen Gesetzen eine umfassende Kostentragungspflicht der Verbraucher normieren würden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun über die Vorlage des Bundesgerichtshofes zu entscheiden, der sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte.

Es wird nun erwartet, dass sich der Europäische Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwaltes anschließen wird.

Stand der Dinge in Sachen Internetsperre

Auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass der Bundespräsident das Zugangserschwerungsgesetz noch nicht unterzeichnet hat. Statt dessen habe er die Bundesregierung um eine ergänzende Stellungnahme gebeten; nähere Angaben zum Inhalt der Anfrage des Bundespräsidenten wollte die Bundesregierung nicht machen. Ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung des Gesetzes steht noch nicht fest.

Das Gesetz soll die Sperrung von Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt ermöglichen und war noch unter der großen Koalition beschlossen worden. Nach intensiver öffentlicher Kritik aus Sorge vor weitergehenden Beschränkungen des Internets durch den Staat ist das Gesetzgebungsverfahren ins Stocken geraten. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung war vereinbart worden, das Gesetzgebungsverfahren auszusetzen bzw. das Gesetz nicht anzuwenden. Bereits im November hatte der Bundespräsident dem Gesetz seine Unterschrift verweigert.

Pornos bei Emule: Den wirklichen Ärger gibt es nicht mit

den Rechtinhabern, die den Mandanten von gerade eben abgemahnt haben, sondern mit der eigenen Ehefrau. Mir tat der Mandant schon wirklich leid, denn ich bin fast überzeugt, dass er auch einen höheren Schadensersatz zahlen würde, wenn es nicht, nach seiner eigenen Aussage, heute Abend großen Stress mit der eigenen Frau geben würde, weil er im großen Stil Pornos auf Tauschbörsen heruntergeladen und diese auch noch auf externen Festplatten archiviert hat.

Die Lösung, auf die wir uns geeigigt haben, hat ihm am Ende am besten gefallen. Einen Rechtsstreit ist wohl das Letzte, was er jetzt noch durchmachen möchte.

BGH und Emailwerbung

Da Prof. Dr. Hoeren vor Kurzem darauf aufmerksam gemacht hat:

BGH, Beschluss v. 10.12.2009 – I ZR 201/07

1. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 erlaubt E-Mail-Werbung nur bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis. Ein mutmaßliches Einverständnis ist auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht ausreichend.

2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.

In meinen Augen, in dieser Striktheit, ein lächerliches Fehlurteil. Gerade für Personen, die regelmäßig potentiel neue Kunden per Email anschreiben, die vielleicht auch noch nur im Internet tätig sind, ergibt sich dadurch ein enormes Risiko.

Katja Günther vs. Stadtsparkasse München – 0:1

Fast so spannend, wie die Bundesliga, ist auch der Rechtsstreit der Stadtsparkasse München gegen Fr. Katja Günther. Erstere mag nämlich nicht mehr das Rechtsanwaltsanderkonto der Abmahnanwältin führen, auf welches laut Informationen der Fernsehsendung Akte 09 vom gestrigen Tage täglich ca. 250 Zahlungen abgemahnter Internetnutzer im Wert von 15.000-20.000 Euro eingehen. Ob es tatsächlich der öffentliche Druck ist oder vielmehr die ständigen Beschwerden und Briefe von Rechtsanwälten, das wird wohl das Geheimnis der Stadtsparkasse München bleiben.

Jedenfalls wollte die Stadtsparkasse das Konto kündigen, kassierte von Fr. Günther jedoch einen Widerspruch und auch eine einstweilige Verfügung. Die Klage auf Kontofortführung schmetterte das Landgericht München I gestern jedoch ab. Neben der Tatsache, dass Katja Günther somit vor kurzem die ca. 1000 Schreiben am Tag abändern musste, weil die Schufa den Vertrag mit ihr kündigte, jetzt muss sie auch noch ein anderes Geldinstitut finden, um die Gelder einzutreiben.

Ein leidiges Thema und an den Google-Suchbegriffen, die täglich Besucher auf dieses Blog führen, merke ich auch, wie weit verbreitet das Problem ist. Darum einfach den allerbesten Tipp, den ich jeden geben kann:

Einfach Augen auf im Internet und bevor vorschnell persönliche Daten eingeben werden, die Seite nach Zahlungsinformationen absuchen.

Denn, auch wenn kein Anspruch enstehen sollte, Ärger und Stress macht es trotzdem, wenn man den Tricks eines eines „Abofallen-Unternehmens“ aufgesessen ist.

Missbrauch bei Abmahnungen und Ebay

Das Landgericht Stade entschied letzten Monat, dass Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich seien, wenn wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Im entschiedenen Fall macht die Klägerin ca. 200.000 Euro Jahresumsatz, sprach aber in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen aus. Bereits bei einem solchen Verhältnis erkannten die Richter sachfremde Interessen und Ziele in den Abmahnungen.

In meinen Augen eine sehr harte Beurteilung der Sachlage, denn der Jahresumsatz ist nicht extrem gering und auch die aktive Suche nach Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin, die das Gericht der Klägerin ankreideten, scheint ein wenig valides Argument zu sein, um eine Rechtsmißbräuchlichkeit zu attestieren.

Zumindest aber ist der Fall weit weniger offensichtlich, als im Fall des OLG Hamm, welches im März entschied, dass bei einem Monatsumsatz von 200 Euro das Aussprechen von Abmahnungen zu Streitwerten von 10.000 Euro rechtsmissbräuchlich sei, da in diesem Fall pro Abmahnung 700 Euro Abmahnkosten anfallen würden und das obwohl die Abmahnungen von dem Neffen der Klägerin, welcher Rechtsanwalt ist, ausgesprochen worden sind.

Chinesische Goldverkäufer und die Angst vor dem Anwalt

Es war gar nicht so leicht für eine Mandantin gegen Webseiten chinesischer Unternehmen vorzugehen, die in Deutschland zwar Dienstleistungen für diverse Onlinerollenspiele anbieten, aber sich dabei natürlich nicht an deutsche Gesetze halten wollen. Auf die Abmahnung gab es natürlich keine Reaktion und zunächst hatte es auch den Eindruck, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung keinen Effekt gehabt hat; die Beantragung von Ordnungsgeld war schon beim zuständigen Gericht als…

…als gestern in der Kanzlei ein Einschreiben zugestellt wurde, darin ein handgeschriebener Brief, dass man die Verfügung anerkenne und doch bitte eine neue Rechnung wegen den Kosten zuschicken solle. Noch am gestrigen Tage änderten sich auch noch alle weiteren Sachlagen in der zugehören Akte. Denn plötzlich wurde die Domain an an eine kanadische Firma abgegeben und die DENIC kommt nur wieder doch ins Spiel, da plötzlich existiert weder deutscher Domaininhaber, noch ein deutscher Admin-C existiert, was gegen die Domainbestimmungen der DENIC verstößt. Und ebenfalls am selben Abend stellte man auf der Webseite sogar die Rechtsverstöße ab, was ich nun – so ehrlich bin ich – eigentlich nicht erwartet habe.

Die Sache wird für die chinesischen Miterdenbewohner aber wohl trotzdem unangenehm ausgehen, da sie – wohl aus Respekt vor unseren Briefen – die Domain ins Ausland transferiert haben. Jetzt muss die DENIC nämlich eine ausländische Adresse anschreiben, den Brief aber mit dem Länderkürzel Deutschland bestücken. Da eine solche Post wohl nicht beim Empfänger ankommen wird, dürfte die Domain nächste Woche wohl im Transit landen 😉

Infoscore Forderungsmanagement GmbH und Filesharingabmahnungen oder "Ich verstehe die Welt nicht mehr"

In diesem Blog kommt glaube ich schon so manches Mal zum Vorschein, dass ich über bestimmte Dinge in der Medienbranche den Kopf schüttele. Aber es passieren einfach auch immer wieder Dinge in meinem Alltag, über die man sich nur wundern kann.

Zu solchen Sachen gehören die Geschäftstätigkeiten der Infoscore Forderungsmanagement GmbH, bekannt für den Versuch Forderungen aus Abmahnungen von potentiellen Filesharern einzutreiben. Selbst nachdem man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt hat, bekommt man von der Kanzlei der Infoscore Forderungsmanagement GmbH, dem Kollegen Rainer Haas & Kollegen, Schreiben, dass man doch bitte die geforderte Summe begleichen solle. Das frage ich mich doch, warum der Kollege von uns einen Widerspruch gegen sein Mahnverfahren bekommen hat. Bestimmt nicht, damit wir danach ein Massenschreiben von ihm bekommen, in dem sogar Formularfelder nicht ausgefüllt sind, und in dem wir gefragt werden, ob wir nicht trotzdem Geld zahlen wollen…

Aber auch in einem anderen Fall wir man nicht müde, weiter bunte Briefe zu verschicken. Obwohl wir einen Schriftsatz geschickt haben, warum wir die Forderung für nicht berechtigt halten, wird nicht auf das Schreiben eingegangen, sondern, um die Summe verminderte, Vergleichsvereinbarungen geschickt und wenn man auf diese nicht reagiert, die Frist für die Zahlung der Vergleichssumme verlängert.

Liebe Infoscore Forderungsmanagement GmbH: Der Mandant will nicht zahlen. Er möchte die Sache, wenn überhaupt, vor einem ordentlichen Gericht klären. Das muss man doch auch in Baden-Baden verstehen, oder soll ich das noch in Badisch versuchen zu schreiben?

Landgericht Köln entscheidet über Tombola Spiel über das Internet

Ein aktuelles Urteil erreicht mich gerade über die Mailingliste von Prof. Dr. Thomas Hoeren.

Danach hat das Landgericht Köln entschieden, dass Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) darstellt, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt.

Die Rechtwidrigkeit eines solchen Spiels entfalle nicht schon deshalb, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werden. So hat ein potentieller Mitspieler gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen kann.

  • Zu den Leitsätzen und Volltext
  • Das Landgericht München und die Unternehmereigenschaft bei Ebay

    Wann ist ein Verkäufer bei Ebay als Unternehmer einzuordnen und muss sich daher an diverse Regeln halten, die Privatverkäufer nicht tangieren? Eine vieldiskutierte Frage, zu der das Landgericht München in einem neuen Urteil Stellung genommen hat. So stellte das Landgericht noch einmal klar, dass insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht für die Einordnung als Unternehmer nicht entscheident ist, sondern allein der Umfang von Käufen und Verkäufen für die Beurteilung heranzuziehen ist.

    So ließen die Richter im entschiedenen Fall auch wenig verkaufte Gegenstände, die hochpreisig und selten gewesen sind, ausreichen, da in diesem Fall keine hohen Anforderungen zu stellen sein. Aber auch die Betriebsorganisation des Beklagten zogen die Richter heran, da der Beklagte die Waren immer vorrätig hatte und den Kunden die Möglichkeit gab, Besichtigungstermine zu vereinbaren.

    Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Tätigkeiten bei Ebay ist also gefragt, wenn man nicht in Abmahnfallen geraten will!